Direktversicherung: Todesfallleistung wenn kein Bezugsberechtigter benannt wurde

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wie ist die Zahlung der Todesfallleistung bei einer Direktversicherung (Vertragsabschluss 2004) geregelt, wenn kein Bezugsberechtigter genannt wurde? Erben die Mutter und Geschwister nur die 8000 Euro Sterbegeld oder die gesammte Summe?

Antwort des Anwalts

Ob und in welcher Höhe und an wen Leistungen bei einer (betrieblichen) Direktversicherung im Todesfall erbracht werden, hängt von der jeweiligen Versorgungszusage des Unternehmens ab. Geregelt ist das in § 1 BetrAVG *1).

Eine gesetzlich festgeschriebene Mindestleistung besteht nicht. Eine Hinterbliebenversorgung muss aber auch nicht notwendig ein Bestandteil einer Direktversicherung sein, da sie den Rentenanspruch mindert. Ein Beispiel solch einer Versorgungszusage finden Sie z.B. hier im Rahmen der Entscheidung wiedergegeben:

http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/beh_static/entscheidungen/entscheidungen/sa/0921-07.pdf

Eine etwaige Hinterbliebenenversorgung beinhaltet regelmäßig aber nur Versorgungsleistungen an den Ehepartner, den früheren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner oder namentlich benannten Lebensgefährten oder waisenberechtigte Kinder nach § 32 EStG.

Weder Eltern noch die Geschwister sind danach Hinterbliebene im engeren Sinn.
Bei Direktversicherungen nach § 40 b EStG können beliebige Hinterbliebene gewählt werden. Das war aber wohl vorliegend auch nicht der Fall.

Sind somit insgesamt keine berücksichtigungsfähigen Hinterbliebenen vorhanden, wird nur ein Sterbegeld an die Erben bzw. an den im Antrag genannten Bezugsberechtigten geleistet. Dies ist bei der Direktversicherung auf die Höhe von maximal 8.000 EUR begrenzt.

Gesetzliche Erbin (mangels Testament) ist die Mutter.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersvorsorge

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

  1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in einer Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
  2. der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
  3. künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
  4. der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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