Deutsches und philippinisches Erbrecht

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Zu meiner Person und meiner Familie:
Ich bin 53 Jahre alt und verheirateter deutscher Staatsbürger.
Ich habe einen 23 jährigen deutschen Sohn aus erster Ehe mit einer deutschen Ehefrau.
Ich bin jetzt ein zweites mal mit einer Filippina seit 2005 verheiratet.
Meine jetzige Ehefrau hat sechs Kinder in unsere Ehe mitgebracht wovon vier davon in unserer häuslichen Gemeinschaft wohnen und leben. Die anderen beiden Kinder wohnen und leben auf den Philippinen.
Wir haben auf den Philippinen nach Philippinischem Recht geheiratet.
Ich habe einen noch lebenden Vater mit 73 Jahren der mit seiner Lebenspartnerin seit ca. 15 Jahren in häuslicher Gemeinschaft wohnt und lebt. Er ist aber nicht mit Ihr verheiratet.
Mein Vater besitzt ein Haus mit einem derzeitigen Grundstückswert von ca. 865.000 € Euro.
Und es scheint dass mein Vater in seinem Testament ein lebenslanges Wohnrecht für seine Lebenspartnerin erwirken möchte. Und nach seinem Willen soll dieses Haus auch nicht veräußert werden. Es handelt sich bei diesem Haus um ein zwei Familien Haus das eventuell mit einem dritten Stockwerk ausgebaut werden kann.
Meine Ehefrau und ich bauen zur Zeit auf den Philipinen ein Haus auf einem ca. 800 qm großen Grundstück.
Ich selbst habe ca. 22.000 € Euro in das Haus und das Gründstück investiert. Meine Ehefrau im Moment ca. 10.000 € Euro.

Weitere Fakten:
Ich habe meine Ehefrau seit 2003 finanziell unterstützt. Mit diesem Geld hat sie Ihre Kinder zunächst auf den Philippinen auf die High School geschickt.
Meine Ehefrau hat nach Ihrer Aussage von Ihrer Mutter ca. 100qm Land geerbt. Mit dem restlichen Geld was ich Ihr gesendet habe hat sie von ein paar Geschwistern angrenzendes Land aufgekauft so dass es jetzt ca. 800 qm sind. Danach wurde begonnen ein Haus zu Bauen. Der Hausbau erfolgte nach dem meine Ehefrau hier in Deutschland war also nach unserer Heirat.

Nach Aussage meiner Ehefrau ist das Land immer noch auf den Namen Ihres Vaters eingetragen und wurde nicht auf Ihren Namen bzw. den Namen Ihrer Geschwister überschrieben.

Eine Weitere Aussage meiner Ehefrau ist dass uns beiden nach Philippinischem Recht das Grundstück und das Haus zu beiden Teilen gleich gehört. Meine Ehefrau ist wirklich sehr fleißig, sparsam und Arbeitet sehr hart und ich schätze sie sehr. Aber ich habe jetzt einiges über das Philippinische Recht gelesen und auch über Philippinisches Erbrecht. Dabei habe ich folgendes heraus gefunden:
Ein Ausländer kann auf den Philippinen ein Haus bauen, eine Eigentumswohnung oder ein Haus kaufen und rechtsmäßiger Eigentümer sein, aber niemals Eigentümer des Grundstücks werden, auf dem das Haus steht. Er kann auch nicht Eigentümer eines Anteils am Grundstück werden. Der philippinischer Ehepartner, in den meisten Fällen die Ehefrau, erwirbt das Grundstück. Das Haus darauf kann der Ehemann bauen und es wird sein Eigentum. Ein Ausländer kann ein Grundstück auf 25 Jahre pachten und dabei eine weitere Verlängerung um nochmals 25 Jahre vereinbaren. Der gesamte Betrag für 50 Jahre Pacht wird bei Vertragsabschluss bezahlt und entspricht dem realisierbaren Verkaufspreis für das Grundstück. Nach 50 Jahren hat der Eigentümer (oder seine Erben) wieder die volle Verfügungsgewalt.
Pacht und Mietverträge müssen immer im Grundbuch eingetragen werden.
Der Kauf wird mit einem einheimischen Strohmann getätigt. Rechtsanwälte auf den Philippinen haben da ihre Lösungsvorschläge parat. Es sind verschiedene Variationen vorstellbar. So könnte vielleicht vereinbart werden, dass nach 50 Jahren der Pächter oder seine Erben die Immobilie für einen festen Preis erwerben können. Man weiß allerdings nicht, wie die Rechtsprechung einen solchen Vertrag dann bewertet. Es könnte sein, dass ein solcher Vertrag als Umgehung des Rechts bei Vertragsabschluß gewertet wird und für nichtig erklärt wird. Gerichte auf den Philippinen haben in Zweifelsfällen immer eine starke Neigung, zu Gunsten des philippinischen Staatsbürgers zu entscheiden. Bei größeren Objekten kann auch die Gründung einer Gesellschaft in Erwägung gezogen werden, welche das Grundstück erwirbt. Dann müssen zwar immer noch 60% der Gesellschafter die philippinische Staatsangehörigkeit haben, aber der Anteil des Ausländers kann sehr gut abgesichert werden.
Der ausländische Ehemann und auch die Kinder können als Käufer mit eingetragen werden. Diese sind dadurch zwar keine Miteigentümer, es kann aber Vorteile bei Erbauseinandersetzungen bringen.
Nach dem philippinischen Recht erbt beim Tod der Frau nicht der ausländische Ehemann, sondern die Verwandtschaft (Familie der Frau) mit Vorrang. Wenn ein Objekt auf den Namen der philippinischen Ehefrau gekauft wird, ist deshalb zu empfehlen, dass ein Pachtvertrag von 25 Jahren mit 25 Jahre Verlängerung für den Ehemann und die Kinder eingetragen wird.
Der Vater sollte rechtzeitig dafür sorgen, dass im Falle seines Ablebens die Rechte seiner Kinder durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Oft ist in solchen Fällen der Einfluss der philippinischen Verwandtschaft auf die Frau sehr groß und die philippinische Kultur ist dann manchmal gewichtiger als Recht und Verträge.
Es ist schon vorgekommen, dass das Grundstück noch für den verstorbenen Vater eingetragen ist. Der Käufer merkt dann erst hinterher, dass noch andere Kinder und Kindeskinder einen Erbanspruch haben und bis das dann geklärt und ausgezahlt ist, können Jahre vergehen.
Im Falle einer Scheidung:
Falls deutsches Recht zur Anwendung kommt, gilt Folgendes:

Im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung werden Sie einen Anteil an dem Grundbesitz bzw. einen finanziellen Ausgleich hierfür nicht erreichen können. Gegenstände, auch Immobilien, welche im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, bleiben dies nach der Scheidung. Dies gilt unabhängig vom Güterstand.
Es gibt auf den Philippinen ein Grundbuchamt (Register of Deeds) Dieses Amt kann Grundbuchauszüge erstellen.
Ein solcher Grundbuchauszug nennt sich "Original Certificate of Title" - Abkürzung: OCT
Ein OCT ist ein Title der erstmalig nach der Erschließung und Vermessung erteilt wird.
Wenn das Grundstück den Besitzer wechselt, kann ein TCT, Transfer Certificate of Title ausgestellt werden. Grundstücke, die nicht eingetragen sind, gehören dem Staat und werden als Public Land bezeichnet.

Nach dem ich all dies gelesen habe Stellen sich bei mir einige Fragen auf. Und da geht es zunächst erst einmal um deutsches Erbrecht. Im Falle des Ablebens meines Vater bin ich der Erbnachfolger. Sollte ich vor meiner Ehefrau sterben dann würde das Haus je zur Hälfte an meinen leiblichen Sohn und meiner Ehefrau fallen. Und das ist genau der Punkt. Dieses Haus und Grundstück soll nicht in die Hände meiner Ehefrau gelangen sondern ausschließlich an meinen leiblichen Sohn in erster Linie oder an meine weiteren leiblichen Kinder entweder zusammen mit meiner jetzigen Ehefrau oder im Falle einer Ehescheidung mit einer anderen Ehefrau. Es ist zu befürchten Dass wenn meine Ehefrau dann auch stirbt Das ganze Haus samt Grundstück in die Hände Ihrer Kinder gerät und mit Sicherheit verkauft wird. Und das möchte mein Vater nicht und ich auch nicht. Ich habe schon auf eine Erbverzicht gedacht so dass im Falle des Ablebens meines Vater der nächste Erbe mein Sohn ist. Aber dann wären eventuell weitere eigene leibliche Kinder benachteiligt. Und das möchte ich auch nicht. Ferner habe ich an eine Erbverzichtserklärung meiner jetzigen Ehefrau gedacht.

Meine erste Frage dazu ist wie kann ich hier vernünftig vorgehen so dass das Haus und Grundstück nicht in die Hände meiner Ehefrau und deren Kinder fällt. Sondern nur mir bzw. Meinem(n) leiblichem(n)Kind(ern)?

Meine zweite Frage ist ob es richtig ist dass nach Philippinischem Recht mir auch die Hälfte des Hauses und des Grundstücks gehört oder nicht oder nur so wie oben beschrieben, dass einem Ausländer kein Grundstück gehören kann. Auch wenn er mit einer Einheimischen verheiratet ist?
Wäre es ratsam wie oben beschrieben einen Pachtvertrag von 2 x 25 Jahre mit meiner Ehefrau abzuschließen? Weil Der ausländische Ehemann und auch die Kinder können als Käufer mit eingetragen werden. Diese sind dadurch zwar keine Miteigentümer, es kann aber Vorteile bei Erbauseinandersetzungen bringen?

Und im Falle meines Ablebens die Rechte meiner leiblichen Kinder durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Oft ist in solchen Fällen der Einfluss der philippinischen Verwandtschaft auf die Frau sehr groß und die philippinische Kultur ist dann manchmal gewichtiger als Recht und Verträge.

Ich weiß bereits dass ich auf ein OTC drängen sollte. Und auf Klärung des Grundbucheintrages mit dem Namen Ihres Vaters.

Dritte Frage:
Ich habe viele Ideen. Und man kann dort auf den Philippinen gut Business machen. Aber ich habe auch hier gelesen dass man als Ausländer nur bis zu einem Drittel mitspracherecht hat und zwei einheimische mit hinzugezogen werden müssen um ein Geschäft eröffnen zu können.
Ich könnte mir vorstellen dass ich dort einige Geschäfte aufbaue. Aber wenn ich daran denke dass Ihre Kinder nach dem Ableben von mir bzw. meiner Ehefrau ebenfalls erbberechtigt sind dann möchte ich das nicht. Denn diese Kinder sind faul und dumm und leben wie Parasiten und Schmarotzer. Es würde alles kaputtgehen was ich aufgebaut hätte.

Wenn dann möchte ich dass nur meine eigenen leiblichen Kinder einschließlich meines jetzigen leiblichen Sohnes erbberechtigt sind und meine Geschäfte nach meinem Sinne fortführen.

Was kann ich hier unternehmen dass dies so erfolgen kann?

Denn wenn ich hier nichts unternehmen kann um diese Kinder auszuschließen dann hat das alles keinen weiteren Sinn hier an Business auf den Philippinen zu machen. Dann muss ich beginnen umzudenken.

Eventuell muss ich dann auch an Scheidung denken um gewisse Besitztümer vor den Kindern meiner jetzigen Ehefrau zu schützen. Ich muss zuerst an meine Familie (mein Vater und mein Sohn) denken. Wenn ein Zusammenhalt unter den Kindern da wäre und sie ehrgeizig und lernwillig wären. Aber sie sind alle dumm und Faul und leben gerne wie Schmarotzer. Mit solchen Leuten kann ich nichts aufbauen.

Bitte beantworten sie meine Fragen und was würden sie mir raten?
Auch im Hinblick des Hauses von meinem Vater so dass dieses sicher in die Hände meines leiblichen Sohnes bzw. eventuell weiteren leiblichen Kindern übergehen kann. Ich habe hier ganz konkrete konservative Vorstellungen.

Ich kann mir auch vorstellen dass ich Wohnrecht in dem Haus meines behalten kann aber das Besitzrecht an meinen Sohn übergeht. Ich möchte aber auch bei Bedarf bauliche Veränderungen vornehmen können.

Eventuell wäre es gut wenn ein Anwalt aus dem Raum München antworten würde so dass ich im Bedarfsfall diesen auch persönlich aufsuchen kann. Denn eventuell muss das Testament meines Vaters entsprechend aufgesetzt bzw. geändert werden.

Antwort des Anwalts

Das philippinische Erbrecht kann ich nicht ändern. Aber sie müssen wissen, dass bei Ihrem Tode unterschiedliche Erbrechte Anwendung finden. Bei Nachlassvermögen in unterschiedlichen Staaten gilt das sogenannte lex rei sitae, das heißt das Vermögen wird immer nach dem Recht desjenigen Staates vererbt, in dem es sich befindet. Vermögen in Deutschland wird daher ausschließlich nach deutschem Recht, Vermögen auf den Philippinen ausschließlich nach dortigem Recht vererbt.

Für Deutschland gibt es mehrere Möglichkeiten das Haus in München für die Familie zu erhalten. Sie sollten ein Testament verfassen mit dem Inhalt, dass Ihr Sohn Alleinerbe wird. Parallel dazu sollten Sie mit Ihrer Ehefrau einen Erbvertrag schließen, der folgendes regelt: Ihre Frau verzichtet auf alle Ansprüche auf den Nachlass in Deutschland. Im Gegenzug wird sie Alleinerbin Ihres philippinischen Vermögens. Dass dort irgendwann das Vermögen in die Hände der ungeliebten Verwandtschaft fällt, lässt sich nicht verhindern. Ich weiß auch nicht, ob Ihr Sohn mit dem Haus auf den Philippinen etwas anfangen kann. Auch hinsichtlich des Wertes hier 865.000 € dort 22.000 € ist dies zu verkraften.

Wenn Ihre Ehefrau nicht unterschreiben will, sollte Ihr Vater eine Familien KG gründen und dort als Vermögen der Gesellschaft das Haus einbringen. Dies hat den Vorteil, dass durch den Gesellschaftsvertrag über Generationen die Schwiegerkinder von allem ausgeschlossen werden können.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice