Steuerberater ohne schriftlichen Vertrag beschäftigt: Wer haftet?

Online-Rechtsberatung
Stand: 11.03.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich lasse meine Steuererklärung durch einen Steuerberater machen. Der Steuerberater kommuniziert auch mit dem Finanzamt und schreibt mir am Ende des Jahres eine Rechnung, aus der hervorgeht, dass er die Leistung der Erstellung der Steuererklärung übernommen hat. Ich habe jedoch keinen expliziten Vertrag mit ihm geschlossen, sondern die Mandatsbeziehung beruht ausschließlich aus dem konkludenten Handeln (er erstellt die Steuererklärung, ich bezahle die Rechnung).
Nun meine Frage: Wie ist die Haftungsregelung in einem solchen Falle, in dem es keinen Vertrag gibt? Greift dann eine gesetzliche Regelung und wie sieht die aus?

Antwort des Anwalts

Zunächst einmal möchte ich im Vorfeld der Beantwortung Ihrer Rechtsfragen einen Punkt ansprechen, den Sie möglicherweise falsch verstanden haben. Denn auch wenn es keinen schriftlichen Vertrag zwischen Ihrem Steuerberater und Ihnen gibt, besteht dennoch ein Vertrag. Denn das Vertragsverhältnis zwischen Mandant und Steuerberater kann auch mündlich geschlossen werden. Es handelt sich dabei um einen so genannten Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Den Wortlaut der gesetzlichen Regelung finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675.html

Die vertragliche Beziehung kann daher alleine durch das Tätigwerden des Steuerberaters oder die von Ihnen erteilte Vollmacht zustandekommen.

In vielen Fällen hat dieser Vertrag darüber hinaus noch einen Dienstvertragscharakter (zB. bei Beratung des Mandanten) oder sogar Elemente aus dem Werkvertragsrecht (zB. bei Anfertigung des Jahresanschluss). Im Ergebnis bedeutet dies, dass es sich um einen so genannten gemischten Vertrag handelt.

Für das Vertragsverhältnis gelten neben den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zusätzlich die verschiedenen Sondervorschriften für Steuerberater aus dem Steuerberatungsgesetz (StBerG), der dazugehörigen Durchführungsverordnung DVStBerG, der Berufsordnung für Steuerberater (BOStBer), der Vergütungsordnung für Steuerberater nach dem StBGV gelten.

http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/

http://www.gesetze-im-internet.de/stbdv/

http://www.bstbk.de/de/steuerberater/berufsrecht/

http://www.gesetze-im-internet.de/stbgebv/

Die Haftung des Steuerberaters ergibt sich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aus § 280 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html

Nach dieser Vorschrift haftet der Steuerberater bei einer Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis (dies ist die oben betriebene Vertragsbeziehung gem. § 675 BGB) auf Schadensersatz, soweit er diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Dies nur vorweggeschickt, damit Sie den rechtlichen Hintergrund und die Gesetzeslage zu den von Ihnen angesprochenen Rechtsfragen kennen.

Nunmehr zu der Beantwortung Ihrer Rechtsfragen:

1 Wie ist die Haftungsregelung in einem solchen Fall, in dem es keinen Vertrag gibt?

Erfüllt der Steuerberater den Vertrag mit dem Mandanten nicht, stellt dies eine Pflichtverletzung gemäß § 280 BGB dar, durch die sich der Steuerberater schadensersatzpflichtig machen kann. Dabei wäre zunächst immer erst festzustellen, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt und beweisbar ist. Eine solche Pflichtverletzung kann zB. vorliegen im Falle einer unzureichenden Beratung (auch telefonischer Beratung), im Falle mangelnder Rechtskenntnisse des Steuerberaters, im Falle fehlender Aufklärung über alternative Steuergestaltungen und natürlich in sämtlichen anderen Fällen möglicher Pflichtverletzungen aus dem konkreten Beratungsvertrag.

Gerade in Ihrem Fall muss in einem solchen Fall dann mangels Schriftlichkeit des Vertrages genau festgestellt werden, welche Pflichten dem Steuerberater konkret übertragen wurden und ob er eine solche Pflicht verletzt hat.

Sofern Sie Ihren Steuerberater in Haftung nehmen wollen, ob liegt Ihnen die prozessuale Beweislast dafür, dass dem Steuerberater diese Pflichten übertragen worden sind (dies kann sich aus der regelmäßigen Tätigkeit des Steuerberaters aus den vergangenen Jahren ergeben) als auch darüber, dass der Steuerberater diese Pflichten tatsächlich verletzt hat. So müssen Sie eine etwaige Pflichtverletzung beweisen und alle Tatsachen vortragen, aus denen sich diese ergibt. Sie müssen auch darlegen und beweisen, dass Sie sich bei vollständiger Beratung anders Verhalten hätten (so BGH 18.5.2006, Az.: IX ZR 53/05).

Daher sollte im Haftungsfall hinsichtlich der Aufgaben und Pflichten des Steuerberaters genau überprüft werden, welche Aufgaben übertragen wurden. Gerade bei einem Dauermandat kann sich die Übertragung der Aufgaben aus den Tätigkeiten der Vorjahre ergeben. Denn beim Dauermandat hat der Steuerberater regelmäßig sehr umfangreiche Pflichten. Er muss den Mandanten über jede steuerliche Gestaltung beraten. Selbst wenn der Steuerberater im Rahmen eines Dauermandats nur übliche Routinearbeiten wie etwa die Buchführung oder den Jahresabschluss erledigt, muss er damit zusammenhängende steuerliche Angelegenheiten erledigen, wenn sie nicht mit besonderer Schwierigkeit verbunden sind (so BGH, 25.11.1987, Az. IVa ZR 162/86).

Natürlich ist eine Haftung des Steuerberaters leichter festzustellen, wenn schriftlich im Vertrag geklärt ist, welche Aufgaben und Pflichten der Steuerberater im Mandatsverhältnis hat. Es empfiehlt sich daher grundsätzlich, auch im Nachhinein noch einen schriftlichen Vertrag zu erstellen.

Häufig ist es im Schadensfall unvermeidbar, einen weiteren Steuerexperten mit der Überprüfung zu beauftragen, um die Pflichtverletzung des Steuerberaters konkret feststellen zu können.

Bei der vertraglichen Haftung hat der Steuerberater Sie so zu stellen, wie Sie bei pflichtgemäßer Beratung stünden. Es wird also die tatsächliche Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage verglichen, die bei einer ordnungsgemäßen Beratung bestanden hätte (so BGH, 23.11.2006, AZ: IX ZR 21/03). Der Schadensersatz umfasst sowohl den Steuerschaden als auch zusätzliche Beratungskosten.

Bitte beachten Sie, dass für Schadensersatzforderungen gegenüber den Steuerberater auch die gesetzlichen Verjährungsvorschriften von drei Jahren gelten. Im Zweifel müsse damit frühzeitig geklärt werden, ob Forderungen bereits verjährt sind oder nicht.

  1. Greift dann eine gesetzliche Regelung und wie sieht diese aus?
    Wie bereits oben dargelegt, greifen bei der von Ihnen dargelegten Situation die gesetzlichen Haftungsregelungen des § 280 BGB. Da sich mangels eines schriftlichen Vertrages die Pflichten des Steuerberaters im Mandatsverhältnis nicht aus dem Vertrag ergeben, müssen diese aus der tatsächlichen Tätigkeit bzw. der oben erwähnten berufsrechtlichen Vorschriften des Steuerberaters hergeleitet werden. Hinsichtlich der Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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