Sozialamt fordert Nachweis über Verbleib der Lebensversicherung

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe Grundsicherung beantragt, weil meine Lebensversicherung aufgebraucht ist und meine Rente, die seit 2008 beziehe, 408,- € beträgt.
Ich bewohne in einer Eigentümergemeinschaft mit meinen beiden Geschwistern eine von mir selbst zwischen 1980 und 1985 ausgebaute Dachwohnung alleine, die 100 m2 hat. Den Wohnraum habe ich nach gründlicher Sanierung erst geschaffen. Die Bauarbeiten begannen nach der Trennung von meiner Frau, von der ich 1993 mit gegenseitigem Verzicht geschieden wurde.
Das Sozialamt hält die monatliche Warmmiete von 458,- € für zu hoch.
1.Frage: was kann ich tun, um einen Zwangsauszug (ich bin 70) zu verhindern?
2.Frage: könnte eine Freundin, mich mit der Differenz zu 405,- € notfalls unterstützen?
3.Frage: Das Sozialamt will die (2008) Höhe der ausgezahlten Lebensvers. und deren Verbleib wissen und den Nachweis über den Verbrauch.
Reicht das, wenn ich sage, ich habe damit meinen Unterhalt bestritten, was allein zutrifft? Wo steht es, dass man über die ausgezahlte Lebensvers. Buch führen muss, wenn man nicht einmal wissen kann, ob man jemals zum Sozialamt gehen muss?

Antwort des Anwalts
  1. Frage: Das Sozialamt hält die monatliche Warmmiete von 458,- € für zu hoch. Was kann ich tun, um einen Zwangsauszug (ich bin 70) zu verhindern?

Antwort Rechtsanwalt:

Gestaltungsmäßig ergeben sich folgende Empfehlungen:

  1. Ihr offensichtlich unglücklich verfasster Mietvertrag könnte in einem Aufhebungsvertrag aufgehoben werden sowie im Anschluss daran in einem neuen Vertrag neu gestaltet werden.
  2. Die von Ihnen zu zahlende Miete könnte dann auf die angemessenen Sozialhilfesätze (rund Euro 360) herabgesetzt werden. Eventuell bekommen Sie Ihre Geschwister dazu, dem im Rahmen der GbR zuzustimmen. Sie benötigen dazu zunächst einen formellen Beschluss der GbR (es sei denn, Sie haben sich auf einen Vertreter oder einen Verwalter geeinigt, der befugt ist, Mietverträge zu unterschreiben) und dann die erwähnten beiden Verträge.
  3. Sie könnten überlegen, Ihren Eigentumsanteil an Ihre Erben vorzeitig zu übertragen gegen Übernahme Ihrer laufenden Aufwendungen, eventuell auch unter Einräumung eines lebenslangen, dinglich gesicherten Wohnrechts. Insoweit gibt es dann mindestens kein anrechenbares Vermögen mehr.
  4. Die Aufnahme von einem oder mehreren Familienangehörigen in den Mietvertrag könnte die die zulässige qm-Zahlen erweitern.
  5. Um einen Zwangsauszug zu verhindern, sollten Sie ferner gegen sämtliche ablehnenden Bescheide des Sozialamts entsprechend den darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrungen sofort Widerspruch einlegen. Notfalls, wenn dann erneut Ablehnungsbescheide ergehen, muss binnen Monatsfrist Klage eingereicht werden. Eventuell kommt dann auch Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Sozialamt in Betracht, der über einen Kollegen gestellt werden sollte, weil hohe technische Anforderungen daran bestehen (Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund durch präsente Beweismittel).
  6. Verhandelbar halte ich auch die Frage, ob das Sozialamt Ihnen nicht mindestens ein Darlehen zur Verfügung stellen muss. Stellen Sie vorsichtshalber einen Antrag auf ein Darlehen nach § 37 SGB XII *4).

Folgende rechtliche weitere Hinweise und Ausführungen erlaube ich mir zur Sach- und Rechtslage:

Die Grundsicherung im Alter wird auf Antrag nach den §§ 41 ff. SGB XII *1) gewährt. Es handelt sich um eine Sozialleistung zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht auf diese Leistungen ein (notfalls auch einklagbarer) Anspruch.

Wenn Grundsicherung nach § 41 Abs. 4 SGB XII abgelehnt worden ist, kann dennoch ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gem. §§ 27 ff. SGB XII *2) bestehen.
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt kann auf die Angehörigen zurückgegriffen werden. Ferner darf nach § 26 SGB XII die Leistung auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche gekürzt werden.

Wenn ich Ihre (etwas verschlüsselt wiedergegebene) Gestaltung richtig verstehe, sind Sie selbst mit einem Anteil von 1/3 Miteigentümer an der Dachgeschosswohnung.

Die Eigentümergemeinschaft aus Ihnen und Ihren beiden Geschwistern (als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. kurz GbR) vermietet Ihre Wohnung an Sie selbst sowie an die beiden Geschwister mit jeweils getrennten Mietverträgen. Im Ergebnis fließt dann, nach Abzug der anteiligen Nebenkosten, über die GbR 1/3 der zu bezahlenden Miete dann wieder unmittelbar an Sie selbst zurück. Die Geschwister erhalten die weitere 2/3 der Miete.

Das Sozialamt hat nun im Rahmen von § 41 SGB XII zu prüfen, ob Sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 bestreiten können.

Das Sozialamt prüft nun zuerst einen Bedarf, also die Höhe des notwendigen Lebensunterhalts, und die Frage, ob diese mit entweder Einkommen oder Vermögen so bestritten werden kann.

Ihr Renteneinkommen von Euro 408,00 deckt den Bedarf zwar offensichtlich nicht ab. Dem Grunde nach besteht damit also ein Anspruch auf Abdeckung des Ihnen entstehenden Fehlbetrags.

Dazu gibt es nach dem Gesetz Ausnahmen, die hier fraglich sind.
Bedürftigkeit?

Hier gilt als Bemessungsmaßstab der normale Sozialhilferegelsatz, der derzeit nach Pauschalen, die von Bundesland zu Bundesland etwas unterschiedlich sind. Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt derzeit Euro 382. Hinzu werden für Mieten Pauschalen gezahlt bis zur Höhe von insgesamt rund Euro 360. Die recht komplizierten Einzelheiten sind in §§ 28 ff. SGB XII geregelt. Sie liegen mit Euro 458 über diesen Mindestpauschalen mit der Konsequenz, dass bei Luxusausgaben vom Sozialamt gerne insgesamt keine Bedürftigkeit mehr angenommen wird.

Vermögensanrechnung?

Die Einkommensanrechnung richtet sich nach §§ 82 SGB XII und die Vermögensanrechnung nach § 90 SGB XII und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen.
Im Grundsatz muss das gesamte verwertbare Vermögen eingesetzt werden, wobei zahlreiche Ausnahmen gesetzlich geregelt sind. Hier ist fraglich, ob Ihnen zugemutet werden kann, Ihren Eigentumsanteil zu verwerten, bevor Sie Grundsicherung in Anspruch nehmen.

Wenn Sie Ihren Miteigentumsanteil veräußern würden, können Sie schließlich mit Sicherheit selbst für Ihre Unterkunft aufkommen. Das hat eigentlich Vorrang vor der Sozialhilfe.

Im Ergebnis halte ich das zumindest für fraglich.

Was die Pflicht zur Verwertung des gesamten Vermögens anbelangt, so dürfte bei Ihrem Miteigentümeranteil (vermutlich 1/3 mit Ihren beiden Geschwistern zusammen) § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII analog heranzuziehen sei, bzw. die Verwertung eine besondere Härte nach Abs. 3 darstellen.

Unmittelbar ist § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII nicht anwendbar, weil das Haus nur als Miteigentümer besessen wird. Da die Situation aber vergleichbar erscheint, werden Sie zumindest eine besondere Härte nach Abs. 3 vorbringen können.

Auch hier ist aber die Frage, ob die Größe Ihres Anteils zu hoch liegt, so daß bei der erforderlichen Interessensabwägung zwischen Ihren Interesse an der Beibehaltung Ihres Eigentumsanteils und den fiskalischen Interessen der Sozialbehörden überwiegen. Ein Richter mag das aber durchaus anders bewerten.

Zunächst einmal liegen Sie mit den 110 qm deutlich über den gerade noch zulässigen qm-Zahlen. Als noch angemessen werden nach den Richtlinien normaler Weise 90 qm erlaubt, mit weiteren rund 20 qm pro Familienmitglied.

Hier wären bei einer Aufnahme eines oder von mehreren weiteren Familienmitgliedern in den Mietvertrag höhere Sätze erlaubt, oder alternativ eine Reduzierung Ihrer Mietzahlungen auf den Sozialhilfesatz.

Schließlich besteht die Möglichkeit, bevor Sie zur Verwertung gezwungen werden, ein Darlehen zu bekommen. Stellen Sie vorsichtshalber einen Antrag auf ein Darlehen nach §§ 91 SGB XII 4) bzw. 37 SGB XII 5).

2.Frage: Könnte eine Freundin, mich mit der Differenz zu 405,- € notfalls unterstützen?

Antwort Rechtsanwalt:

Sie können sich selbstverständlich von einer Freundin unterstützen lassen. Wenn Ihre Familie (Kinder oder die Geschwister) Sie nicht unterstützen möchte, dann könnten Sie sogar im Gegenzug einen Erbvertrag anbieten, der allerdings notariell beurkundet werden muss.

Dann ergibt sich allerdings wohl auch die Konsequenz, dass die finanzielle Unterstützung als Einkommen bewertet wird und somit schädlich ist für den Anspruch auf Grundsicherung. Der Anspruch auf Grundsicherung dürfte dann sogar insgesamt entfallen, weil kein Bedarf mehr besteht.

Zum verfügbaren Einkommen sind sämtliche finanziellen Leistungen zu rechnen, die Ihnen frei verfügbar zur Verfügung gestellt werden.

Eine Gestaltung der Zahlungen durch die Freundin, so dass der Anspruch auf Grundsicherung dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist zwar denkbar, aber natürlich recht schwer zu gestalten.

Man könnte natürlich auch daran denken, dass Sie ein Darlehen beim Sozialamt aufnehmen und die Freundin lediglich die Rückzahlungsraten übernimmt bzw. dafür gegenüber dem Sozialamt bürgt. Hier besteht durchaus Verhandlungsspielraum mit den Behörden.

3.Frage: Das Sozialamt will die (2008) Höhe der ausgezahlten Lebensvers. und deren Verbleib wissen und den Nachweis über den Verbrauch. Reicht das, wenn ich sage, ich habe damit meinen Unterhalt bestritten, was allein zutrifft? Wo steht es, dass man über die ausgezahlte Lebensvers. Buch führen muss, wenn man nicht einmal wissen kann, ob man jemals zum Sozialamt gehen muss?

Antwort Rechtsanwalt:

Das steht tatsächlich vom Prinzip her so im Gesetz: Wer seine Sozialhilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, hat nämlich keinen Anspruch auf Grundsicherung, vgl. § 41 Abs. 4 SGB XII *1). Daraus ergibt sich auch die Befugnis und sogar die Verpflichtung des Sozialamts, das Vorliegen solcher Ausschlussgründe zu überprüfen.
Diese Regelung soll Leistungsmissbrauch verhindern. Insbesondere verlieren Personen, die absichtlich durch Schenkungen die Heranziehung ihres bis dahin angesammelten Vermögens verhindern, Ihren Anspruch auf Grundsicherung. Schenkungen können zudem bei Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB bis zu 10 Jahren von den Beschenkten wieder zurückgefordert werden.

Sie sollten darum im Rahmen Ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung dem Sozialamt über den Verbleib der Lebensversicherung Auskunft erteilen. Wenn Sie angeben, dass dies zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts gedient hat, und die Berechnung einiger Maßen plausibel ist, müssten sich die Behörden damit eigentlich zufrieden geben. Im Einzelnen haben die Mitarbeiter aber sicherlich die Befugnis, im pflichtgemäßen Ermessen weitere Belege von Ihnen anzufordern. Im Zweifel wird sich das auch aus Ihren Buchhaltungsbelegen/ Kontoauszügen nachweisen lassen, mindestens insoweit, als es keine größere Einmalzahlung gab, sondern der Verbrauch kleinerer Geldbeträge. Mehr wird man da nicht von Ihnen verlangen können.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 41 SGB XII Leistungsberechtigte
(1) Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 bestreiten können, ist auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. § 91 ist anzuwenden.
(2) Leistungsberechtigt wegen Alters nach Absatz 1 ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. (Text wird gekürzt)
(3) Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1 ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

*2) § 27 SGB XII Leistungsberechtigte
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.
(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
(3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch Personen geleistet werden, die ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können. Von den Leistungsberechtigten kann ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.

*3) § 90 SGB XII Einzusetzendes Vermögen

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

  1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,

  2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,

  3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,

  4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,

  5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,

  6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,

  7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,

  8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,

  9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.
    (3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
    *4) § 37 SGB XII Ergänzende Darlehen

(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.
(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte nach § 27b Absatz 2 Satz 2 die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 2 Satz 2 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Für die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die Rückzahlung von Darlehen nach nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.
*5) § 91 SGB XII Darlehen

Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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