Krankenkasse fordert trotz Restschuldbefreiung nach Insolvenz Beitragsrückstände

Online-Rechtsberatung
Stand: 19.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Insolvenzverfahren ist seit Anfang des Jahres abgeschlossen und mir wurde die Restschuldbefreiung erteilt. Nun erhielt ich vor ein paar Tagen ein Schreiben der DAK, welche einen Beitragsrückstand zzgl. Säumiszuschläge einfordert. Nach Durchsicht meiner Unterlagen (Insolvenztabelle) stellte ich fest, dass es keinen Eintrag der DAK gibt. Daraufhin meldete ich mich telefonisch bei der DAK und teilte dieses mit. Man gab mir zur Antwort, das die Forderung sehr wohl in der Insolvenztabelle eingetragen sei, aber nicht unter der DAK sondern unter der BKK Gesundheit. Die BKK sei von der DAK übernommen worden.
Nun meine Frage: Ist es rechtens, dass die DAK unter ihrem Namen eine Forderung, welche unter einer anderen Krankenkasse vor 7 Jahren in die Insolvenztabelle eingetragen wurde, geltend machen können?.
(Betrag lt- Insolvenztabelle Deliktforderung)
Originaltext aus Schreiben der DAK:
Beitragsrückstand und Nebenforderungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Weiterhin steht in dem Schreiben: Sollten Sie keine Zahlungen leisten können, bitten wir um nähere Angaben über Ihre Vermögensverhältnisse. Dadurch können Sie weitere Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden. Muss ich meine Vermögensverhältnisse der DAK offen legen?

Antwort des Anwalts

Tatsächlich ist die Insolvenztabelle wie ein Urteil für die eingetragenen Gläubiger von Deliktsforderungen, aus dem vollstreckt werden kann. Da die DAK die BKK übernommen hat, hat sie damit alle Kunden und auch Forderungen übernommen. Allerdings kann sie nicht direkt aus der Insolvenztabelle vollstrecken, da sie darin nicht ausdrücklich genannt ist, obwohl sie rechtlich durch die Übernahme auch die Forderung übernommen hat. Damit eine Vollstreckung möglich wird, müsste die DAK formal eine Umschreibung der Insolvenztabelle beantragen. Hierbei muss dem Insolvenzgericht nur die Übernahme der BKK durch entsprechende Verträge nachgewiesen werden. Die Rechtsgrundlage dafür bilden die §§ 4 InsO, 727 ZPO. Darin heißt es: „eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.“
Da es sich bei der Forderung der BKK um eine Deliktsforderung handelte, wird diese Forderung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Werden Forderungen im Insolvenzverfahren unter dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (d. h. Deliktsforderung) angemeldet und festgestellt, unterliegen sie gem. § 302 InsO nicht der Restschuldbefreiung. Insbesondere Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, aber auch sonstige deliktische Forderungen unterfallen dann nicht der Restschuldbefreiung, die 6 Jahre nach Verfahrenseröffnung erteilt wird, sondern sind 30 Jahre lang vollstreckbar.

Generell kann die Forderung also weiterhin geltend gemacht werden und zwar durch die DAK. Bei den Krankenkassen ist es so üblich, die Betroffenen nach den Vermögensverhältnissen zu fragen, um möglicherweise eine Einigung über Ratenzahlungen zu erzielen oder auch von einer Zwangsvollstreckung vorläufig abzusehen, da dadurch nur unnötige zusätzliche Kosten entstehen würden, die von der Krankenkasse vorgestreckt werden müssten.
Es besteht aber grundsätzlich keine Pflicht, bereits jetzt gegenüber der Kasse Angaben zum Vermögen zu machen. Die Pflicht entsteht frühestens, wenn ein Gerichtsvollzieher beauftragt wurde, der die eidesstattliche Versicherung abnehmen soll.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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