 | | | Online-Rechtsberatung von Rechtsanwältin Mandy Turowski Stand: 17.06.2013 |
Frage: Ich habe zwei Söhne: Sohn A: verheiratet, 2 Kinder Sohn B: unverheiratet, kinderlos. Sohn A will den größten Teil seines Erbes jetzt ausbezahlt bekommen, weil er damit einen Hauskauf finanzieren will. Ich will folgendes sicherstellen: 1. sollte die dann nach meinem Tod übrig bleibende Hinterlassenschaft kleiner sein, als das, was Sohn A vorzeitig erhalten hat, muss (auch wenn ich noch länger als 10 Jahre lebe) von A an B ausgeglichen werden. Es darf nicht der Fall eintreten, dass nach mehr als 10 Jahren diese vorzeitige Erbauszahlung wie eine Schenkung behandelt wird. 2. Sollte Sohn A vor mir sterben, soll das von mir stammende Erbe ganz an seine Kinder und nicht an die Schwiegertochter fallen (Es sieht danach aus, dass die Ehe von A nicht von Dauer sein wird) Ich habe keine Ahnung, auf was ich dabei alles achten muss und in welcher Form ich diese Wünsche sicher stellen kann und bitte um entsprechende Beratung.  | Jetzt kostenloses Angebot anfordern!Hier gehts los. |  | 1,99 €/Min. inklusive 19% MwSt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen | |
Antwort: Ihrer Schilderung zur Folge gehe ich davon aus, dass Sie das Ziel verfolgen, dass Ihre beiden Söhne nach Ihrem Tod durch die Verteilung der Erbmasse gleich gestellt werden sollen, wobei Ihr Sohn A möglicherweise erstattungspflichtig an den Sohn B sein soll. Gegen eine vorweggenommene Erbschaft, welche einer Immobilienfinanzierung dienen soll, haben Sie jedoch nichts einzuwenden, wollen aber unter allen Umständen verhindern, dass Ihre Schwiegertochter von dieser Zahlung an Ihren Sohn profitiert. Sie müssen dabei immer die familienrechtliche und die erbrechtliche Betrachtungsweise differenzieren. Ihr Sohn hat bereits geheiratet, sicher auch ohne einen Ehevertrag zu schließen oder eine Güterstandsvereinbarung zu treffen, was immer den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Folge hat. Dies alles bevor die Schenkung fließt, weshalb diese im Scheidungsfall immer mindestens beim Zugewinn zu berücksichtigen ist. Um dies zu verhindern, müsste jetzt rückwirkend ein Ehevertrag geschlossen werden und/ oder eine Güterstandsvereinbarung getroffen werden. Beides hat vor dem Notar zu erfolgen, setzt aber die Zustimmung der Ehefrau voraus. Aus erbrechtlicher Sicht ist dringend zu empfehlen, mit allen Beteiligten einen notariellen Erbvertrag zu schließen, gerade dass die vorweggenommene Erbschaft, als solche behandelt wird und nicht später als Schenkung ausgelegt werden kann. Gleichzeitig muss darin festgelegt werden, dass für den Fall des Ablebens des Sohnes A der Wert dieser vorweggenommenen Erbschaft an dessen zwei Kinder fällt. Was in Ihrem Fall insgesamt problematisch werden kann, weil die zufließende Summe in eine Immobilie fließen soll, ist, dass dieses Geld damit in erster Linie der Bank zu Gute kommt. Im Grundbuch dürfte Ihre Schwiegertochter nicht mit aufgenommen werden, weil Ihr damit automatisch immer die Hälfte an der Immobilie rechtlich gehört. Wenn Sie nicht im Grundbuch steht, kann zwar eine Regelung im Erbvertrag getroffen werden, dass die Immobilie beiden Enkeln nach dem Tod des Vaters zu ½ zufließt, doch sind diese damit automatisch auch Schuldner gegenüber der Bank. Solange die Kinder jedoch über kein eigenes Einkommen verfügen, können diese kaum die Raten weiter bedienen, was einen Verkauf oder Versteigerung zur Folge hätte. Es bleibt für diesen Fall somit dringend zu klären, ob dieser Fall, egal wann er eintritt (und egal wie hoch die restliche Finanzierung noch ist) zugunsten der Kinder als Erben durch eine Risikolebensversicherung abgefangen werden kann. Meist ist es von den Banken jedoch im Vorfeld für die Bewilligung der Finanzierung Voraussetzung, dass beide Eheleute Darlehensschuldner werden, um deren Risiko zu minimieren. Das bliebe somit auch noch zu klären. Als problematisch sehe ich auch Ihre Vorstellung, dass für den Fall, dass die Erbmasse nach Ihrem Tod nicht mehr so üppig ausfällt, sodass Sohn B bei der Verteilung weniger erhalten würde, als die vorweggenommene Erbmasse an Sohn A darstellt, Sohn A an Sohn B die Differenz zu erstatten hat. Es kommt dabei sicher immer auf den jeweiligen Betrag an und solange Sohn A über weitere ausreichende liquide Mittel verfügt, sehe ich darin auch kein Problem. Problematisch wird es nur, wenn der Hausbau im weitesten Sinne alles verschlungen hat, dann kann A an B nur in Raten zahlen oder z.B. im Falle der Arbeitslosigkeit gar nichts. Diesen Fall gilt es abzusichern. Man könnte dies abfedern, in dem man A im Erbvertrag verpflichtet gerade für diesen Fall monatlich in eine Sparanlage, die für B errichtet wird, einzuzahlen. Die Rate ist dabei überschlägig unter Abschätzung der möglichen Differenz für B zu ermitteln. Zugriff auf diese Sparanlage hat B jedoch erst nach Ihrem Tod. Alles in allem sind Regelungen zu den obigen Ausführungen für Ihre Wirksamkeit notariell zu beurkunden.
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