Forderung von Straßenausbaubeitrag: Muss ich zahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

In einer Einfamilienhaussiedlung (besteht seit 1960) wurden unter einer Straße (ca 400m) in den Jahren 2006/2007 Abwasserleitungen und neue Stromkabel (von Freileitung auf unterirdisch) verlegt.
Damals wurde in Gesprächen mit den Verantwortlichen der Stadt Erfurt mitgeteilt, dass dies für die Anlieger kostenfrei erfolgt!
Jetzt nach mehr als 5 Jahren bekommen wir plötzlich den Bescheid Straßenausbaubeiträge (ca. 4000,00€) zu entrichten. Vom Bau der Abwasserleitung, in deren Folge ja die Straße neu gebaut werden musste, ist keinerlei Rede.
Ist diese Forderung rechtens, hat die gerichtliche Einschaltung Aussicht auf Erfolg?

Antwort des Anwalts

Zur abschließenden Bewertung Ihrer Frage sind die von Ihnen gegebenen Fakten nicht ausreichend. Grundsätzlich spricht jedoch vieles dafür, dass die Heranziehung zu Anliegerbeiträgen möglich ist.

Nicht klar ist z.B., ob die Heranziehung auf der Basis des Baugesetzbuches (erstmalige Herstellung der Straße) oder des Kommunalabgabengesetzes Thüringen als Wiederherstellung erfolgt. Letzteres halte ich nach Ihren Angaben für wahrscheinlicher. Der Unterschied liegt in der Höhe des Anliegerbeitrages.

Eine Wiederherstellung (= grundlegende Sanierung) einer Straße ist zulässig, wenn die bestehende Straße in ihrer Substanz beschädigt war und eine grundlegende Erneuerung der Straße erfolgte. Nach dem von Ihnen genannten Alter der Straße ist durchaus möglich, dass die Straße schon so weit abgenutzt war, dass eine grundlegende Sanierung angezeigt war. In jedem Fall wird z.B. eine Erneuerung der Straßenentwässerung erfolgt sein.

Die Tatsache, dass zeitgleich ein Kanal und Stromkabel verlegt wurden, steht dem nicht entgegen. Allerdings führt dieses dazu, dass regelmäßig ein Teil der Kosten zu Lasten des Abwasserwerkes abgewälzt werden kann. Es ist also für alle Beteiligten sinnvoll beides miteinander zu verbinden.

Forderungen aus dem Kommunalabgabengesetz wegen Widerherstellung einer Straße oder aus dem Baugesetzbuch wegen erstmaliger Herstellung einer Straße verjähren nach vier Jahren. Damit sind alle Forderungen verjährt, die vor dem 1.1.2008 entstanden sind. Dabei kommt allerdings nicht auf das Ende der Bauarbeiten, sondern die Vorlage der letzten prüffähigen Unternehmerrechnung der am Straßenausbau beteiligten Firmen an. Vor Vorlage der Rechnungen kann eine Berechnung der Anliegerbeiträge nicht erfolgen, da die entstandenen Kosten umzulegen sind. Es ist keineswegs auszuschließen, dass die letzten Rechnungen erst 2008 bei der Stadt eingegangen sind.

Die Falschaussage des Mitarbeiters der Stadt Erfurt ist nur dann etwas wert, wenn Ihnen diese Auskunft schriftlich von einem dazu befugten Mitarbeiter gegeben wurde. Ich bezweifele ob eine solche schriftliche Auskunft vorliegt.

Zusammengefasst spricht einiges dafür, dass die erhobene Forderung dem Grunde nach zu Recht besteht. Ob sie in der geltend gemachten Höhe korrekt ist und ob eine Verjährung vorliegt, kann an Hand Ihrer Angaben nicht sicher beurteilt werden. Vor einem kostpflichtigen Gang zum Verwaltungsgericht würde ich daher insbesondere durch Einsicht in die Akten der Stadtverwaltung den Vorgang überprüfen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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