Urheberrechtsverletzung: Foto bei Ebay verwendet

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Frau hat bei Ebay einen Artikel (Netzteil) verkauft (erzielter Preis 1,00 Euro) und neben eigenen Bildern auch vier Bilder aus dem Internet mit eingefügt.

Jetzt bekamen wir vor 3 Wochen einen Brief von einem Rechtsanwalt, der meine Frau des Urheberrechtsverstoßes beschuldigt.
Sie solle 555,60 Euro Anwaltskosten + 4x 300,00 Euro für die 4 Bilder (für seine Mandantschaft) also insgesamt 1755,60 Euro bezahlen.

Es gibt aber auch ein Urteil aus Braunschweig:
Das OLG Braunschweig hatte mit Urteil vom 08.02.2012, 2 U 7/11, den Schadensersatz für die Verwendung fremder Bilder pro Bild im privaten Bereich auf 20,00 EUR und die Anwaltskosten auf 100,00 EUR reduziert.
Dies lehnt der Anwalt aber ab, da er nicht im Bereich Braunschweig ansässig sei.

Außerdem weicht der Rechtsanwalt nicht von seinen Kosten in Höhe von 555,60 Euro ab und für die Bilder laufe auch nichts unter 300.00 Euro.
Unsere Anwältin hat nun einen Vergleich abgegeben: 555,60 Euro für den Anwalt + 350,00 Euro für die Bilder.

Meine Frage: Sollte der Rechtsanwalt auf den Vergleich eingehen, sollen wir dann zahlen? Und wenn er nicht auf den Vergleich eingeht, sollen wir es dann auf eine Klage ankommen lassen? Mit dieser hat er nämlich gedroht, falls wir nicht bezahlen.

Noch zur Info: Den Gegenstandswert hat der Rechtsanwalt mit 7200,00 Euro angesetzt.
Wir sind der Meinung, dass dies übertrieben ist und eine Abzocke darstellt.

Und zum Hinweis folgenden Gesetzentwurfes vom 13.03.2013 bekam unsere Anwältin zur Antwort, dass das noch nicht durch sei. Ist das so?
Können wir uns wirklich nicht auf dieses Gesetz berufen?

http://www.teltarif.de/gesetz-abmahnungen-inkasso-telefon-bundesregierung/news/50334.html

Künftig nur 155,30 Euro für Urheberrechtsverstöße

Wir wissen uns leider nicht mehr zu helfen und hoffen auf Ihren Rat, was wir machen sollen.
Es wäre schön, wenn Sie uns auch sagen könnten, ob das Gesetz vom 13.03.2013 nun schon gültig ist.

Wir haben zwar eine Rechtschutzversicherung, diese hat aber eine Übernahme der Kosten für unsere Anwältin abgelehnt mit der Begründung, dies wäre nicht enthalten.
Sie erstattet aber aus Kulanzgründen nur 300,00 Euro, da wir die Versicherung schon seit 1995 bezahlen und noch nie in Anspruch genommen hätten.

Antwort des Anwalts
  1. Ich möchte vorwegschicken, dass die nicht-lizenzierte Verwendung von fremden Fotos im Internet unstreitig eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dies gilt auch für private Auktionen bei eBay. Um Wiederholungen zu vermeiden verweise ich auf die Ausführungen, die ebay selbst in seinem Rechtsportal ausführt. Diese erreichen Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_8.html

Da Ihre Anwältin bereits ein Vergleichsangebot gemacht hat, werden Sie sich nach meinem Dafürhalten an diesem Angebot festhalten lassen müssen, wenn der gegnerische Anwalt den Vergleich akzeptiert. Der Vergleich wäre nämlich dann mit der Annahme durch den gegnerischen Anwalt wirksam zu Stande gekommen.

Wenn der gegnerische Anwalt den Vergleich noch nicht akzeptiert hat, haben Sie natürlich die Möglichkeit, Ihr Angebot auf einen Vergleich zurückzuziehen. Ich würde ihnen allerdings empfehlen, einen solchen Schritt vorab mit Ihrer Anwältin abzustimmen, da diese sich sicherlich hinsichtlich der Höhe des Vergleichsangebots und dem Prozessrisiko Gedanken gemacht hat und möglicher Weise eine bestimmte Taktik verfolgt.

  1. Für den Fall, dass der Anwalt den Vergleich nicht akzeptiert, würde ich Ihnen raten, es auf eine Klage ankommen zu lassen. Sie können natürlich unter Berufung auf das von Ihnen genannte Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig dem gegnerischen Anwalt vorab 100 € als Anwaltskosten und 4 × 20 € als Lizenzgebühr für die Nutzung der Fotos überweisen und dadurch das Risiko einer Klage minimieren. Dies hätte für Sie zudem den Vorteil, dass Sie in einem möglichen gerichtlichen Verfahren direkt erwidern können, dass Sie sich zumindest an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Braunschweig gehalten haben.

Es ist in der Tat so, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig nicht verbindlich für andere Gerichte ist und es offen ist, ob das Gericht, welches möglicherweise dann über Ihre Klage entscheiden wird, sich an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Braunschweig hält oder stattdessen eine andere, für Sie eventuell ungünstigere Rechtsprechung, heranzieht. Gerade in dem Bereich der urheberrechtlichen Abmahnungen gibt es eine unübersehbare Anzahl verschiedener Rechtsprechung von Landgerichten und Oberlandesgerichten, die sich zum Teil wesentlich voneinander unterscheiden.

Auf der anderen Seite zeigt die Erfahrung in derartigen Abmahnfällen, dass zwar in der außergerichtlichen Korrespondenz häufig mit der Klage gedroht wird, dies aber tatsächlich trotz aller Drohungen nicht umgesetzt wird. Es besteht daher auch durchaus die Möglichkeit, dass die Gegenseite überhaupt keine Klage einreichen wird. Sollte das Gericht, welches über Ihre Klage entscheidet, nämlich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Braunschweig folgen, wäre die Klage zum großen Teil abzuweisen, was aufgrund der dadurch für die Gegenseite entstehenden Kosten für diese unwirtschaftlich wäre.

  1. Auf die neue Gesetzeslage hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen können Sie sich in diesem Fall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht berufen. Grundsätzlich gelten Gesetze immer für die Zukunft und nicht rückwirkend. Die neue Gesetzeslage dürfte aber bei der Frage, welche Kosten in einem urheberrechtlichen Abmahnungsfall angemessen sind oder nicht, zu berücksichtigen sein. Inwieweit ein Gericht diese Gesetzeslage in seine Überlegungen mit einbezieht oder nicht, kann allerdings leider nicht vorhergesagt werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen umfassend weiterhelfen konnte und die Darstellungen Ihnen eine Grundlage für Ihr weiteres Vorgehen bieten kann.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice