Pauschalmiete steuerrechtlich vertretbar?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

In meinem kleinen Reihenendhaus möchte ich im Dachgeschoss ein ca. 23 qm großes Zimmer mit Kochzeile und Duschbad vermieten. Es sind keine abgeschlossenen Wohnungen, eher WG-mäßig. Da ich keinen Stromzähler habe und auch den Heizölverbrauch nicht messen kann (für mich heize ich fast nur mit einem Holzofen), möchte ich eine Pauschalmiete nehmen.
Ist das erlaubt oder kann ich steuerrechtliche Probleme bekommen?
Wenn es möglich ist, muss ich dann die Warmmiete versteuern oder kann ich beim Finanzamt die Kaltmiete angeben, ohne die Aufschlüsselung der Nebenkosten zu präsentieren?

Antwort des Anwalts

Ihr beabsichtigtes Vorgehen ist sowohl steuerrechtlich, als auch zivilrechtlich, zulässig. Wichtig ist nur, dass Sie im Mietvertrag eine Kaltmiete ausweisen und zusätzlich die Nebenkostenpauschale. Es gibt hier vorformulierte Mietverträge, die das beinhalten. Sie sollten diese aber peinlichst genau ausfüllen, da es ansonsten zu Schwierigkeiten, sowohl zivilrechtlich, als auch steuerrechtlich kommen kann.

Steuerrechtlich können Sie dann die Nebenkosten auf Grund einer Quadratmeterberechnung als Ausgaben absetzen. Damit ist die steuerrechtliche Seite erledigt.

Sie können auch zivilrechtlich bei einer Erhöhung der Nebenkosten die Pauschale anpassen, wenn Sie mit der Pauschale nicht mehr zu Recht kommen können. Angesichts der zu erwartenden Preissteigerungen im Energiebereich, ist dies ein für Vermieter eine gute Regelung.

Sie können aber auch eine reine Warmmiete unter Einschluss aller Nebenkosten vereinbaren. Dann müssten Sie dies im Mietvertrag so festhalten. Dies hätte aber den steuerrechtlichen Nachteil, dass Sie keine Ausgaben dagegen setzen können. Gleichfalls ist eine Mietanpassung wegen gestiegener Energiekosten dann nicht möglich.

Die erste Variante ist sicherlich mit etwas mehr Aufwand verbunden, hat aber wirtschaftliche Vorteile gegenüber der zweiten Variante.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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