Betriebszugehörigkeit erst ab 25. Lebensjahr: Rechtsmythos oder gültige Regelung?
Heute habe mein Arbeitsverhältnis zum 31.03.2013 bei meinem Arbeitgeber gekündigt. Daraufhin wurde ich gefragt, ob ich meine Kündigungsfrist gelesen habe.
In meinem Arbeitsvertrag steht folgendes:
Kündigungsfrist 6 Wochen zum Ende eines Quartals; Verlängern sich die Kündigungsfristen zugunsten des Angestellten aufgrund gesetzlicher Vorschriften, wirkt diese Verlängerung auch zugunsten der Firma.
Am 12.06.2006 bekam ich einen Zeitarbeitsvertrag, dieser wurde vorzeitig am 23.04.2007 in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt.
Ich wurde am 31.01.1984 geboren (29 Jahre alt)
Ich bin der Meinung dass die Betriebszugehörigkeit erst ab dem 25. Lebenjahr angerechnet wird und ich deshalb fristgerecht gekündigt habe.
Ist das korrekt?
Die von Ihnen wohl gemeinte Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist europarechtswidrig, wie der Europäische Gerichtshof festgestellt hat (C-555/07 vom 19.01.2010). Dem hat sich auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen (5 AZR 700/09 vom 01.09.2010).
Die Regelung wird daher nicht mehr angewandt und spielt für die Berechnung der Kündigungsfrist keine Rolle.
Es bleibt daher bei Ihrer vertraglichen Regelung, wonach die Verlängerung der Kündigungsfristen für den Arbeitgeber auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt. Eine solche Regelung ist zulässig, unzulässig wäre etwa eine Regelung, wonach der Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen hat als der Arbeitgeber. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.
Da Ihr Arbeitsverhältnis mehr als fünf, aber weniger als acht Jahre andauert, beträgt Ihre Kündigungsfrist daher zwei Monate zum Ende des Kalendermonats.
Die von Ihnen am 15.02.2013 ausgesprochene Kündigung wirkt daher zum 30.04.2013.
Sofern Sie früher aus dem Arbeitsverhältnis aussteigen wollen, bleibt nur der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Arbeitgeber. Auch, wenn es meiner Praxis bisher noch nicht vorgekommen ist, dass ein Arbeitgeber „eisern“ an einem Mitarbeiter festgehalten hat, der dort nicht mehr arbeiten wollte, besteht kein Anspruch auf eine kürzere Kündigungsfrist.
Sie sollten zudem in Ihren Arbeitsvertrag schauen, ob dort nicht eine Vertragsstraferegelung für den Fall der nicht fristgerechten Kündigung durch den Arbeitnehmer geregelt ist. In diesem Fall sollten Sie kurzfristig gegenüber dem Arbeitgeber klarstellen, dass Sie die vereinbarte Kündigungsfrist einhalten.