Falschparker: Teilschuld nach Unfall?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe auf dem Parkplatz auf einer gestrichelten Linie - also im Haltverbot - geparkt, weil kein Platz frei war, was hier Gang und Gäbe ist. Während ich in der Bank war ist ein PKW beim Rückwärtsausparken in die Seite meines Autos gefahren. Habe ich Teilschuld?

Antwort des Anwalts

Sie müssen damit rechnen, dass Ihnen von den Gerichten gegebenenfalls eine Teilschuld zugewiesen wird, die um die 30 Prozent liegen dürfte. Da die Haftung für den Schaden der Gegenseite im Ergebnis normaler Weise von der Haftpflichtversicherung getragen wird, kommt es allerdings erst einmal darauf an, ob sich die Haftpflichtversicherungen in außergerichtlichen Verhandlungen auf eine Quote einigen können, nach der dann abgerechnet wird. Erst, wenn diese Verhandlungen scheitern, kommen die Gerichte möglicher Weise zum Zuge.

Die einschlägige Rechtsprechung stellt in dieser Situation darauf ab, ob das Falschparken im Ergebnis sich auf den Unfall ausgewirkt haben kann oder nicht. Es gibt hier einige Gerichtsentscheidungen, die leider nicht ganz einheitlich ausfallen, so dass ich Ihnen dazu nur einen Rahmen von 0 bis 30 Prozent angeben kann. Hier kommt wohl auch der Rechtsgedanke mit ins Spiel, daß von jedem Fahrzeug eine allgemeine Betriebsgefahr ausgeht, die die Rechtsprechung sogar unverschuldet mit 30 Prozent bewertet.

Eine Ihnen günstige Entscheidung wäre die des Amtsgerichts (AG) Sömmerda, Urteil vom 30.06.200, Aktenzeichen: 1 C544/99. Das Gericht gab in dieser Entscheidung einem Rückwärtsfahrer, der in einen falsch parkenden PKW fuhr, die Alleinschuld mit der Begründung, daß er einfach nur hätte in den Rückspiegel schauen brauchen. Allerdings werden Sie wohl vermutlich nicht in Sömmerda wohnen.

Ungünstiger ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLGI) Hamm, Urteil vom 9. November 1998, Aktenzeichen Az. 6 U 147/98 *1). In dieser Entscheidung bekam der Falschparker nur 2/3 der Kosten erstattet. Das Gericht nahm also eine Eigenverantwortung von 1/3 (bzw. 33, 3 Prozent) an.

Entscheidend ist nach diesem Urteil die Tatsache, daß das verletzte Halteverbot gerade dazu diente, in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen den Verkehr auf den - meist engeren - Fahrstreifen, die durch nebeneinander angebrachte und in verschiedene Richtungen weisende Pfeile gekennzeichnet sind, flüssig zu halten, das Abbiegen zu erleichtern und damit solche Unfälle wie den vorliegenden zu verhindern.

Übertragen auf Ihren Fall müsste man also die Frage stellen, was der Zweck des von Ihnen verletzten Halteverbotschilds ist. Wenn die Vermeidung des erfolgten Unfalls mit zu dem Sinn dieses Halteverbots gehört, dann müssen Sie mit einer Teilschuld rechnen.

Tipp: hier empfiehlt sich vielleicht ein Gespräch mit einem Mitarbeiter der für das Schild zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

Ähnlich sah es dann auch das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 12.02.1998, Aktenzeichen 30 C 2549/97-25 (Fundstelle zfs 1998, 458). Ein in der Nähe der Ausfahrt verboten parkenden Autofahrer musste eine Mitschuld von 30 Prozent an dem Unfall mit tragen.

Insgesamt dürfte eine Mitschuld von um die 30 Prozent dann angemessen sein, wenn mit dem betreffenden Halteverbot auch die Vermeidung des konkret erfolgten Unfalls bezweckt war. Wenn das Halteverbot einen ganz anderen Zweck hatte, dürfte auch keine Mitschuld vorliegen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) Fundstelle OLG Hamm http://openjur.de/u/154425.html

*2) Fundstelle AG Frankfurt a.M.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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