Rechtsanspruch auf Haus von verstorbener Mutter

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Eltern bauten ca. 1970 ein Einfamilienhaus. Es wurde höchstwahrscheinlich auf den Namen meines Vaters eingetragen, wie es damals so üblich war. Überraschend verstarb meine Mutter rel. jung 1980. Mein Bruder und ich waren zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig. Hatte meine Mutter einen Rechtsanspruch auf das Haus hinterlassen? Oder gehörte es meinem Vater allein?
Hätten wir jetzt noch einen Rechtsanspruch auf dieses Haus?

Antwort des Anwalts

Ob Sie und Ihr Bruder durch Erbfolge Anteile an der Immobilie nach Ihrer Mutter erworben haben, richtet sich tatsächlich danach, wie die Eigentumsverhältnisse an diesem Grundstück waren. Da Sie hier offenbar keine genauen Informationen haben, empfehle ich Ihnen, kurzfristig Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.

Wenn Ihr Vater Alleineigentümer war und ist, sind Eigentumsanteile im Nachlass Ihrer Mutter nicht vorhanden gewesen. Dann hätten Sie Kinder folglich auch kein Miteigentum erworben. Auch anderweitige Ansprüche an dem Grundstück sind nicht ersichtlich.

Waren beide Eltern Miteigentümer je zur Hälfte, so wäre die gesetzliche Erbfolge, dass die Hälfte Ihrer Mutter zu 1/2 auf Ihren Vater, und je 1/4 auf die beiden Kinder übergegangen ist. Im Ergebnis hätte Ihr Vater also 3/4-Anteil, Sie und Ihr Bruder je 1/8 Miteigentumsanteil am Grundstück. Diese Eigentumsverhältnisse bestehen seit dem Erbfall, selbst wenn das Grundbuch bislang nicht dahingehend berichtigt wurde. Die Korrektur kann jederzeit noch erfolgen.

Entscheidend ist also, inwieweit Ihre Mutter Miteigentümerin war. Das Grundbuch können Sie beim dem Grundbuchamt des Amtsgerichts einsehen, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet. Die Grundbuchblattbezeichnung kann mit der Anschrift des Grundstücks ermittelt werden. In der Regel ist werktags zwischen 9.00 und 12.00 Uhr während des Publikumsverkehrs eine Einsicht unter Nachweis eines berechtigten Interesses problemlos möglich.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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