Privatsphäre: Darf der Nachbar in meine Wohnung fotografieren?

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe einen Familie als Nachbarn, die ungefähr 6 Meter von mir entfernt wohnt, getrennt durch eine von beiden Parteien gepflanzte Hecke. Ich habe am 24. Sept. 2013 aus meinem Fenster geschaut, während ich mein Fenster kippte, und ich etwas intensiver unter mein Dach nach Wespen geschaut habe (wir hatten ein Wespennest unter dem Dach). Daraufhin hörte ich ein Geräusch, wonach ich noch intensiver aus dem Fenster schaute. Es war - wie ich feststellen konnte - das Geräusch eines Blitzlichts einer Kamera, und zwar von dem Vater meiner Nachbarin betätigt. Ob ein Bild daraus entstand, weiß ich nicht. Ich nehme an, dass ich auf dieser Fotografie recht deutlich zu sehen bin. Ich möchte wissen, ob es gestattet ist, in meine Räume hineinzufotografieren bzw. mich ohne mein Einverständnis zu fotografieren und evtl. diese Bilder - wie auch immer - weiterzugeben, sei es in den einschlägigen Foren wie facebook, twitter etc. oder auch nur privat. Ich kenne die Person, die die Aufnahmen gemacht hat nicht namentlich (diese Person war nur zu Besuch und wohnt auch nicht in dem Ort) und nehme nur an, dass es der Vater von der Nachbarin ist. Zum besseren Verständnis: Der Raum in dem ich mich befand ist an und für sich von dem Nachbarhaus nicht einsehbar. Der "Fotograf" - das habe ich selbst gesehen - stand auf einem Hocker und hat die Kamera über seinen Kopf gehalten und diese Bilder in meine Richtung gemacht.
Ich habe keinerlei Beweise, ob diese Bilder wirklich gemacht wurden. Es geht mir im Grundsatz darum: Darf ich nicht mehr hinter meinem gekippten Fenster rausschauen, ohne mich "als neugierige Alte" zu fühlen, die ich in der Tat nicht bin.

Antwort des Anwalts

Ich kann mir gut vorstellen, dass es sehr ärgerlich ist, wenn man in seinen eigenen 4 Wänden fotografiert wird.
Um auf Ihre Frage einzugehen, natürlich dürfen Sie hinter Ihrem eigenen Fenster stehen und nach außen schauen. Dies ist Teil Ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit. Im Gegenzug dürfen Sie nicht gegen Ihren Willen fotografiert werden, hier spricht man vom Recht am eigenen Bild. Hier stehen Ihnen nach §§ 823,1004 BGB Unterlassungs- und eventuell Schadensersatzansprüche gegen den Fotografen zu, allerdings müssten Sie beweisen, wer die Fotos gemacht hat.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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