Keine passende Wohnung zu finden: Muss Jobcenter auch höhere Miete übernehmen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich und meine 2 Kinder ( 17 u. 20J.) sind in Bezug von Hartz4.
Da mein Haus (1.910,00€ Miete) zu teuer ist muss ich umziehen.
Das Landratsamt sagt aber die neue Whg. dürfe nur 600€ Miete kosten sonst zahlen sie überhaupt nichts. Laut meinen Mietrecherchen ist jedoch dafür (3 Personen) nichts zu bekommen.
Wenn ich eine Whg. finde die z.b. 900€ kostet ist es dann nicht möglich das die ARGE die 600€ übernehmen und den Rest ich selbst draufzahle?

Antwort des Anwalts

Wichtigster Punkt in Ihrem Fall ist die tatsächliche Verfügbarkeit einer angemessenen Wohnung.
Gibt es jedoch konkret keine verfügbaren Wohnungen, die den
Angemessenheitskriterien entsprechen, müssen die tatsächlichen
Unterkunftskosten übernommen werden, bis geeigneter Wohnraum konkret zur Verfügung steht. Das hat das Bundessozialgericht bereits 2006 entschieden (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R).
Zunächst haben Sie die Beweislast dafür, dass es keine angemessene Wohnung gibt. D. h., Sie müssen durch Vorlage von Mietangeboten deutlich machen, dass die in Frage kommenden Wohnungen generell zu teuer sind. Haben Sie das getan, hat das Jobcenter die Möglichkeit, das Gegenteil zu beweisen, indem es Ihnen tatsächlich noch zu habende passende Angebote vorlegt.
Generell können Sie auch freiwillig den Teil der Miete, der die Angemessenheit übersteigt durch andere Mittel selbst bezahlen, die angemessene Miete muss übernommen werden.
Vorsichtig sollten Sie allerdings sein, denn es ist wichtig, dass die Mittel, welche Sie zur Zahlung nutzen wollen, nicht ein Einkommen oder Vermögen nach dem SGB II darstellen. Bei Verwendung eines Teils des Regelsatzes ist das kein Problem. Unterstützt Sie ein Verwandter mit regelmäßigen Zahlungen, sieht das schon anders aus. Dann könnte das Jobcenter argumentieren, dass hierin ein regelmäßiges Einkommen liegt. Die Lösung ist in einem solchen Fall ein zinsloses Darlehen.
Nach dem Bundessozialgericht muss ein wirksamer Darlehensvertrag nach dem BGB abgeschlossen worden sein. Hier sind dann wiederum Sie in der Beweispflicht. Nach dem BGB gibt es keine besondere Form für einen Darlehensvertrag. Er sollte aber hier in jedem Fall schriftlich sein und auch die Rückzahlungspflicht hervorheben. Außerdem muss der Vertrag vor Erhalt des Geldes datiert und geschlossen sein.
Sofern regelmäßig Geld nötig ist, sollte man z. B. berechnen, wie viel noch bis Ende 2013 nötig ist und dann einen Vertrag über die Summe machen. Ist 2014 weiter Unterstützung nötig, macht man einen weiteren Vertrag über vielleicht zunächst 6 Monate usw.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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