Architekt stellt Rechnung obwohl kein Vertrag geschlossen wurde

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Zur Planung eines Umbaus einer Privatimmobilie kontaktierte ich einen Architekten, der mit mir ca. 1 Stunde die Baustelle besichtigte und eine Planskizze ohne Details und nur auf der Basis der Grundrisspläne fertigte.
Ein abendliches Beratungsgespräch ca. 60 min und ca. 5 Telefonate zur Terminierung mit mir

Kein Vertrag
Keine Unterschrift
Keine Hinweise auf Kosten.

Nachdem ich mit diesem Architekten aber nun nicht weiter arbeiten will, stellt er eine Rechnung von 5600 EURO auf Basis der HOIA

Grundleistungen nach § 15 HOAI
Leistungsphase HOAI erbrachte Leistung Summe

  1. Grundlagenermittlung 3,00% 3,00% 1.088,89 €
  2. Vorplanung 7,00% 7,00% 2.540,73 €
  3. Entwurfsplanung 14,00% 0,00% 0,00 €
  4. Genehmigungsplanung 2,00% 0,00% 0,00 €
  5. Ausführungsplanung 30,00% 0,00% 0,00 €
  6. Vorbereitung der Vergabe 7,00% 0,00% 0,00 €
  7. Mitwirkung bei der Vergabe 3,00% 0,00% 0,00 €
  8. Objektüberwachung 31,00% 0,00% 0,00 €
  9. Objektbetreuung u. Dokumentation 3,00% 0,00% 0,00 €
    Grundhonorar: 100,00% 10,00% 3.629,62 €
    Umbau-/Sanierungszuschlag in % vom Grundhonorar: 25,00% 907,41 €
    Nebenkosten in % vom Grundhonorar: 5,00% 181,48 €
    Ansatzhonorar netto 4.718,51 €
    MwSt 19,00% 896,52 €
    Bruttobetrag 5.615,03 €

Ist das statthaft oder Wucher, kann ich mich wehren?
Muss ich zahlen auch ohne Vertrag?

Antwort des Anwalts

Ein Architektenvertrag kann grundsätzlich auch in mündlicher Form geschlossen werden. Die Folge daraus ist, dass der Architekt mangels schriftlicher Festlegung des Honorars seine erbrachten Leistungen nach der HOAI zu den Mindestsätzen abrechnen kann.

Ob tatsächlich schon ein Auftrag geschlossen wurde oder eine noch kostenfreie Akquisitionsleistung des Architekten vorliegt, ist Ihren Ausführungen nicht klar zu entnehmen.

Bei der Abgrenzung zwischen vergütungspflichtigem Auftrag oder kostenfreier Akquise sind 4 Stufen zu prüfen.
a. Der Architekt wird tätig.
b. Der Architekt übergibt Planungsleistungen.
c. Der Bauherr nimmt Planungsleistungen entgegen.
d. Der Bauherr entfaltet weitere Aktivitäten.

In den Stufen a-c ist eher von kostenfreier Akquise auszugehen, ab Stufe d ist von einem vergütungspflichtigen Vertrag auszugehen. Stufe d könnte sich nach Ihrer Schilderung daraus ergeben, dass nach weiteren Gesprächen bzw. Telefonaten abgeänderte Entwurfspläne erstellt wurden. Sollte es dabei verblieben sein, dass lediglich in bestehende Grundrisspläne zeichnerische Skizzen eingefügt wurden, ist von kostenfreier Akquise auszugehen.

Wäre dagegen von einem vergütungspflichtigen Vertragsschluss auszugehen, kann ich Umfang und Höhe der gestellten Rechnung nur beurteilen, wenn mir die Rechnung und die erstellten Planungsunterlagen / Skizzen zur Verfügung gestellt werden. Ich schlage vor, dass Sie mir diese Unterlagen per Email oder ggf. per Telefax zur Prüfung zukommen lassen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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