Kündigung des Arbeitsvertrags: Welche Kündigungsfrist gilt?

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.03.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Arbeitsvertrag enthält unter "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" die Klausel: "Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer." Davor steht: "Eine Kündigung ist nur unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats zulässig." Ansonsten sind im Arbeitsvertrag keine weiteren relevanten Passagen notiert. Gilt nun die o.g. Verlängerung der Frist auch für mich als Arbeitnehmer? Im §622 BGB gilt die Fristverlängerung doch nur für den AG. Ich möchte nach 7 Jahren den AG wechseln.

Antwort des Anwalts

Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind, wie Sie dies bereits in Ihrer Anfrage zutreffend festgestellt haben, in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

Zwar ist in der Formulierungen Ihrem Arbeitsvertrag nicht ausführlich vereinbart, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar sein sollen. Der Hinweis auf die mögliche Verlängerung der Kündigungsfristen für den Arbeitgeber weist aber auf eine Anwendbarkeit des § 622 BGB hin.

Die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Diese Kündigungsfrist gilt ausnahmslos für beide Vertragsparteien, soweit nicht etwas anderes vertraglich oder tarifvertraglich vereinbart ist
.
Aufgrund Ihrer Schilderung des Sachverhalts gehe ich davon aus, dass eine tarifvertragliche Vereinbarung nicht besteht.

Die verlängerten Kündigungsfristen gelten grundsätzlich nur für die Kündigung des Arbeitgebers. Für Arbeitnehmerkündigungen bleibt es nach dem Wortlaut des § 622 bei der Grundkündigungsfrist, es sei denn, die Parteien hätten etwas anderes vereinbart. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich rechtlich zulässig.

Da Sie das Arbeitsverhältnis nach einer 7-jährigen Dauer beenden wollen, wäre hier die Kündigungsfrist aus § 622 Abs. 2 Nummer 2 BGB anwendbar. Sie würde dadurch zwei Monate zum Ende des Kalendermonats betragen.

Sofern Sie im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Arbeitslosengeld I beantragen wollen, hätten Sie natürlich auch die Möglichkeit, ohne eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld mit Ihrem Arbeitgeber eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Beachtung der vereinbarten Kündigungsfrist durch Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. Für den Fall, dass Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld I beantragen wollen, wäre ein solcher Aufhebungsvertrag nicht zu empfehlen, dass Sie mit Sicherheit mit einer Sperrfrist rechnen müssten.

Für einen Aufhebungsvertrag müssen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber natürlich über die Modalitäten und den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einig werden. Insofern wäre es sicherlich sinnvoll, mit dem Arbeitgeber ein offenes Gespräch über Ihre Kündigungsabsicht zu führen. In der Regel sind Arbeitgeber für ein solches Entgegenkommen durchaus offen, dass Sie grundsätzlich nicht daran interessiert sein können, einen Arbeitnehmer, der das Unternehmen ohnehin verlassen will, noch länger auf der „Gehaltsliste" zu haben, zumal von dem Arbeitnehmer aufgrund der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein volles Engagement mehr erwwartet werden kann.
In eine solche Vereinbarung müsse dann auch der Abgeltungsanspruch für den Erholungsurlaub und Überstundenabgeltung einbezogen werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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