 | | | Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Hanno Hoffmann Stand: 18.07.2013 |
Frage: Mein Familienstand ist seit dem 1.07.2013 getrennt lebend von meiner Frau. Wir sind eine Patchworkfamilie. Aus der gemeinsamen 12-jährigen Ehe ging unser Sohn hervor, geb. 2003. In die Ehe mitgebracht habe ich meine Tochter, geb. 1997. Für meine Tochter habe ich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Gemeldet ist meine Tochter an unserem bisherigem gemeinschaftlichem Familien- Wohnort. Ich selber habe seit jeher einen Zweitwohnsitz in Fürstenfeldbruck, nachdem sich dort auch mein Arbeitsplatz befindet. Seit der Trennung lebe ich dort dauerhaft. Die Erziehung meiner Tochter haben wir geteilt, sprich meine während der Arbeitswoche hatte meine Frau die Vollmacht meinerseits Entscheidungen für meine Tochter zu treffen. Die Erziehungszeiten waren allerdings während der 5.-8 Jahrgangsstufe unterbrochen, nachdem meine Frau darum bat von den erziehungstechnischen Aufgaben unter der Woche entbunden zu werden um sich auf den gemeinsamen Sohn zu fokussieren. D.h. in dieser Zeit gab ich meine Tochter in ein Internat (Montags - Freitag) und holte sie an jedem Wochenende auf meiner Wochenendheimfahrt zu uns nach Hause. Durch die Trennung ist auch die Sorgepflicht für meine Tochter neu zu diskutieren und in Zusammenhang mit den Unterhaltsansprüchen zu bringen Im Grunde genommen ergeben sich 2 Möglichkeiten: 1) Meine Tochter zieht zu mir nach Fürstenfeldbruck, der Wohnsitz und Schule wird gewechselt und ich lasse mich als alleinerziehend in die Steuerklasse 2 setzen und zahle Unterhalt für meinen Sohn und meine Frau (die durch die Selbstständigkeit ein nur geringes Einkommen hat). Dabei muss ich dafür Sorge tragen, dass ich entweder eine Ganztagsschule oder einen Internatsplatz finde der mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Diese Situation ist ein Notnagel. 2) Meine Tochter bleibt vor Ort in Bayerisch Eisenstein, der Erstwohnsitz wird bei mir angemeldet. Meine Frau und ich setzen einen Wohnvertrag mit Verpflegung auf mit dem Ziel dass meine Tochter Ihre Schulausbildung in Eisenstein beenden kann (je nach Abschluss mindestens 1 Jahr). Meine Tochter würde dabei jedes Wochenende und die Ferien nach Hause, also nach Fürstenfeldbruck fahren. In dem Haus meiner Frau hat meine Tochter (bereits heute) eine eigenständigen Wohnbereich mit eigener Küche und eigenem Bad, der auch Stockwerksmäßig außerhalb des Wohnbereichs meiner Frau liegt und einen eigenen Außeneingang besitzt (Einliegerwohnung). Mittags könnte Sie bei meiner Frau mit essen. Entscheidungen in erzieherischen Fragen besäße sie nicht. Die Situation wäre also identisch zu einer Internatsunterbringung mit dem Vorteil, dass weder Schule gewechselt noch eine Trennung von ihrem Halbbruder (der im Wohnbereich meiner Frau lebt) notwendig wären. Die Frage hierzu: Ist dies legal möglich und kann wie auch bei Möglichkeit 1 meine Steuerklasse auf 2 geändert werden und kann ich auch dann den Unterhalt an meinen Sohn und meine Frau durch die Anlage U absetzbar geltend machen.  | Jetzt kostenloses Angebot anfordern!Hier gehts los. |  | 1,99 €/Min. inklusive 19% MwSt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen | |
Antwort: Zivilrechtlich gibt es keine Einwände gegen die von Ihnen bevorzugte Konstruktion der Unterbringung Ihrer Tochter. Solche Pensionsverträge bereiten keinerlei Schwierigkeiten. Probleme bereiten könnte Ihnen aber, dass Ihre Tochter in dem Ort zur Schule gehen muss, in dem sie auch gemeldet ist. Nach meiner Kenntnis hat Bayern einer Sprengelpflicht und die Schulpflicht an öffentlichen Schulen besteht dort, wo der Wohnsitz sich befindet. Ich empfehle Ihnen daher, diese Angelegenheit mit der Schulverwaltung zu klären. Meines Erachtens kann aber hier ein Gastschulantrag gestellt werden. Wenn diese Vorfrage geklärt ist, spricht nichts gegen die Realisierung der gewünschten Variante 2, denn die Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen und die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben. Wenn Ihre Tochter bei Ihnen gemeldet ist haben Sie den Anspruch auf den Entlastungsbeitrag nach § 24 b EStG. Ich füge Ihnen diese Vorschrift unten an. Hinsichtlich der Frage bezüglich der Anlage U gilt Folgendes: Die Anlage U dient der steuerlichen Erfassung von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, sofern dieser die Unterhaltsleistungen mit der Zustimmung des anderen Ehegatten in der Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen kann. Dieses Verfahren wird verkürzt als Realsplitting bezeichnet. Sie dient nicht dazu Kindesunterhalt steuerlich abzusetzen. Verweigert allerdings Ihre Ehefrau die Unterschrift auf der Anlage U und damit die Zustimmung zum Realsplitting, ist ein Abzug als Sonderausgaben nicht möglich. Es kommt dann ggf. noch der Abzug von Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen in Betracht. § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (1) 1Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1 308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht. 2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht. (2) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ausübt. 2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
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