Rundfunkggebühren für Wochenendhaus?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Muss ich und in welchem Umfang für mein neu erworbenes Wochenendhaus Rundfunkgebühren zahlen?

Lt Schreiben von Beitragsservice steht, dass für jede Wohnung zu zahlen ist. Als Wohnung wird eine baulich abgeschlossene Einheit bezeichnet, die zum Wohnen geeignet ist oder genutzt wird.
Mein Wochenendhaus, was eine Finnhütte ist, ist nach meiner Sicht nur teilweise (während der warmen Jahreszeit) zum Wohnen geeignet. Die bisherige Gasheizung ist im Vergangenen Herbst defekt gegangen. Und ich werde die Heizung nicht instandsetzen bzw erneuern lassen. So gab es den Winter Temperaturen von unter 0 Grad im Haus, was auch den Ausfall der Wasserversorgung bedeutete.
Nicht ausschließen kann ich allerdings, dass ich das Haus in Zukunft in Ausnahmefällen tageweise mit elektrischen Heizmitteln nutzbar mache.

Deshalb stellt sich mir die Frage, wie es sich für mich mit den neuen Rundfunkgebühren verhält.

Antwort des Anwalts

Seit dem 1.1. 2013 hat sich die Rechtslage geändert. Es gilt nunmehr, die Beitragspflicht fällt immer pro Wohnung an. Jeder in dieser Wohnung lebende Bewohner ist damit eingeschlossen und muss - selbst bei eigenem Einkommen - keine Gebühr mehr zahlen. Die sogenannte Mehrbeitragspflicht entfällt ab 1. Januar 2013. Die GEZ hat eine Definition des Begriffs Wohnung veröffentlicht. Demnach muss es sich um eine "baulich abgeschlossene Einheit handeln, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat...". Auch für Zweitwohnungen muss der volle GEZ-Rundfunkbeitrag gezahlt werden.

Nach Ansicht vieler Juristen ist dies jedoch verfassungswidrig. Ich empfehle daher folgenden Musterbrief an die GEZ zu versenden:

Ihre Absender-Adresse
An die GEZ / den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Ort, Datum
Durch Einschreiben/Rückschein
Beitrags-Nummer: (hier ggf. Ihre GEZ-Teilnehmer-Nummer eintragen)
Erklärung zur zukünftigen Zahlung von "Rundfunkbeiträgen" nur unter Rechtsvorbehalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter oben genannter Teilnehmer-Nummer soll ich seit dem 01.01.2013 die sogenannten "Rundfunkbeiträge" zahlen. Hiermit erkläre ich, dass ich diese "Rundfunkbeiträge" nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung zahle. Denn der Rundfunkbeitrag ist rechtlich stark umstritten:
• Ein vom Land Thüringen in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten führte dazu, dass Landesregierung und Parlament den Rundfunkbeitrag wegen Verfassungswidrigkeit ablehnten. Das inzwischen beide Institutionen eine Kehrtwende vollzogen haben und den RBStV billigten, steht dem nicht entgegen. Auch die FDP drohte damals mit Verfassungsklage.
• Die Drogeriekette Rossmann klagt ebenfalls ebenfalls beim Bayerischen Verfassungsgericht gegen den Rundfunkbeitrag. Die Klageschrift wendet sich gegen die Verletzung der Grundrechte bei der allgemeinen Handlungsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes. Weiterhin sei der Rundfunkbeitrag eine allgemeine Steuer und daher durch die Länder verfassungswidrig zustande gekommen. Es würden auch systemwidrig betriebliche Kfz verbeitragt, obwohl mit dem Rundfunkbeitrag gerade nicht mehr an das Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten angeknüpft werden solle.
• Nach Auffassung des früheren Hamburger Senator Prof. Ingo von Münch liegt beim "Rundfunkbeitrag" ein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und in die Handlungsfreiheit der Person vor.
• Gegen die Kfz-"Rundfunkbeiträge" bereitet der Autovermieters Sixt bereits eine Verfassungsklage und stützt sich auf ein Rechtsgutachten, das dem "Rundfunkbeitrag" ausdrücklich Verfassungswidrigkeit bescheinigt. Und der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) hat bereits im Sommer 2012 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingereicht.
• Viele Rechtsexperten meinen, die Rundfunk-Zwangsabgabe sei in Wahrheit gar kein Beitrag, sondern eine Rundfunksteuer. Diese Rundfunksteuer lasse man im Gesetz nur unter falscher Flagge als "Rundfunkbeitrag" segeln, weil die für die Rundfunkgesetzgebung zuständigen Länder gar keine allgemeinen Steuern beschließen dürfen. Die Länder überschritten daher mit dem Rundfunkbeitrag ihre rechtlichen Kompetenzen. Gemäß Grundgesetz darf nur der deutsche Bundestag allgemeine Steuergesetze erlassen. Darauf stützt sich unter anderem auch die erste Popularklage vor dem Bayrischen Verfassungsgerichtshof gegen den "Rundfunkbeitrag" (Aktenzeichen Vf. 8-VII-12).
• Die neuen Regelungen verletzen die gebotene Beitragsgerechtigkeit. Beiträge darf man gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar im Rahmen der Verwaltung von Massenvorgängen typisieren. Die jeweilige Inhaberschaft von Wohnungen, Betriebsstätten, Kfz, Motorschiffen bilden jedoch keinen beitragsgerechten Maßstab für Vorteile eines möglichen Rundfunkempfangs jeweiliger Personen ab.
Wegen der bestehenden erheblichen rechtlichen Unklarheiten, ob überhaupt und falls ja wann wer in welcher Höhe unter welchen Konstellationen "Rundfunkbeiträge" zu zahlen hat, erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich meine Zahlungen für Rundfunkabgaben ab sofort nur unter Vorbehalt leiste. Denn auch ich bin von den neuen Ungerechtigkeiten bei der Regelung der Rundfunkabgaben seit 2013 betroffen.
Meine Zahlungen seit 2013 erfolgen daher ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, allerdings mit rechtsverbindlicher Wirkung. Sollten die Gerichte später feststellen, dass die "Rundfunkbeiträge" in vergleichbaren Fällen rechts- oder verfassungswidrig sind und daher ganz oder teilweise entfallen, werde ich meine bis dahin gezahlten Gebühren daher von Ihnen zurückfordern.
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens schriftlich.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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