Kindesunterhaltszahlung bei Steuerklasse 5

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wie viel Kindesunterhalt muss ich bei meiner Steuerklasse 5 zahlen, Kind ist 17 und wird am 05.10.2013 18 Jahre. Laut Steuerklassenrechner ist 3/5 die günstigste für uns. Meine Frau hat 3872 € Brutto, ich 2300 €. Jugendamt berechnet aber mit Steuerklassen 4/4. Bei Klasse 4 hätte ich ein bereinigtes Netto von 1450,27€. Durch die Unterhaltsurkunde bin ich verpflichtet Unterhalt nach Stufe 2 abzügl. hälftigem Kindergeld 359€ zu zahlen.
Was soll ich jetzt tun?

Antwort des Anwalts

Vorab zur Klarstellung: Sie haben leider nicht präzise angegeben, wer Ihre Frau überhaupt ist. Am meisten Sinn macht folgendes Verständnis Ihrer Frage: Ihre Frau im Sinne Ihrer Frage ist eine neu angeheiratete Ehefrau in einer Doppelverdienerehe und Unterhaltsverpflichtungen bestehen gegenüber einem Kind aus einer vergangenen Beziehung bzw. Ehe.

Ihre Frage beantworte ich nach dieser Maßgabe wie folgt *):

Sie sollten mit dem Jugendamt über die Höhe des Unterhalts nachverhandeln und eventuell käme sodann eine Abänderungsklage nach § 323 Abs. 4 ZPO in Betracht.

Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von Euro 1.450,27 müssten Sie Kindesunterhalt eigentlich nach der Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2013 nach Stufe 1, und nicht Stufe 2 bezahlen.

Nach der Düsseldorfer Tabelle 2013 ergäben sich bei Einkommen bis 1.500 Euro in der Stufe 1 (in der Sie nach ihrem selbst errechneten Nettoeinkommen bei Steuerklasse IV liegen) ein Kindesunterhalt von Euro 426-92 (1/2 Kindergeld) = 334 Euro und ab 18 Jahre Euro 488 – 92 = 396.

Nach der wohl bisher zugrunde gelegten Stufe 2 ergeben sich Euro 448-92 (1/2 Kindergeld) = 356 Euro und ab 18 Jahre Euro 513 – 92 = 421.

Monatlich zahlen Sie damit derzeit wohl Euro 22 zu viel, weil Sie vom Einkommen her in einer zu hohen Stufe eingestuft worden sind.

Sie sind grundsätzlich dennoch bis zu einer Abänderung an die einmal festgelegte Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen in der vor dem Jugendamt errichteten Urkunde gebunden.
Wenn eine Änderung der Urkunde des Jugendamts nicht auf freiwilligem Wege möglich ist, so könnten Sie im Wege einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO auf Änderung des Unterhaltstitels erreichen.

Eine Herabsetzung der titulierten Verpflichtung können Sie nur dann und insoweit verlangen, als sich die bei Errichtung der Urkunde zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben.

Die Änderung sollte ein nachträgliches Absinken Ihres Einkommens im Vergleich zum Einkommen bei Errichtung der Jugendamtsurkunde beinhalten. Wenn das nicht der Fall ist, dann beurteile ich die Erfolgsaussichten eher als gering.

Es ergeben sich folgende weitere rechtliche Aspekte:

Beim Kindesunterhalt darf der Unterhaltspflichtige nicht durch die Wahl einer für ihn ungünstigen Steuerklasse sein Einkommen verringern, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen.
Er muss hingegen auch alle Steuervorteile zu nutzen, um den Unterhalt sicherstellen zu können. An den Steuervorteilen z.B. durch (erneute) Heirat des Unterhaltspflichtigen nimmt auch das Kind teil.

Die Frage mit umgekehrten Vorzeichen wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17. September 2008 - XII ZR 71/06 entschieden, wo es um die Frage ging, ob und inwieweit sich der steuerliche Splittingvorteil aus einer Zweitehe auf Unterhaltsverpflichtungen aus einer ersten Ehe auswirkt.

Die Argumentation des Bundesgerichtshofs war wie folgt: Würden beide Ehegatten in der neuen Ehe die Steuerklasse IV wählen, wäre das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten geringer und das Nettoeinkommen der zweiten Ehefrau höher. In diesem Fall besteht ein Ausgleichsanspruch der zweiten Ehefrau gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten bei der Steuerklassenwahl III/V. Dieser Ausgleichsanspruch ist beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen ist. Der Ausgleichsanspruch der zweiten Ehefrau berechnet sich (das hat der BGH schon im Urteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 – festgestellt) mit Hilfe einer fiktiven Einzelveranlagung beider Ehegatten. Dadurch reduziert sich das Netto des unterhaltspflichtigen Ehegatten, sodass sich entsprechend auch Unterhaltsansprüche reduzieren können.

Bei Ihnen dürfte die Situation umgekehrt sein: durch die Wahl der insgesamt günstigeren Kombination III/V würde zwar Ihr anteiliges Nettoeinkommen geringer werden. Die Ehefrau profitiert allerdings davon im Vergleich zu der Kombination IV/IV. Sie hätten intern somit einen Ausgleichsanspruch gegen Ihre Ehefrau, die von der Kombination profitiert, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden muss.
Auch wenn die Steuerklassenkombination III/V günstiger wäre, so hat das Jugendamt nach den oben angegebenen Prinzipien zu Recht wohl fiktiv die Steuerklassen IV/IV zur Ermittlung des relevanten Unterhalts verwendet.

Sie können natürlich weiterhin das Einkommen nach der bisherigen Steuerklasse erklären bzw. beziehen, und intern müsste Ihnen Ihre Ehefrau den Nachteil ausgleichen. An der Höhe des von Ihnen geschuldeten Kindesunterhalts ändert sich dadurch aber nichts.

Ob die Differenz von nur rund 20,00 Euro allerdings einen Prozess lohnt, mit den Risiken, dass Ihnen eventuell weitere Einkünfte der Ehefrau bzw. auch die Ersparnis von Aufwendungen (etwa ein Wohnvorteil) noch unterhaltserhöhend angerechnet werden, halte ich für zweifelhaft.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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