Geschäftliche Homepage: Impressum nach Telemediengesetz

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich möchte mich freiberuflich selbständig machen und dazu eine Homepage erstellen. Dazu muss ja soweit ich weiß lt. Telemediengesetz §5 auf der Homepage ein Impressum erscheinen. Dabei möchte ich nach Möglichkeit nicht meine Wohnadresse angeben. Ich möchte nämlich zunächst keine eigenen Büroräume anmieten (solange unklar ist, ob sich das Geschäftsmodell trägt).

Nun meine Fragen:
Ist es gem. Telemediengesetz möglich, eine Postadresse (mit Straße, Hausnummer und Postleitzahl, wobei die Postadresse nicht identisch mit meiner Wohnadresse ist) im Impressum der Homepage anzugeben, die bei einer Firma angemietet wurde?
Falls nein, gäbe es noch andere Möglichkeiten, die Angabe der Wohnadresse zu vermeiden?
Falls es keine andere Möglichkeit außer der Wohnadresse gibt: Könnte es Probleme mit dem Vermieter geben, da die Wohnung lt. Mietvertrag ausschließlich zu Wohnungszwecken verwendet werden darf?

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich ist es auch möglich den Anforderungen des §§ 5 TMG dadurch Genüge zu tun, dass im Impressum der gewerblich genutzten Raum Page eine solche Anschrift angegeben wird, die beispielsweise über einen Büroservice angemietet worden ist. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass es sich um eine so genannte ladungsfähige Anschrift handelt. Die Angabe eines Postfachs reicht insoweit also nicht aus, da hierhin keine offiziellen Zustellungen getätigt werden können. Es muss sich also um eine konkrete Adresse mit Straße Hausnummer et cetera handeln.

Ferner ist selbst verständlich sicherzustellen, dass sie unter dieser Adresse auch Post empfangen können. Dies stellen die gängigen Büroservice normalerweise sicher. Sie sollten jedoch ihre vertragliche Konstellation dahingehend überprüfen. Weiterhin sollte die dortige Anschrift mit der Gewerbeanmeldung identisch sein. Letzteres ist jedoch nur eine Empfehlung und nicht zwingend erforderlich.

Sie sollten ferner beachten, dass sie an der angemieteten Adresse auch nach außen hin in Erscheinung treten. Dies muss nicht durch ein großes Schild in sein. Gleichwohl sollte nach außen sichtbar sein, dass Ihr Unternehmen dort zu erreichen ist.

Grundgedanke des Impressumszwangs ist es, den am geschäftlichen Verkehr teilnehmenden Homepagebetreiber eindeutig identifizierbar und erreichbar zu machen. Wenn also die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, also entsprechende Erreichbarkeit über die angemietete Adresse gegeben ist, stellt dies insoweit kein Problem dar.

Einer freiberuflichen Nutzung der Wohnung stehen jedoch ebenfalls nur geringe Hemmnisse entgegen. Der BGH hat unlängst festgestellt, dass eine solche Nutzung der Mietwohnung jedenfalls dann völlig genehmigungsfrei durch den Vermieter ist, wenn die entsprechende Tätigkeit nicht nach außen zu Tage tritt. Wenn Sie also lediglich ein Zimmer als Home Office nutzen, keinen größeren Kundenverkehr erwarten und auch in sonstiger Weise nach außen nicht größer in Erscheinung getreten, so ist die Genehmigung des Vermieters entbehrlich.

Selbst bei einem gewissen Auftreten nach außen, dies bedeutet auch bei gelegentlichem Kundenverkehr, ist die Vermieterseite Genehmigung unproblematisch. Hier wird durch die Rechtsprechung ein entsprechender Anspruch des Mieters auf Zustimmung vermutet. Lediglich wenn Mitbewohner oder das Gebäude durch erheblichen Kundenverkehr, Geräuschentwicklungen oder Ähnliches erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden, kann der Vermieter eine entsprechende Tätigkeit untersagen.

Anhand der vorangegangenen Informationen müssten Sie nunmehr prüfen, inwieweit ihr Gewerbevorhaben mit diesen Voraussetzungen kompatibel ist. Eine entsprechende Richtschnur hat der BGH mit Urteil vom 14.7.2009, Az. VII ZR 165/08 gegeben.

Welche dieser beiden Varianten in Ihrem Falle vorzugswürdig erscheint, kann in Ermangelung genauerer Kenntnisse über das geplante freiberuflichen Vorhaben nicht beurteilt werden. Gleichwohl sollten die vorgenannten Informationen Ihnen den Weg ebnen, eine entsprechende Entscheidung und Einstufung selbst zu treffen. Beide Wege erscheinen von hier aus zunächst gangbar.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice