Einweisung in Psychiatrie veranlassen: Welche Möglichkeiten habe ich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe eine Frage zur Einweisung in eine Psychiatrie ohne Zustimmung des Betroffenen.

Meine Schwester (33 Jahre) befindet sich seit circa 1,5 Jahren in einem zunehmend verwahrlosten Zustand. Vor circa 1,5 Jahren erfolgte die Kündigung ihrer Arbeitsstelle als Floristin in Nürnberg und der Auszug aus einer völlig verwahrlosten Wohnung. Ihr Zustand war damals schon geistig verwirrt, aber halbwegs zurechnungsfähig. Ihr äußerlicher Zustand war ebenfalls verwahrlost.

Nach dem Umzug nach Leipzig besserte sich ihr Zustand, sie nahm eine neue Arbeitsstelle an und befand sich auf dem Weg der Besserung. In ihrer neuen Arbeitsstelle gab es nach und nach Beschwerden über mangelnde Konzentration, die Wohnung verwahrloste wiederum und auch ihr Äußeres wurde durch sie wieder vernachlässigt.

Vor 3 Monaten erfolgte erneut eine Kündigung der Arbeitsstelle ihrerseits und ein Abgleiten in einen zutiefst verwirrten Geisteszustand, der auf zunehmende Schizophrenie schließen lässt. Eine Meldung beim Arbeitsamt durch sie erfolgte nicht, so dass sie seit drei Monaten fast ohne Geld lebt.

  1. Die Wohnung darf nicht mehr durch Familienangehörige betreten werden. Dem Geruch im Hausflur nach ist sie völlig verwahrlost. Die Kündigung durch den Vermieter geht in den nächsten Tagen an sie raus. Es droht in wenigen Monaten die Obdachlosigkeit.

  2. Briefe werden von ihr nicht mehr geöffnet. Telefonisch ist sie nicht erreichbar. Die Tür öffnet sie nur sporadisch.

  3. Sie spricht von Stimmen, die sie hört, hat Mordabsichten eine Freundin betreffend, spricht von Schändung an Kindern und hat einer weiteren Schwester mit Mord an ihr und ihren Kindern gedroht.

  4. Jegliche Hilfsangebote werden mit der Begründung der Bevormundung abgelehnt bzw. durch ein agressives Verhalten abgeschmettert.

  5. Selbstmordabsichten wurden geäußert.

  6. Nur eine Schwester wohnt vor Ort in Leipzig, diese wurde jedoch telefonisch bedroht und weigert sich nun aus Angst, weiterhin Hilfe zu leisten. Weitere Angehörige sind nicht vor Ort.

  7. Momentan besteht die akute Gefahr des Verhungerns, da meine Schwester keinerlei finanzielle Mittel hat und auch keine annimmt.

  8. Der Sozialpsychatrische Dienst Leipzig ist eingeschaltet. Er war bereits vor Ort, die angebotene Hilfe wurde von meiner Schwester abgelehnt. Der Dienst sieht keine rechtlichen Mittel um momentan einzugreifen.

Wir sind in großer Sorge und möchten, dass meine Schwester Hilfe bekommt, notfalls gegen ihren Willen. Wir fürchten, dass sie entweder verhungert oder sich selbst etwas antut. Zusätzlich leben wir alle mittlerweile auch in der Angst, dass sie einem Familienmitglied oder einem anderen Menschen etwas antut.

Meine Schwester scheint zu merken, dass etwas nicht stimmt. Sie spricht davon, dass da "immer etwas kommt in ihrem Kopf".

Unsere Frage: Welche rechtlichen Mittel haben wir, um meine Schwester einweisen zu lassen und ihr Hilfe zukommen zu lassen bzw. um eine Diagnose zu erhalten, wieso sie nicht mehr in der Lage ist sich um sich selbst zu kümmern?

Antwort des Anwalts

In dem Fall Ihrer Schwester gibt es zwei Möglichkeiten zu handeln Beide Maßnahmen müssten beim Amtsgericht, das für den Wohnort Ihrer Schwester zuständig ist beantragt werden und dort beim Betreuungsgericht. Dieses sollte einer der nachgeschilderten Maßnahmen ergreifen und je nach der Schwere der Verwirrung Ihrer Schwester entsprechend handeln. Da zur Feststellung des Geisteszustandes Ihrer Schwester eine Beurteilung eines Sachverständigen notwendig ist, kann ich Ihnen nicht sagen, welche der Maßnahmen das Gericht ergreifen wird. Ohne Sachverständigen wird das Gericht nicht entscheiden.

Die Maßnahmen die dem Gericht zur Verfügung stehen wären:

  1. Unterbringung nach dem PsychKG
  2. die Anordnung einer Betreuung.

Voraussetzungen für die Maßnahme Unterbringung wäre:

Für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringung hervortritt.

Vor einer Unterbringung hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen. Darüber hinaus muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Auch eine vorläufige Unterbringung durch einstweilige Anordnung ist möglich.

Die hier anzuwendenden Gesetze sind Ländergesetze. Das bedeutet, dass für jedes Bundesland eigene Vorschriften gelten. Diese sind sich aber sehr ähnlich und vielen Fällen wortgleich. In der Regel sind die Voraussetzungen für die Unterbringung:

• Der Unterzubringende ist eine Person, bei der eine geistige oder seelische Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß vorliegt.
• Die Unterbringung wird gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt; dies ist bereits dann der Fall, wenn keine rechtswirksame Einwilligung vorliegt (beachte: bei vorübergehender Willensunfähigkeit infolge einer Bewusstlosigkeit ist von mutmaßlicher Einwilligung auszugehen).
• Der Betroffene ist unterbringungsbedürftig; dies ist dann anzunehmen, wenn er aufgrund seiner Krankheit sein Leben oder seine Gesundheit erheblich gefährdet oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter Dritter darstellt und diese Gefahr nicht anders abwendbar ist; Eigengefährdung umfasst Selbstmord- und Gesundheitsschädigungsgefahr (Selbstverstümmelung, Einnahme von Gift, Gesundheitsgefahr aufgrund fortschreitender Verwahrlosung).
Diese Voraussetzungen scheinen bei Ihrer Schwester gegeben zu sein.

Das Gericht muss aber immer die Verhältnismäßigkeit der Mittel wahren. Wenn ein milderes Mittel helfen kann, so muss es dieses anwenden. Dies wäre hier:

Die Anordnung einer Betreuung.

Voraussetzungen hierzu wären:

Voraussetzung zur Betreuerbestellung ist eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung.

psychische Krankheiten: Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen (z.B. Hirnhautentzündungen) oder Hirnverletzungen. Gleiches gilt für Neurosen (Zwangshandlungen) oder Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien). Juristisch relevant werden die genannten Krankheiten erst, wenn sie die Fähigkeit, Entscheidungen auf vernünftige Erwägungen zu gründen, erheblich einschränken. Das kann auf einer erheblichen Beeinträchtigung der Erkenntnisfähigkeit, der Fähigkeit zur Willensbildung oder zur Willensbetätigung beruhen. Nur wenn eine dieser Fähigkeiten von der Krankheit in erheblichem Maße betroffen ist, ist sie eine „psychische Krankheit“ im Rechtssinne.

Was genau bei Ihrer Schwester vorliegt, kann aber nur einmedizinischer Sachverständiger entscheiden. Nach dessen Befund wird dann das Gericht seine Entscheidung treffen.

Das Gericht muss von Amts wegen ermitteln und Maßnahmen ergreifen, sobald es Kenntnis von einem solchen Sachverhalt hat. Sie sollten daher unverzüglich das zuständige Gericht informieren und beantragen, eine geeignete Maßnahme zu treffen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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