Datingplattform droht mit Inkasso: Muss ich zahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe am 03.06.2013 mich bei einer Datingseite angemeldet. Ich musste festestellen das dies nichts für ich ist, und habe dann am 10.06.2013 von meinem Widerruf gebrauch gemacht. Folgende Mail habe ich dann erhalten:

Sehr geehrte Frau X,

vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ich bedaure Ihre Entscheidung, die Datingseite nicht länger nutzen zu wollen.
Im Rahmen Ihrer Premium-Mitgliedschaft garantieren wir Ihnen eine bestimmte Anzahl an Kontakten. Diese Kontakte sind gemäß der von Ihnen bei der Bestellung akzeptierten Widerrufsbelehrung und den darin enthaltenen Regelungen zum Wertersatz zu erstatten.
Wir berechnen Ihnen also folgenden Wertersatz:

Ihr Produktpreis: 418,80 EUR
Laufzeit Ihres Produkts (Monate): 12
Laufzeitbezogene garantierte Kontakte: 7
Davon zustande gekommene Kontakte: 6
Bereits von Ihnen gezahlt: 42,90 EUR

Verbleibende Forderung: 226,33 EUR

Ich habe die Datingseite darüber informiert, dass ich diese Forderung nicht begleichen werde, da dies für mich eine absolute Frechheit ist. Es war nicht ersichtlich das trotz Widerruf so eine Forderung entsteht. Habe dann noch ein paar Mahnungen bekommen zwischenzeitlich dann wieder nur eine Rechnung über einen Monatsbetrag. Dann nochmal eine letzte Mahnung und gestern hatte ich dann Post von einem Inkassounternehmen erhalten.
Wie kann ich weiter vorgehen? Kann ich dies ignorieren oder soll ich dem Inkassounternehmen mitteilen das ich dies nicht akzeptiere und die Forderung nicht begleiche.

Antwort des Anwalts

Mit dem erfolgreichen Widerruf der Anmeldung bei P gem. § 355 BGB haben Sie eigentlich bereits alles Notwendige getan. Häufig ist weiterer Schriftverkehr eher schädlich und macht im Prozess später dem Anwalt das Leben schwer.

Meine Empfehlung geht dahin, allenfalls noch ein einziges Schreiben an das Inkassoinstitut, und eventuell später noch an einen eventuell weiterhin zusätzlich tätigen Anwalt zu richten, per Einschreiben mit Rückschein.

Nehmen Sie in Ihrem Schreiben Bezug auf den Widerruf und bestreiten Sie die erbrachten Leistungen der Daitingseite (natürlich nur, sofern das auch stimmt). Stellen Sie klar, dass Sie unter keinen Umständen zur Zahlung bereit sind und bitten Sie um Klageerhebung. Dadurch sind weitere Mahnungen überflüssig und weitere Inkassokosten später wegen der Zahlungsverweigerung nicht notwendig nicht mehr erstattungsfähig, selbst wenn die Datingseite wider Erwarten einen Prozess gewinnen sollte.

Soweit Sie die Leistungen bereits bezahlt haben und auch tatsächlich in Anspruch genommen haben, also mit den Kontakten Kontakt aufgenommen haben, dürfte eine Rückforderung Ihrer eigenen Zahlungen allerdings fraglich sein, denn insoweit wurde ja eine entgeltliche Leistung bereits in Anspruch genommen. Das möchten Sie aber ja wohl gar nicht.

Das Amtsgericht Hamburg (Az. 4 C 381/10) hat in einem vergleichbaren Fall mit rechtskräftigem Urteil vom 12.03.2012 die E GmbH auf Klage eines Verbrauchers zur Rückzahlung von 99 Euro für eine Persönlichkeitsanalyse verurteilt.

Die Argumentation können Sie auch für sich verwenden, vgl. hier:
http://www.vzhh.de/recht/179193/EliteMedianet%20Urteil.pdf

Rechtlich gesehen sieht § 357 Abs. 2 BGB *1) lediglich Wertersatz für Verschlechterungen einer Sache vor. Dies ist hier nicht der Fall, schon deshalb weil die Kontakte keine Sache sind und sich auch nicht verschlechtern. Damit dürften die Erfolgsaussichten einer klageweisen Weiterverfolgung der Angelegenheit für P gegen Null gehen.

Die Datingseite hätte Sie ferner auf diese Folgen hingewiesen müssen und Sie hätten damit einverstanden gewesen sein müssen, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird. Hier kommt es eventuell auf das Kleingedruckte noch an, das aber häufig als Überraschungsklausel der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 305 BGB zum Opfer fällt.

Aber auch, wenn grundsätzlich ein Anspruch auf Wertersatz bestehen sollte, dann ist die Berechnungsmethode nach Anzahl der garantierten Mindestkontakte wohl nicht akzeptabel. Hier sollten Sie außerdem die Höhe des geltend gemachten Anspruchs bestreiten.

Alle weiteren Schreiben kommen in einen Sonderordner und werden einfach abgeheftet. Reagieren brauchen Sie eigentlich nur auf einen Mahnbescheid (Kreuzchen, Unterschrift und zurück ans Amtsgericht/ Mahngericht) oder auf eine Klageschrift, übersandt durch ein Gericht.

Vor dem Amtsgericht können Sie sich notfalls selbst vertreten. Anwaltliche Hilfe erhalten Sie auch hier mit dem Rechtsgebiet Verbraucherrecht oder Zivilrecht:

http://www.deutsche-anwaltshotline.de/anwaltssuche/suche/index.htm

Bei der Suche im Internet nach dieser Datingseite findet man einige Negativberichte über sie und deren Praktiken. Eine Meldung Ihres Falles an eine Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe *2) kann daher auch nichts schaden, das kann zu zusätzlichem Druck auf die Datingseite führen, denn die Verbraucherverbände können derartige Praktiken bei Vorliegen der Voraussetzungen aus eigenem Recht abmahnen bzw. sogar gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 357 BGB Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.

(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten,

  1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
  2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

*2) http://www.test.de/Partnervermittlung-Der-teure-Trick-mit-dem-Gutachten-4332130-0/

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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