Von Kirche verliehenen Titel in Ausweis führen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wenn es Ihre Zeit erlaubt, hätte ich hinsichtlich eines ehrenhalber verliehen kirchlichen Titel aus der U.S.A. (kein Internet) ein paar fragen. Es handelt sich bei der Vergabestelle nicht um eine Hochschule oder Universität. Die Stelle ist eine Kirche (Glaubensgemeinschaft) in den USA und als nonprofit Inc. eingetragen. Weiterhin ist die Stelle berechtigt zur Vergabe von Ehrengrade. Es handelt sich um einen Dr. h.c. Titel, der ja nach meinem wissen kein akademischer Grad darstellt.

Im Internet habe ich einen Link gefunden, der ein Ratsuchender gestellt hatte.

Nach einem Beschluss der Kultusminister v.2002 wird folgendes ausgesagt:

1)

Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslands anerkannten Hochschule, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, auf Grund eines tatsächlich absolvierten auf Grund eines tatsächlich absolvierten und durch Prüfung abgeschlossenen Studiums ordnungsgemäß verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule genehmigungsfrei geführt werden. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad findet mit Ausnahme der nach dem Bundesvertriebenengesetzt Berechtigten nicht statt.

(Anmerkung v.mir: Abs.: 1 würde für mich nicht zutreffen. )

(2)

Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes
des zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen
wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(Anmerkung v.mir: trifft zu, Die verleihende Stelle. besitzt das Recht zur Vergabe)

(3)

Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ausländische
Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Für staatliche und kirchliche Grade gilt Absatz 1entsprechend.

(Anmerkung v.mir: zutreffend auch kirchliche Grade(Titel)

Antwort des Anwalts

Darf ich den Titel z.B. In Ausweispapieren wie bei Pass, Personalausweis etc.. eintragen lassen oder nicht, und was muss ich bitte machen damit es geschieht?

Darauf antworte ich wie folgt *):

Die Antwort des Kollegen war bezogen auf das Bayerische Hochschulgesetz *1), dahingehend, dass eine Eintragung des fraglichen ausländischen Ehrendoktortitels in Ausweispapiere grundsätzlich nicht möglich ist, dass aber der Titel Dr. h.c. of Medical Physics, MLDC Institute (USA) so geführt werden darf. Die früher dafür erforderliche Genehmigung durch das Kultusministerium wurde abgeschafft.

Auf Ihren Fall bezogen stellt sich die Sach- und Rechtslage ähnlich dar. Eine Umwandlung des Titels und / oder Eintragung in die Papiere kommt grundsätzlich nicht in Frage.

Selbst wenn infolge eines Fehlers beim Meldeamt eine Eintragung in den Pass erfolgt, macht man sich bei Verwendung dieses Dokuments u.U. sogar nach § 132a StGB wegen Titelmissbrauchs strafbar.

Die von Ihnen zitierten Passagen gehen zurück auf den von Ihnen erwähnten Beschluss der gemeinsamen Kultusministerkonferenz der Länder vom 14.04.2000. Dieser wurde in der Folgezeit in die Landesgesetze so gut wie wortgleich übernommen.

Auch in dem von Ihnen angegebenen Bundesland des Wohnorts Hessen gibt es eine gleichlautende Regelung, nämlich § 21 des Hessischen Hochschulgesetzes (Führung ausländischer Grade und Titel).

Nach Abs. 2 darf man einen ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, ohne vorherige Genehmigung führen.

Ihre Kirche muss also nach dem amerikanischen Recht der Kirche eine andere Stelle im Sinne von Abs. 2 sein, was der Fall sein dürfte (mangels konkreter Angaben kann ich das nicht nachprüfen). Die den Titel vergebende Stelle muss auch nach dem Heimatrecht zur Vergabe des Grads berechtigt sein, was nach Ihren Angaben der Fall ist.

Bei der Verwendung des Titels muss die Angabe der verleihenden Stelle zwingend erfolgen, vgl. dazu Satz 3.

Ich möchte noch auf Abs. 5 hinweisen. Danach dürfen durch Kauf erworbene Grade, Titel oder Tätigkeitsbezeichnungen nicht geführt werden.

Wenn die Titelverleihung also gegen Geldzahlung erfolgt ist, und keine sonstige Leistung dahinter steht, empfehle ich auch vom Führen des Titels ab.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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