Kein Betretungsverbot in Pachtverbot geregelt: Was gilt?

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Einem Bekannten von mir wurde wegen Körperverletzung an einen Gartennachbarn fristlos der Pachtvertrag über sein Grabelandgrundstück zum 20.11.2011 gekündigt. Außerdem hat der Grundstückseigentümer gegen ihn ein Betretungsverbot für sein ehemaliges Grabelandgrundstück erteilt.
Ich habe ab den 01.12.2012 dieses Grabelandgrundstück gepachtet. In meinem Pachtvertrag ist nicht geregelt, wen ich auf das Grundstück lassen darf.
Wenn der ehemalige Pächter, gegen den ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, das Grundstück mit meiner Einwilligung betritt, handelt er dann rechtswidrig und macht sich somit strafbar?

Antwort des Anwalts

Die Beantwortung Ihrer Frage hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab.

Grundsätzlich ist es so, dass bei einem Miet- oder Pachtgrundstück dem jeweiligen Pächter der Besitz und damit auch das Hausrecht zu steht. Das heißt, dass der Pächter alleine bestimmen kann, wen er auf sein Grundstück lässt.

Es kommt aber darauf an, wie das Grabeland erreicht werden kann. Ist das Grundstück unmittelbar an eine öffentliche Straße abgeschlossen, verbleibt es bei der grundsätzlichen Aussage.

Im Regelfall ist es aber so, dass die einzelnen Parzellen sich in einer Gesamtanlage befinden, die mit inneren Wegen die einzelnen Grundstücke erschließen. Hierbei handelt es sich dann nicht um öffentliche Wege sondern private Wege, die in Eigentum oder Besitz einer bestimmten Person oder eines Vereins stehen. Hinsichtlich dieser inneren Wege liegt das Hausrecht bei dieser Person /Verein.

Ist letzteres der Fall, bezieht sich das Betretungsverbot auf die gesamte Anlage und der Bekannte macht sich des Hausfriedensbruches strafbar, wenn er trotz des erteilten Betretungsverbotes die Anlage betritt um Ihre Parzelle aufzusuchen.

Ich mache im Übrigen darauf aufmerksam, dass Sie wohl mit der baldigen Kündigung Ihres Pachtvertrages rechnen müssen, wenn Sie auf diesem Wege dem unerwünschten Vorpächter wieder die Möglichkeit der Nutzung der Parzelle einräumen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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