 | | | Online-Rechtsberatung von Rechtsanwältin Silke Fasterling Stand: 15.05.2013 |
Frage: Ich bin seit 2002 geschieden und habe zwei Kinder. A (geb. 1988) und B (geb. 1990). Für B hatte meine Exgattin alleiniges Sorgerecht. B hat immer bei seiner Mutter gewohnt und ist auch heute noch bei ihr gemeldet. Ich habe seit einiger Zeit keinerlei Kontakt zu B. Auf Nachrichten per SMS, Mail, WhatsApp, Facebook etc. wird nicht reagiert. Bei Anrufen meinerseits wird aufgelegt. Sein tatsächlicher Wohnort ist mir nicht bekannt. B war immer bei meiner Krankenversicherung mitversichert (Familienversicherung). Meine Krankenkasse möchte nun einen Nachweis ab Januar 2012 (gesetzlich vorgeschrieben), ob B noch die Bedingungen für eine Familienversicherung (kostenlose Mitversicherung) erfüllt. Leider kann ich einen solchen Nachweis nicht erbringen. Ich habe keinerlei Informationen über Tätigkeiten von B. Die Krankenkasse kann B auch nicht erreichen. Schreiben der Krankenkasse an B werden von meiner Exgattin geöffnet und in meinen Briefkasten geworfen. Die Post erreicht B also nicht. Bei Schreiben von mir (auch Einschreiben) wird die Annahme verweigert. Laut Krankenkasse ist B somit ohne einen Krankenversicherungsschutz. Ich möchte mich nun einmal wissen, was es für mich für Konsequenzen hat, wenn B nicht krankenversichert ist und zum Beispiel durch Krankheit oder Unfall Kosten entstehen. Ob man mich in so einer Situation finanziell belasten kann. Ich wüsste gerne, wie da die Rechtslage und wie ich eventuell eine Auskunft von B erzwingen (lassen) kann. Ist es irgendwie zu unterbinden, dass meine Exgattin Post für B in meinen Briefkasten wirft?  | Jetzt kostenloses Angebot anfordern!Hier gehts los. |  | 1,99 €/Min. inklusive 19% MwSt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen | |
Antwort: Die Ablehnung und Ignoranz seitens Ihres Sohnes und auch Ihrer geschiedenen Ehefrau, die aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt deutlich wird, ist tatsächlich außergewöhnlich. Dies insbesondere deshalb, als es hier beim Krankenversicherungsschutz um ein für Ihren Sohn äußerst wichtiges Thema geht. Die Tatsache, dass selbst die Mutter ihre offenbar auch zehn Jahre nach Ehescheidung noch großen Ressentiments gegen Sie persönlich über die originären Interessen des Sohnes stellt, ist geradezu unverständlich. Mit Erreichen der Volljährigkeit ist grundsätzlich immer auch die Eigenverantwortlichkeit verbunden, Ihr Sohn hat sich also um seine Angelegenheiten vorrangig selbst zu kümmern. Sein Krankenversicherungsschutz ist in diesem Zusammenhang sein ureigenes Interesse, zumindest sollte es so sein. Aus seinem ignoranten Verhalten selbst bei diesem für ihn äußerst wichtigen Thema lassen sich im Hinblick auf die Fähigkeit zur Eigenverantwortlichkeit erhebliche Defizite erkennen. Vorliegend haben Sie alles Ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen, um Ihren Sohn auf die Problematik aufmerksam zu machen und ihn zum Kontakt mit der Krankenversicherung zu veranlassen, wo er die erforderlichen Auskünfte nur selbst erteilen kann. Eine Erklärung für sein Verhalten könnte ich nur darin sehen, dass Krankenversicherungsschutz bereits anderweitig besteht, etwa weil eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wurde. In diesem Fall müsste aber die aktuelle Krankenversicherung hierüber informiert sein. Es besteht neben allen Versuchen, die Sie bereits zwecks Kontakt unternommen haben, noch die Möglichkeit, ein Schreiben als Einwurf-Einschreiben zuzustellen. Hier wird die Zustellung durch den bestätigten Einwurf in den Briefkasten bewirkt und die Annahme kann nicht etwa verweigert werden wie bei einem Übergabe-Einschreiben. Ein Erfordernis hierfür sehe ich allerdings nicht. Sie – ebenso die Krankenkasse – können dokumentieren, was unternommen wurde, um von Ihrem Sohn die benötigten Auskünfte zu erlangen. Letztlich scheitern diese Versuche offenbar an seiner mangelnden Mitwirkungsbereitschaft. Einen hieraus entstehenden Schaden, z.B. Belastung mit Behandlungskosten, hat er deswegen allein zu verantworten. Für den Fall, dass derartige Übernahmeansprüche im Rahmen des gesetzlichen Verwandtenunterhalts an Sie herangetragen werden, können Sie sich insofern entlasten. Rechtliche Möglichkeiten, die Kindesmutter am Öffnen und Zurückbringen der an den Sohn gerichteten Post zu hindern, sind nicht ersichtlich. Möglich wäre die Strafbarkeit des Verhaltens wegen Verletzung des Briefgeheimnisses gem. § 202 StGB (Strafgesetzbuch). Allerdings könnte sowohl Ihr Sohn selbst die Post geöffnet haben oder vielleicht seiner Mutter für Zeiten der Abwesenheit eine entsprechende Vollmacht erteilt haben. Wenn Sie den Aufwand und etwaige Konsequenzen im familiären Bereich nicht scheuen, könnten Sie den Sachverhalt also bei der Polizei zur Anzeige bringen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren in Gang setzen. Selbst wenn dieses wegen Vorliegen einer Einwilligung Ihres Sohnes eingestellt werden sollte, besteht die Möglichkeit der Abschreckung, sich auch weiterhin so zu verhalten. Da jedoch die bisherigen Verhaltensweisen völlig irrational sind und gar erhebliche eigene Nachteile in Kauf genommen werden, wage ich hier keine Prognose. Zivilrechtliche Handhabe besteht ebenfalls nicht, denn ob und wen eine Person mit Öffnen seiner Post betraut, steht allein in dessen Belieben nicht etwa in dem des Absenders. Im Ergebnis dürfen Sie daher die Angelegenheit auf sich beruhen lassen. Sollten Ihrem Sohn mangels Versicherungsschutz Nachteile entstehen, so ist er hierfür selbst verantwortlich. Hinzufügen darf ich noch, dass ich mangels entsprechender Informationen davon ausgegangen bin, dass Sie Ihrem Sohn aktuell keinen Ausbildungsunterhalt zahlen. Dann nämlich könnten Sie durchaus Informationen über Aufenthalt, Ausbildungsstand und Fortschritt einfordern, anderenfalls jedwede Unterhaltszahlung sofort einstellen.
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