Zustimmung für Abwasserleitung von Nachbarn?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich handle im Auftrag meiner Schwägerin (76 Jahre). Es betrifft die Zustimmung der Nachbarn zur Abwasserleitung.
Die Abwasserleitung besteht seit etwa 40 Jahren. Mein Bruder und ich haben damals jeder ein Einfamilienhaus errichtet. Ich habe dieses Jahr mein Haus an die zentrale Abwasseranlage, die voriges Jahr errichtet wurde, angeschlossen. Die Abwasserbeseitigung meines Bruders (1989 verstorben ) bleibt nach Angabe des Abwasserzweckverbandes dezentral, es muss aber bis 2015 eine vollbiologische Klärung erfolgen. Mit dieser Umrüstung begannen die Probleme. Die beauftragte Firma hat die wasserrechtliche Zustimmung beantragt, hat aber die Zustimmung der 3 Nachbarn, durch dessen Grundstücke unsere Abwasserleitung verläuft, angefordert. Ein Nachbar hat sofort seine Zustimmung gegeben. Der zweite vorerst auch, hat diese aber auf Betreiben des dritten Grundstückeigentümers (Schwiegersohn), zurückgezogen. Nun begann ein regelrechtes Mobbing. Meine Schwägerin hat mehrfach versucht, persönlich zu den Zustimmungen zu gelangen, wurde aber immer wieder unter irgendwelchen Vorwänden weggeschickt. Da sie völlig ratlos ist und kaum noch schläft, habe ich mich der Sache angenommen. Ich habe im Internet recherchiert und unter Anderem das Nachbarschaftsrecht ausfindig gemacht. Auf dessen Grundlage habe ich mit den verantwortlichen Mitarbeitern einiger zuständiger Stellen wiederholt telefoniert. Diese Leute kannten angeblich das Gesetz, bestehen aber auf der Zustimmung der Nachbarn, obwohl keinerlei bauliche Maßnahmen nötig sind und statt des teilgeklärten Abwassers künftig vollbiologisch gereinigtes Abwasser durch die Leitung fließt. Auf mein Betreiben und das der beauftragten Firma, endlich zu der Zustimmung zu gelangen, hat der Nachbar für sich und seine Schwiegermutter ein Punkteprogramm vorgelegt, nach dessen Akzeptanz eine Zustimmung möglich ist. Ich bitte Sie nun zu prüfen, ob eine Zustimmung unter Berücksichtigung des Nachbarschaftsrechtes §19 zwingend notwendig ist und wenn ja, ob die Forderungen der Nachbarn rechtlich haltbar sind bzw. überhaupt berechtigt sind.

Antwort des Anwalts

Eine Zustimmung der Nachbarn ist mit dem Hintergrund von § 19 Nachbargesetz*1) nicht erforderlich.

Das Nachbarrecht ist Landesrecht. Sie haben mir Ihr Bundesland in Ihrer Frage zwar nicht verraten, aber ich hoffe, dass ich mit dem Land Sachsen das richtige Bundesland gefunden habe, das in §§ 19 ff. des Sächsischen Nachbargesetzes die entsprechenden Regelungen des nachbarlichen Abwasserrechts beinhalten.

Aus § 19 Nachbargesetz ergibt sich danach das Recht Ihrer Schwägerin, als Nachbarin Wasserversorgungs- oder Abwasserleitungen zu ihrem Grundstück durch das Grundstück des Nachbarn (Eigentümer) zu führen, wenn

  1. der Anschluss an das Wasserversorgungs- oder Entwässerungsnetz anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und
  2. die damit verbundene Beeinträchtigung des Eigentümers zumutbar ist.

Das scheint mir hier insgesamt nach Ihren Angaben der Fall zu sein.

Das Gesetz sieht unter diesen Voraussetzungen keinen weiteren Akt der Zustimmung *2) vor.

Zustimmung würde bedeuten, dass der eigentliche Rechteinhaber diese Rechte nicht ausübt bzw. darauf verzichtet.

Im konkreten Fall haben die Nachbarn aber gerade kein Recht, die Zustimmung zu erteilen oder gar zu verweigern, denn sie sind kraft Gesetzes sowieso zur Duldung der Abwasserleitung verpflichtet. Spiegelbildlich dazu besteht kein Recht der Nachbarn, die Zustimmung (kraft Eigentums, vgl. § 903 BGB *3) zu verweigern. Das Gesetz bestimmt nämlich die Schranken des Eigentums, wie auch aus § 903 BGB hervorgeht. Und hier haben wir es mit einer gesetzlichen Duldungspflicht zu tun.

Darüber hinaus besteht Bestandsschutz der Anlage, denn die bestehenden Abwasserleitungen werden ja bereits seit 40 Jahren geduldet. Daran soll nichts geändert werden.

Da die Nachbarn sowieso kraft Gesetzes verpflichtet sind, die Abwasserleitungen zu dulden, ist es insgesamt weder erforderlich, eigens weitere Zustimmungen einzuholen. Die Nachbarn müssen darum weder formell zustimmen, noch brauchen Sie sich auf die Auflagen der Nachbarn einzulassen.

Mit Hinweis auf diese Rechtslage wird empfohlen, bei der beauftragten Firma nachzufragen, aus welchem Grunde die (überflüssige) Zustimmung der Nachbarn eingeholt werden soll.

Angesichts der Gesetzeslage sind die Nachbarn zur Duldung sowieso verpflichtet. Hier wäre meiner Meinung nach statt der Einholung der Zustimmung allenfalls eine Information der Nachbarn angebracht gewesen.

Die Zustimmung der Nachbarn könnten Sie vermutlich noch nicht einmal über ein nachbarrechtliches Schlichtungsverfahren bzw. eine Klage erzwingen, denn dafür besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist das nicht notwendig. Wenn Ihre Nachbarn gegen die Abwasserleitungen vorgehen möchten, so lassen Sie die klagen. Das ginge allenfalls mit der Begründung, daß die Voraussetzungen nach § 19 NachbarG nicht vorlägen, was aber ja gerade doch der Fall ist.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 19 Nachbargesetz Sachsen Duldungspflicht

(1) Der Nachbar darf Wasserversorgungs- oder Abwasserleitungen zu seinem Grundstück durch das Grundstück des Eigentümers führen, wenn

  1. der Anschluß an das Wasserversorgungs- oder Entwässerungsnetz anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und
  2. die damit verbundene Beeinträchtigung des Eigentümers zumutbar ist.
    (2) Der Eigentümer ist berechtigt, sein Grundstück an die verlegten Leitungen anzuschließen, wenn diese ausreichen, um die Wasserversorgung oder die Entwässerung beider Grundstücke sicherzustellen. Der Eigentümer kann verlangen, daß die Leitungen so verlegt werden, daß sein Grundstück ebenfalls angeschlossen werden kann; dadurch entstehende Mehrkosten hat er dem Nachbarn zu erstatten.
    § 20 Unterhaltung der Leitungen
    Der Nachbar hat die nach § 19 Abs. 1 verlegten Leitungen, der Eigentümer die nach § 19 Abs. 2 verlegten Anschlußleitungen jeweils auf eigene Kosten zu unterhalten. Zu den Unterhaltungskosten der Teile der Leitungen, die vom Eigentümer nach § 19 Abs. 2 mitbenutzt werden, hat dieser einen angemessenen Beitrag zu leisten.
    § 21 Betretungsrecht
    Der Eigentümer hat zu dulden, daß der Nachbar das Grundstück des Eigentümers zur Verlegung, Änderung, Unterhaltung oder Beseitigung einer Wasserversorgungs- oder Abwasserleitung betritt, die zu den Arbeiten erforderlichen Gegenstände über dieses transportiert und Erdaushub vorübergehend dort lagert, wenn und soweit
  3. das Vorhaben anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und
  4. die mit der Duldung verbundenen Nachteile und Belästigungen des Eigentümers nicht außer Verhältnis zu dem vom Nachbarn erstrebten Vorteil stehen.
    § 22 Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigungen
    Führen die nach § 19 Abs. 1 verlegten Leitungen nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so kann der Eigentümer verlangen, daß der Nachbar die Beeinträchtigung beseitigt. Führt die gemeinschaftliche Nutzung der Leitungen nach § 19 Abs. 2 zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so kann der Eigentümer verlangen, daß der Nachbar die Beseitigung der Beeinträchtigung duldet.

*2) § 182 BGB Zustimmung

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

*3) § 903 BGB Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice