Fehlerhafte Echtholzfußbodenverlegung: Wer haftet?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

In unserem Neubau wurde von einer Fachfirma im Obergeschoss ein Echtholzfußboden verlegt. Dieser weißt nun in allen Räumen sehr starke Schüsselung auf. (Verformung in Längsrichtung, bei der die Außenkanten nach oben sich wölben) Dieser Fußboden wurde im April 2013 verlegt. Im Laufe des Jahres hat die Firma sich an 3 Terminen den Mangel angeschaut und auch als einen Mangel anerkannt. Nur wurde bis Januar 2014 immer wieder vermerkt, dass diese Schüsselung sich mit der ersten Heizperiode setzen wird. Leider hat sich der Zustand eher verschlimmert. Bei dem letzten vor Ort Termin, wurde vereinbart, dass dieser Mangel sich nicht selbst beheben wird. Die Zusage war nun, dass sich innerhalb einer Woche die Firma mit einen Angebot zur Behebung melden wird. Leider sind wieder 2 Wochen vergangen ohne eine Aktion oder Nachricht seitens der Firma. Auch auf ein Fax von unserer Seite her, wurde nicht reagiert. Meine Fragen sind nun:

  1. Was kann ich tun?
  2. Was ist die korrekte Reihenfolge für das weitere Vorgehen?
Antwort des Anwalts

Ihr Bauunternehmer war verpflichtet, das Bauwerk frei von Mängeln zu errichten. Ein Mangel liegt regelmäßig vor, wenn das Bauwerk von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder wenn die Bauleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dies wurde bei Ihnen so festgestellt. Als Jurist kann ich keine technischen Aussagen treffen. Aber es gilt hier, dass Gewährleistungsansprüche unabhängig davon geltend gemacht werden können, ob bereits ein konkreter Schaden eingetreten ist. Es reicht, wenn ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliegt.

Zu Ihren Fragen:

  1. Was kann ich (juristisch) tun?

Grundsätzlich: Suchen Sie mit dem Handwerker nach einer gütlichen Lösung. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Experten des entsprechenden Branchenverbandes bei. Er kann die Handwerkerarbeit am besten beurteilen. Die Handwerkskammern helfen hier oftmals kostenlos.

Zunächst aber erheben Sie bitte eine Mängelrüge: D.h. beanstanden Sie die Mängel nochmals per eingeschriebenem Brief beim Handwerker. Fordern Sie ihn in diesem Schreiben auf die Mängel zu beseitigen und setzen Sie dazu dem Handwerker schriftlich eine angemessene Frist. In diesem Fall wäre etwa ein Monat angemessen. Gleichzeitig teilen Sie in diesem Schreiben dem Handwerker mit, daß Sie sich für den Fall der Verweigerung der Nachbesserung in der gesetzten Frist, weitere Leistungen durch den Handwerker ablehnen und sich andere Gewährleistungsrechte vorbehalten.

Als Möglichkeiten stehen Ihnen dann folgende Möglichkeiten offen:

a.) Sie machen eine Minderung geltend und verlangen vom Handwerker eine angemessene Geldsumme zurück (was angemessen ist kann nur ein Gutachter sagen),
oder
b.) Sie erklären die Wandlung, d.h. Rückgängigmachung des Vertrages (ist wahrscheinlich mit viel neuem Ärger verbunden)
oder
c.) Sie können eine andere Firma mit der Reparatur beauftragen. Die Rechnung müssen Sie dann zunächst selber bezahlen. Doch danach können Sie den Betrag vom ursprünglich beauftragten Handwerker einfordern. Wichtig: Dieses Vorgehen müssen Sie dem Handwerker zuerst schriftlich androhen, bevor Sie jemand anders mit der Arbeit beauftragen (meines Erachtens die beste Lösung). Dieses Vorgehen können Sie bereits in der Mängelrüge androhen.

Haben Sie durch den Werkmangel weiteren Schaden erlitten, können Sie diesen geltend machen. Zum Beispiel, wenn Sie eine Ersatzwohnung mieten mussten, weil Ihr neues Haus bis zur Mängelbeseitigung nicht bewohnbar war. Voraussetzung aber ist, dass Sie rechtzeitig Mängelrüge erhoben haben und den Unternehmer ein Verschulden trifft, zum Beispiel wegen unfachmännischer Arbeit.

Bitte beachten Sie die Verjährung. Hier gilt § 634a BGB Dort steht:

Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

  1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
  2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
  3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme. Das bedeutet Sie müssen Ihre Ansprüche spätestens April 2015 gerichtlich geltend gemacht werden müssen, wenn keine außergerichtliche Regelung erfolgt ist.

  1. Was ist die korrekte Reihenfolge für das weitere Vorgehen?

Zunächst schriftliche Mangelrüge, danach hängt es davon ab welches Gewährleistungsrecht bei fruchtloser Frist Sie durchsetzen wollen,

bei Möglichkeit a Zahlungsaufforderung in Höhe des Betrages um den Sie mindern
bei Möglichkeit b Aufforderung den Boden herauszunehmen und alles Geld zurückzahlen
bei Möglichkeit c Vorgehen s.o.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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