Entzug der Aufenthaltserlaubnis

Online-Rechtsberatung
Stand: 04.03.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Die Ehe einer Freundin meiner Frau (sie haben zusammen in Bangkok den Deutschkurs gemacht) wird immer aussichtsloser. Seit ca. 6 Monaten verschlechtert sich die Situation immer mehr. Sie wird mittlerweile wie eine Leibeigene gehalten. So wird z. B. der Kontakt zu Bekannten und zur Außenwelt mehr oder weniger unterbunden. Der 17-jährige Sohn, der seit ca. 1 Jahr in Deutschland ist, soll noch im November zurück nach Thailand (aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner Situation will der Sohn das mittlerweile auch selbst), womit auch diese Bezugsperson nicht mehr verfügbar ist. Wir möchten deshalb abklären, ob es für Areerat besser ist nach Thailand zurück zu gehen, oder ob Sie auch alleine in Deutschland eine Perspektive haben kann.

  • Sie ist seit dem 14.12.2011 verheiratet.
  • Aufenthaltserlaubnis gilt bis 08.02.2015, LRA Heilbronn
    Fragen:
  • Würde die Aufenthaltserlaubnis entzogen wenn Sie sich von Ihrem Ehemann trennt und die Scheidung beantragt ?
  • Ist die Aufenthaltserlaubnis bei Wohnortwechsel übertragbar, oder muss diese neu beantragt werden ?
  • Könnte sie dauerhaft in Deutschland bleiben, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Was muss erfüllt sein, dass man davon ausgehen kann?
Antwort des Anwalts

Frage: Würde die Aufenthaltserlaubnis entzogen wenn Sie sich von Ihrem Ehemann trennt und die Scheidung beantragt?

Antwort Rechtsanwalt:

Die Heirat Ihrer Bekannten dauert zu kurz, um zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht zu führen. Die Aufenthaltserlaubnis kann dann, wenn die Ausländerin noch kein eigenes Aufenthaltsrecht im Sinne von § 31 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) *1) erworben hat, also vor Bestand der Ehe über den Zeitraum von drei Jahren, entzogen werden bzw. sie wird im Ermessen der Behörden nicht weiter verlängert.

Nach § 31 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

Da dies nicht der Fall ist, kommt nur noch eine Ausnahme nach § 31 Abs. 2 AufenthG in Frage. Danach kann von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abgesehen werden, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Die besondere Härte wird im weiteren Gesetzestext definiert (Legaldefinition) und muß der Ausländerbehörde glaubhaft gemacht werden. Kann bedeutet im Gesetzestext immer pflichtgemäßes Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen reduziert sich abhängig von der tatsächlichen Beweislage.

Eine besondere Härte liegt besonders dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.

Frage: Ist die Aufenthaltserlaubnis bei Wohnortwechsel übertragbar (wir würden Areerat bei uns in Bayern aufnehmen), oder muss diese neu beantragt werden ? -

Antwort Rechtsanwalt:

Die Aufenthaltserlaubnis des Kindes richtet sich nach § 32 AufenthG *2).

Die Aufenthaltserlaubnis hängt danach zunächst einmal ab von der Aufenthaltserlaubnis des sorgeberechtigten Elternteils.

Wenn das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat und es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

Frage: Könnte Arrerat dauerhaft in Deutschland bleiben, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten kann.

Antwort Rechtsanwalt:

Hier muss ich zunächst auf die Antwort zu Frage 1 verweisen. Nach § 31 Abs. 1 AufenthG *1) erwirbt sie ein selbstsändiges Aufenthaltsrecht erst nach einer Ehedauer von drei Jahren. Bei Fällen besonderer Härte können davon Ausnahmen gemacht werden.
Die Tatsache, daß sie Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können muss, ist sowieso Voraussetzung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten und auch Voraussetzung dafür, einen Fall besonderer Härte nachzuweisen. Denn zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dann versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist, sprich Hartz IV oder Sozialhilfe in Anspruch nimmt.
Frage: Was muss erfüllt sein, dass man davon ausgehen kann ?

Antwort Rechtsanwalt:

Der einfachste Weg wäre, die Ehe zumindest formal zunächst einmal auf die Dauer von drei vollen Jahren weiter laufen zu lassen. Das Kind erwirbt nach Erreichen der Volljährigkeit ein eigenes Aufenthaltsrecht gem. § 32 AufenthG.

Alternativ besteht die Möglichkeit, bei vorzeitiger Ehescheidung eine besondere Härte geltend zu machen im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG.

Es muss allerdings damit gerechnet werden, daß die Ausländerbehörde die Voraussetzungen der besonderen Härte besonders kritisch prüfen wird.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

  1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder

  2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
    und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.
    (2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
    (3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
    (4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen.

*2) § 32 AufenthG Kindernachzug
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen.
(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn

  1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 besitzt oder

  2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 oder eine Blaue Karte EU besitzt.
    (3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.
    (4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.

*3) § 34 AufenthG Aufenthaltsrecht der Kinder

(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.

(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG noch nicht vorliegen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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