Kosten für Rechtsanwalt übernehmen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:
  1. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Notar seitens des Rechtsanwalts setzt dieser für eine Erbengemeinschaft in Rechnung. Das wurde nicht abgesprochen. Ich bin der Ansicht, dass diese Behörde nur für Mitglieder zuständig ist. (Siehe auch: Für Mieter ist der Mieterbund und nicht Haus- und Grund sowie der Arbeitgeberverband für Arbeitgeber und nicht für Arbeiter und Angestellt - und umgekehrt - zuständig.) Müssen wir die Kosten des Rechtsanwalts für seine Beschwerde tragen, obwohl wir überhaupt nicht gefragt wurden?

  2. Ein von mir für die Erbengemeinschaft beauftragter Notar, der Kaufvertrag/Schenkungsvertrag von Erbanteilen abwickelt, verlangt von mir, dass ich noch fehlende Erbscheine anderer Erbstämme beibringe. Er schreibt grundsätzlich nur mich an. Ich hatte vorher die Grundlage für den Kaufvertrag erarbeitet incl. Aufschlüsselung der prozentualen Anteile, der Höhe der Beträge für Löschungen usw. Aus dem Grundbuch ist dies schwer aufzuschlüsseln. Es war für mich eine schwierige Aufgabe. Ich hatte von verschiedenen, entfernt wohnenden Erben eine beglaubigte Vollmacht. Außerdem hatte ich eine nachträgliche Ergänzung des Kaufvertrages abgelehnt. Was ihn wohl verärgert hat. Frage: a) Wer muss denn noch fehlende Papiere bei den entsprechende Erbstämmen, bzw. bei zuständigen Behörden anfordern? Der Notar führt das Notaranderkonto und lässt alles schleifen, wenn ich mich nicht einsetze. (Mein Erbanteil ist im Übrigen verschenktt und im Grundbuch der Beschenkte bereits eingetragen. Nur ust vertraglich vereinbart, dass der verbleibende Restkaufvertrag auf ein von mir geführtes Konto für die noch zu begleichenden Rechnungen zu überweisen ist. Aus diesem Grunde kann ich mich noch nicht "ausklinken".)
    b) Der Notar benötigt von den jeweiligen verkaufenden Erben noch eine Bestätigung, dass von den verbleibende Nichtverkäufern (ca. 10 %) kein Vorkaufsrecht in Anspruch genommen wurde. Auch hierfür soll ich den entsprechenden Vordruck erstellen und alle anschreiben.

Antwort des Anwalts

Die Gebühren für die Dienstaufsichtsbeschwerde des Rechtsanwalts gegen den Notar sind auf Grund des mitgeteilten Sachverhaltes nicht entstanden. Sie teilen nämlich mit, dass dies nicht abgesprochen war. Dies bedeutet, dass der Rechtsanwalt ohne Auftrag gehandelt hat. Deshalb steht im kein Honorar zu. Die richtige Stelle für die Dienstaufsichtsbeschwerde wäre die zuständige örtliche Notarkammer.

Sie sind auch nicht verpflichtet dem beauftragten Notar Hilfestellung zu leisten. Streng genommen dürfen Sie das auch gar nicht. Sie haben Ihr Erbteil verschenkt und sind somit aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. Nach § 2038 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses nur den Erben gemeinschaftlich zu. Da Sie jedoch nicht mehr Erbe sind, können und dürfen Sie nicht mehr für die Erbengemeinschaft handeln. Der Notar muss sich daher einen Erben suchen, der für ihn die Angelegenheit erledigt.

Unabhängig davon ist es die Pflicht des Notars alle erforderlichen Genehmigungen und benötigten Unterlagen selbst einzuholen. Die Erbfolge müssen aber die einzelnen Miterben nach Aufforderung durch den Notar selbst nachweisen. Entsprechende Erbscheinsanträge müssen sie selbst stellen.

Hinsichtlich der Verzichtserklärung auf das Vorkaufsrecht müssen die verkaufenden Erben tätig werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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