Fitnessstudio-Filiale schließt: Außerordentliche Kündigung möglich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe seit 6 Jahren einen Vertrag bei der Fitnesstudiokette FF mit bundesweitem Trainingsangebot. Zum 01.05. bin ich mit gültigem Mietvertrag nach Mannheim gezogen, aber erst seit 01.09. bin ich dort gemeldet.
Im Mai habe ich einmal bei FF trainiert, den Sommer über aufgrund anderer Präferenzen nicht.

Ende August wollte ich das Training wieder aufnehmen und stand vor verschlossener Tür: Die Mannheimer Filiale ist geschlossen worden.
Das nächste Studio liegt im 54 km entfernten Darmstadt.
Ich habe am 28.08. per Einschreiben ohne Rückschein zum 01.09. gekündigt - unter Bezugnahme auf ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen unzumutbarer Entfernung. Zu keinem Zeitpunkt habe ich eine Kündigungsbestätigung oder sonst eine Reaktion seitens FF erhalten, bis auf Mahnungen über die offenen Monatsbeiträge (Kündigungsfrist eigentlich drei Monate), die ich jeweils unter Bezugnahme auf meine Kündigung zum 01.09. schriftlich zurückgewiesen habe.

Nun hat FF die Forderungen an ein Inkassounternehmen abgetreten.
Erst danach habe ich telefonisch eine Servicemitarbeiterin erreichen können, die mir mündlich mitteilte, das meine Kündigung nur dann rechtskräftig gewesen wäre, wenn ich selbst meinen eigenen Umzug mit Meldebescheinigung abgegeben hätte, aber dass sie ohnehin nichts mehr machen könne, weil die Forderungen bereits abgetreten sind.
Meine Frage: Wie ist die grundsätzliche Rechtslage? Ist meine Kündigung aufgrund von Standortschließung wirksam?
Wie gehe ich nun mit der Forderung des Inkassounternehmens um?

Antwort des Anwalts

Frage 1.: Wie ist die grundsätzliche Rechtslage? Ist meine Kündigung aufgrund von Standortschließung wirksam?

Bei einem Fitnessvertrag handelt es sich um ein sog. Dauerschuldverhältnis, welches nach § 314 BGB unter bestimmten Voraussetzungen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt von den Einzelumständen ab. Es müssen die Interessen des Studiobetreibers am Festhalten des Vertrages gegen die des Kunden an der Auflösung des Vertragsverhältnisses abgewogen werden.

Ein in der Rechtsprechung anerkannter wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist unter bestimmten Umständen auch ein Wohnortwechsel. Diesem Fall gleichzusetzen ist der Umzug des Fitnessstudios oder dessen Schließung. Allerdings sind nicht nur allein die Entfernung zwischen Wohnort und Fitnesscenter zu betrachten, sondern sämtliche Umstände des Einzelfalls. Es ist also zu fragen, ob angesichts der Entfernung nach Wohnortwechsel das Center nur noch mit erheblichem Aufwand erreicht werden kann, so dass ein Festhalten am Vertrag für das Mitglied nicht mehr zumutbar ist. Zur konkreten Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze sind alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen und die beteiligten Interessen umfassend und sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Es wurde bereits entscheiden, dass eine Entfernung von 30 Km zwischen Wohnort und Studio für die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar, da zu weit, ist. Das Mitglied durfte außerordentlich kündigen. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich aber sehr uneinheitlich.

Die Entfernung zwischen Wohnort und Fitnesscenter ist nur eine Orientierungshilfe und kein absoluter Maßstab, da es immer auf den Einzelfall ankommt. Zum Beispiel ist der Grund des Umzugs auch zu berücksichtigen. In Ihrem Fall ist die Schließung der Filiale nicht Ihnen anzulasten, sondern liegt allein im Verantwortungsbereich des Fitnessstudios. Maßgeblich ist auch, wie lange die Anfahrt zum Sportstudio dauert. In Ihrem Fall beträgt die neue Entfernung nach Umzug ca. 54 km bei einer Fahrzeit von ca. 45 Min. (Angaben nach google.maps). Allerdings ist dabei die gute Verkehrsanbindung mit dem Kfz. zu Grunde gelegt. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt die Fahrtzeit nahezu 2 Std., was unzumutbar sein dürfte.

Frage 2.: Wie gehe ich nun mit der Forderung des Inkassounternehmens um?

Sie sollten dem Inkassounternehmen eine Kopie Ihrer Kündigung zukommen lassen und den geltend gemachten Anspruch als unbegründet zurückweisen. Zwar wird das Inkassounternehmen vermutlich noch eine Zeit lang nerven, dann jedoch den Vorgang schließen. Ein für eine Vollstreckung erforderliches Klageverfahren mit Erwirkung eines Titels dürfte eher unwahrscheinlich sein.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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