Erbschaft ausschlagen

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Vater verstarb am 4 Juni 2013. Es scheint Mir alles etwas verwirrend. Ich lebe schon seit über 20 Jahren In Großbritannien und habe erst wieder seit 2 Jahren Kontakt mit meinem Vater und einer Meiner Halb Schwestern. Mein Vater und Meine Mutter ließen sich scheiden als Ich 3 Jahre alt war, Ich bin jetzt 47. Mein Vater hat nie Kindergeld bezahlt und obwohl Meine Mutter pausenlos behördlich Titel gegen ihn hatte, hat er nie einen Pfennig bezahlt. Meine Mutter hat jetzt Angst das Ich oder sogar Meine Tochter eventuell Schulden erben könnten was unfair wäre, da ich nie etwas von ihm erhalten habe. Ich habe selbst Schulden in Großbritannien und kann es mir kaum leisten die abzuzahlen. Was kann ich tun um mich abzusichern.
Meine Mutter hat mir einen Zeitungsartikel über Erbschaftsverweigerung geschickt. Wie kann Ich das machen und sichere Ich Uns auch gegen die Bestattungs bezahlung ab. Es sind ausser der Witwe Meines Vaters noch vier Halb Geschwister da.

Antwort des Anwalts

Wenn Sie die Sorge haben, sie würden von Ihrem Vater nur Schulden haben können Sie die Erbschaft ausschlagen. Dazu haben Sie eine Frist von 6 Wochen, wenn Ihr Wohnsitz in Deutschland ist. Ist Ihr ständiger Aufenthalts ort in Großbritannien beträgt die Frist 6 Monate nach Kenntnis des Todes Ihres Vaters. Dies ist geregelt in § 1944 BGB, welchen ich Ihnen unten anfüge.

Diese Ausschlagungserklärung muss in beglaubigter Form abgegeben werden. Dazu stehen Ihnen wahlweise 3 Stellen zur Verfügung. 1. Das Gericht welches für den Wohnsitz Ihres Vaters zuständig ist. 2. Ein deutscher Notar 3. Bei Aufenthalt in England die deutsche Botschaft in London.

Beachten Sie bitte, dass die Erklärung rechtzeitig beim zuständigen Nachlassgericht eingegangen sein muss. Ein Formular für die Botschaft finden sie gleichfalls unten. Sie müssen es nur ausdrucken und ausfüllen.

Die Ausschlagung ist unwiderruflich. Sollten Sie später feststellen, dass Ihr Vater entgegen Ihren Erwartungen vermögend war, können Sie die Ausschlagung nicht mehr rückgängig machen.

§ 1944
Ausschlagungsfrist

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

An das
Amtsgericht - Nachlaßgericht -


Betr.: Erbschaftsausschlagung
(Re.: renouncement of inheritance)

Herr / Frau ___ verstarb am _
Mr/Mrs (Name, Vorname des/der Verstorbenen /full name of deceased) died on (Sterbedatum / date of death)
in __ .
in (Sterbeort /place of death)

Er/Sie war zuletzt wohnhaft in ___.
His/ her last place of residence was in: (Anschrift / address)

Ich, der/die Unterzeichnete, ____
I, the undersigned (Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort/ full name, date and place of birth)

wohnhaft: _____
resident at: (Anschrift / address)

schlage hiermit die Erbschaft nach _____
hereby renounce my inheritance after (Name des Verstorbenen / name of deceased)

aus allen in Betracht kommenden Berufungsgründen und ohne jede Bedingung aus.
based on any applicable legal reasons and without preconditions.

Von dem Sterbefall und dem Anfall der Erbschaft habe ich Kenntnis seit dem __
I received infornation abouth the death of the a.m. person and my position as heir on (Datum/date)

Es ist mir bekannt, daß meine Ausschlagung unwiderruflich ist.
I am aware of the fact, that my renouncement of the inheritance is irrevocable.

(Ort, Datum)____
(Place, Date)


(Unterschrift) (signature)

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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