Schaden nach Stromausfall: Wer haftet?

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Durch einen Schadenfall am 08.10. im Stromnetz des Energieversorgers sind PC, Internet, Drucker, Festnetztelefonanlage und die Gastherme ausgefallen und konnten nur Zug um Zug durch entsprechende Fachleute wieder in Betrieb gesetzt werden.

Hierbei sind direkte Reparaturkosten i. H. v. 875,45 Euro entstanden, zuzüglich 1.330,00 Euro für die Zeit des Ausfalls der Anlagenteile in meinem Haus. Der zuständige Haftpflichtversicherer der K AG, die X Versicherung AG München, lehnt die Regulierung des Schadens mit Schreiben vom 21.11.2013 ab. Begründung: Ursache der Unterbrechung der Stromversorgung liegt in einem nicht vorhersehbaren plötzlich auftretenden Defekt in einer Kabelverbindung (Rohrmuffe). Der Schaden an dem Verbindungsteil war nicht zu erwarten und trat für die K AG unerwartet und unvermeidbar auf. Erdkabel unterliegen keinen Wartungs- und Untersuchungspflichten. Mangels Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit / eines Verschuldens auf Seiten der K AG wird ein Ausgleich der Schadenersatzforderung abgelehnt.

Meine Auffassung: Die K AG als deren technisch Beauftragte haftet als Netzbetreiber gegenüber Ihren Kunden, wie jeder andere Unternehmer auch für Schäden, die sich aus ihrem Geschäftsbetrieb ergeben. Es gibt keine Sonderrechte für Stromerzeuger und Netzbetreiber. Es liegt auch kein Fall höherer Gewalt vor, so dass die Haftung uneingeschränkt gilt. Aus meiner Sicht ist deshalb Klage geboten.

Antwort des Anwalts

Die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Haftpflichtversicherung oder gegen den Stromversorger gehen gegen 0, weil diese die falschen Beklagten wären. Eine Klage gegen den Netzbetreiber gestützt auf die Haftung nach § 18 NAV *1) halte ich allerdings für erfolgsversprechend. Ich schätze die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Klage mit 80 Prozent ein.

Eine Klage gegen die X AG, München dürfte schon aus formellen Gründen scheitern. Bei einer Klage nur gegen die Haftpflichtversicherung scheint es schon an der Passivlegitimation zu fehlen.

Gem. § 115 VVG *1) besteht ein Direktanspruch auch gegen die Haftpflichtversicherung, wenn es sich um eine Pflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz handelt. Das bezieht sich aber nur auf Kfz-Unfälle. Anders als z.B. bei Verkehrsunfällen ersetzt die Haftpflichtversicherung hier wohl nur dem Versicherten intern einen eventuellen Schaden und dürfte daher selbst nicht direkt verklagt werden können.

Sonderrechte für Stromerzeuger und Netzbetreiber gibt es sicherlich, da kann ich Ihnen nicht Recht geben.

Nach § 18 NAV *1) haftet seit Anfang 2007 (mehr) nicht der Stromanbieter, sondern der Netzbetreiber für Stromausfälle.

Der Stromanbieter und Energieversorger BEnergie dürfte der falsche Beklagte sein. Die von Ihnen angegebene Konstruktion, dass die BEnergie als Erfüllungsgehilfe haftet, halte ich eher für abwegig angesichts der klaren gesetzlichen Haftungsregelung. Sie riskieren, dass Ihre Klage selbst bei inhaltlichem Obsiegen insoweit abgewiesen wird und Sie insoweit auch die Kosten tragen müssen.

Richtige Beklagte wäre danach eher nur der Netzbetreiber, also wohl die K AG, xxxxxxstr 7, xxxxx

Weitere Informationen über die K AG:

Vorsitzender des Aufsichtsrats der K AG, Dr. XXXX, Sitz XXXXX, Registergericht XXXXX
Folgende weitere Punkte werden im Rahmen einer Klage auf Schadensersatz eine Rolle spielen:
Mögliche in Frage kommende Anspruchsgrundlagen sind Haftungsansprüche nach dem Gesetz (Energiewirtschaftsgesetz und Durchführungsverordnungen, besonders die NAV *2)), sowie eventuell vertragliche Ansprüche (positive Vertragsverletzung). Ferner kommt gegebenenfalls für Schäden durch Frequenz- und Spannungsschwankungen auch eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz in Betracht.

Es gibt hier zwei einschlägige Verordnungen. Das ist einmal die NAV (Netzanschlussverordnung) oder genau Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung –NAV)*1).

Weiterhin gibt es die StromGVV (Stromgrundversorgungsverordnung) für den Elektrizitätsbereich.

Nach der NAV *2) haftet in Änderung der vorherigen Rechtslage nur noch der Netzbetreiber für eine Unterbrechung beziehungsweise Unregelmäßigkeiten der Stromversorgung haftet, nicht aber der Stromlieferant.

Seien Sie also vorsichtig. Sie können die GmbH nur dann verklagen, wenn diese auch der für Sie zuständige Netzbetreiber ist, was ich für zweifelhaft halte.
Um eine Haftung als Erfüllungsgehilfe bzw. für den Erfüllungshilfen darzulegen und zu beweisen, müssten Sie Informationen über bestehende Auftragsverhältnisse haben, die im Zweifel bestritten werden und dann von Ihnen bewiesen werden müsste, was schwierig werden wird.

Eine Haftung des Netzbetreibers scheint allerdings auf der Hand zu liegen:

Der Netzbetreiber haftet in § 18 NAV *2) für Schäden über 30 Euro durch Stromausfall, wenn der Schaden durch Vorsatz oder einfache Fahrlässigkeit verursacht wurde. Die Obergrenze für Sachschäden beträgt 5.000 Euro je Anschlussnutzer.

Ihnen kommt dann in diesem Rahmen zu Hilfe, daß nach der Verordnung bei Stromausfällen in Bezug auf Vermögens- und Sachschäden vermutet wird, dass der Netzbetreiber fahrlässig gehandelt und dadurch den Stromausfall verschuldet hat, vgl. § 18 Abs. 1 Ziff. 1 NAV *2).
Auch beim Schaden besteht eine (widerlegbare) Vermutung, war für den Netzbetreiber vorhersehbar und hätte durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen vermieden werden können.
Der Netzbetreiber kann dies allerdings aktiv widerlegen.

Tipp: Sie müssen im Rahmen einer Klage lediglich Bezug nehmen auf diese Verschuldensvermutung und im Rahmen einer primären Beweislast die Voraussetzungen von § 18 NAV darlegen.

Es wird Aufgabe des Netzbetreibers sein, nachzuweisen, dass er sämtliche Rechtsvorschriften beziehungsweise technische Normen und Standards eingehalten wurden, um den Stromausfall zu verhindern.

Allein die Tatsache, dass die Netzbetreiber zu geringe Anteile der Netzerlöse in die Wartung und Instandhaltung der Netze investieren, könnte eine Fahrlässigkeit darstellen.
Tipp: Diese Fragen sollten Sie dem Netzbetreiber Sie im Rahmen der Vorbereitung einer Klage noch stellen und um die entsprechenden Nachweise bitten.

Zu den Einwänden von G:

Die Ursache der Unterbrechung der Stromversorgung liegt in einem nicht vorhersehbaren plötzlich auftretenden Defekt in einer Kabelverbindung (Rohrmuffe).

Hier können Sie in der Tat zunächst einmal auf die Verschuldensvermutung nach § 18 NAV 1 Ziff. 1 NAV*1) Bezug nehmen. Die Gegner müssen diese Vermutung erst einmal wiederlegen. Das ist zwar nicht unmöglich, aber recht schwer. Die reine Behauptung reicht natürlich insoweit nicht aus, um den Richter vom fehlenden Verschulden zu überzeugen.

Der Schaden an dem Verbindungsteil war nicht zu erwarten und t trat für die K AG unerwartet und unvermeidbar auf. Erdkabel unterliegen keinen Wartungs- und Untersuchungspflichten. Mangels Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit / eines Verschuldens auf Seiten der K AG wird ein Ausgleich der Schadenersatzforderung abgelehnt

Stellungnahme: Diese Behauptungen erscheinen mir allerdings eher ins Blaue hinein gemacht zu sein und sind unsubstantiiert.

Der Netzbetreiber müsste in diesem Rahmen wesentlich präzisere Angaben machen. Was war denn eigentlich die Ursache des Ausfalls genau? Welche präventiven Vorsorgemassnahmen wurden ergriffen? Abstrakt, durch generelle Maßnahmen, und im konkreten Fall?

Im Gegenteil wird hier ja gerade dokumentiert und eingeräumt, keinerlei Wartung- oder Untersuchungen vorgenommen zu haben. Das dürfte keinesfalls für einen Entlastungsbeweis ausreichen. Hier muss auf die Beweislast gepocht werden.

Zum Verständnis dieser Bewertung der Erfolgsaussichten muss hinzugefügt werden, dass die deutsche Rechtsprechung selten mit vollständiger Präzision voraussagbar ist. Daher kann sich auch dann, wenn überwiegende Erfolgsaussichten für einen Prozess bestehen, im Ergebnis der Prozess zu 100 % gegen Sie auswirken. Hierzu empfehle ich, ein Best-Case und ein Worst-Case Szenario zu machen und den schlimmsten Fall von vorne herein mit einzukalkulieren.
Entscheidungen der ersten Instanz können in der Berufungsinstanz aufgehoben oder geändert werden. Weiterhin hängt der Ausgang eines Prozesses häufig nicht nur von Rechtsfragen ab sondern vom Ergebnis von Beweisaufnahmen bzw. von Sachverständigengutachten.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 115 VVG Direktanspruch

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

  1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
  2. wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
  3. wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
    Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

*2) NAV Verkündet am 7.November 2006 im BGBI.I 2006 S.2477
Fundstelle:
http://www.markt-lichtenau.de/index.php?binobj=file&cmd=passthru&oid=189

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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