Verstorbene versicherte Person: Probleme bei Einreichung der Rechnung

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Vater ist vor einigen Tagen verstorben und war bei der DEBEKA privatversichert. Meine Mutter ist 83 und mit vielen Fragen überfordert, so dass ich gerne Ihre Hilfe bzw. Ihren Rat in Anspruch nehmen möchte. Es liegt im Falle meiner Eltern auch eine Rechtsschutzversicherung bei der PROVINZIAL vor.
Mein Vater ist nach einigen Wochen Aufentaltes auf der Intensivstation verstorben. Das bedeutet sehr hohe Krankenhausrechnungen, die von meiner Mutter an die DEBEKA eingereicht werden

Nach Aussage der DEBEKA könnte es aber hier zu Schwierigkeiten bei der Bezahlung führen, da ja der Versicherte verstorben sei und es ja sein könnte dass die Ehefrau nicht berechtigt sei, Rechnungen einzureichen. Es sei denn, eine Vollmacht würde vorliegen. Das ist aber nicht der Fall.
Wie ist die Rechtslage? Wer sollte denn sonst außer meiner Mutter die Rechnungen einreichen?

Antwort des Anwalts

Zuerst sollten Sie prüfen, ob Ihr Vater eine über den Tod hinaus reichende Vollmacht erteilt hat. Wenn diese an Vertrauenspersonen erteilt wurde, können diese die Regulierung übernehmen.

Dies könnte der Fall gewesen sein im Rahmen von Patientenverfügungen oder etwaigen testamentarischen Anordnungen. Fragen Sie bei der Mutter an, eventuell auch beim Notar bzw. Hausanwalt des Vaters sowie bei der Bank.

Davon abgesehen, ist der oder die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten verantwortlich, vgl. § 1967 BGB *1).

Bei der Regulierung der Nachlassverbindlichkeiten Ihres Vaters gelten folgende Regeln:
Der oder die Erben rücken nach dem Tode des Vaters in dessen Rechtsstellung ein, das ist die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession, geregelt in § 1922 BGB *2).

Wer Erbe ist, richtet sich nach dem Testament, soweit vorhanden. Falls kein Testament verfasst worden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dabei erbt die Ehefrau im Normalfall die Hälfte (gesetzlich ein Viertel, erhöht um einen fiktiven Zugewinnausgleich im Todesfall), vgl. § 1931 BGB 3) und § 1371 BGB 4). Die leiblichen Kinder des Erblassers erben die andere Hälfte, sofern Sie keine Geschwister haben, also nur Sie.

Es besteht somit eine Erbengemeinschaft zwischen Ihnen (und etwaigen weiteren Geschwistern) und Ihrer Mutter. Das ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Regeln der gemeinschaftlichen Nachlassverwaltung richten sich nach § 2032 BGB *5). Dazu gehört auch die Regulierung der Nachlassverbindlichkeiten gegenüber dem Krankenhaus. Sie können nach dem Gesetz als Erbengemeinschaftlich nur gemeinschaftlich verfügen, und dies meint vermutlich die DeBeKa.

Somit wäre dann lediglich eine Vollmacht notwendig, die Sie bzw. auch Ihre Geschwister Ihrer Mutter als Miterben ausstellen, die Ihre Mutter ermächtigt, die Nachlassangelegenheiten Ihres Vaters zu regeln.

Andere Regelungen sind ebenfalls denkbar. Wenn etwa Ihre Mutter die Angelegenheiten nicht reguliert bekommen, dann sollte sie Ihnen eine Vollmacht ausstellen.
Formulierungsvorschlag (Wenn die DeBeKa eine Vollmacht vorgibt, wäre diese vorzuziehen):

Erbschaftsvollmacht

Nach dem Tode von Herrn (Name, Vorname des Erblassers), Anschrift, letzter Wohnsitz (Anschrift, Wohnort), verstorben am (Datum) sind gesetzliche Erben folgende Personen:

  1. Ehefrau Name, Vorname, Anschrift, Wohnort zu 1/2.
  2. Sohn Name, Vorname, Anschrift, Wohnort zu 1/2.

Ein Testament existiert unseres Wissens nicht.

Hiermit bevollmächtigen wir als Erbengemeinschaft

Herrn /Frau …, Anschrift, Ort, die Miterben in den Erbschaftsangelegenheiten aus dem Nachlass von Herrn (Name des Erblassers), zuletzt wohnhaft in (Anschrift, Ort) verstorben am (Datum) zu vertreten.

Der Bevollmächtigte ist befugt auch alle notwendigen Erklärungen abzugeben und zu unterzeichnen, welche in dieser Nachlassangelegenheit erforderlich sind.

Die Vertretung kann vor dem Nachlassgericht und allen gerichtlichen und außergerichtlichen Behörden, Banken oder sonstigen Stellen erfolgen.

Sämtliche Miterben

Ort, Datum

(Unterschrift)

Name, Vorname, Anschrift

sofern verlangt: Beglaubigungsvermerk der Unterschriften durch Rechtsanwalt, Notar,
Kommune oder Amtsgericht

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß die Miterben insgesamt sowohl die eigenen Vollmachten als auch andere Vollmachten über den Tod hinaus sofern notwendig jederzeit ändern bzw. widerrufen können.

Um die Erbfolge und die Erbenstellung gegenüber den Behörden nachzuweisen, wird z.T. die Vorlage eines Erbscheins verlangt.

Dieser ist dann abschließend ein amtlicher Nachweis der Legitimation als Miterbe. Das Verfahren richtet sich nach § 2357 BGB. Den Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins kann jeder Erbe beim zuständigen Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers stellen.

Zuletzt möchte ich noch anmerken, dass das Amtsgericht bei einem Bedürfnis auch die Möglichkeit hat, von Amts wegen zur Sicherung des Nachlasses einen Nachlasspfleger zu bestellen, vgl. § 1960 BGB *8). Das könnten Sie dort anregen. Da das jedoch mit eigentlich überflüssigen Kosten verbunden ist, sollte darauf nur im Notfall zurückgegriffen werden.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 1967 BGB Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen
*2) § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

*3) § 1931 BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.

(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
*4) § 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.

(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
5) § 2032 BGB Erbengemeinschaft
(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
6) § 2038 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags

*7) § 2357 BGB Gemeinschaftlicher Erbschein

(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben.

(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Die Vorschrift des § 2356 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.

(4) Die Versicherung an Eides statt ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend erachtet.

*8) § 1960 BGB Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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