Können Fahrtkosten den Unterhalt mindern?

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich lebe mit meinem Lebenspartner gemeinsam in meinem eigenen Haus. Mein Partner hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 6 Jahren und 14 Jahren. J. (6 Jahre) wird ca. alle 6 Wochen von Braunschweig nach Werder abgeholt und für ca. 10 Tage betreut. Können Fahrtkosten ca. 120,00 EUR angerechnet werden am Unterhalt. Beide Eltern haben das gleiche Sorgerecht.

Des Weiteren frage ich, ob ich für den Unterhalt der Kinder aufkommen muss und mein Einkommen beim Jugendamt der beiden Kinder angeben muss. Ich habe selber zwei Söhne (23 und 25, sind Studenten), für die ich auch den Lebensunterhalt bestreiten muss.

Mein Partner hat ein Nettoeinkommen i.H.v. 1.700,00 EUR (durch Schichtzulagen und Sonderzahlung Weihnachten). Dann zahlt er jeden Monat 100,00 EUR aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs seine Schulden ab.

Antwort des Anwalts

Bei den Fahrtkosten handelt es sich in der Sprache der Juristen um „Umgangskosten“. Dazu gilt der Grundsatz, dass Umgangskosten von dem Elternteil zu tragen sind, das den Umgang mit dem Kind wahrnimmt. Also hat Ihr Partner grundsätzlich die Fahrtkosten bei Abholung der Kinder zu tragen.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Umgangskosten so hoch sind, dass sie vom verbleibenden hälftigen Kindergeldanteil nicht gedeckt sind und darüber hinaus so hoch sind, dass sie dazu führen, dass der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten unterschritten würde. In diesem Fall kann der Selbstbehalt um die notwendigen Fahrtkosten erhöht werden. Das führt damit zu einem reduzierten Unterhalt.

Die Höhe der notwendigen Fahrtkosten muss im Einzelnen nachgewiesen werden.
Das Familiengericht/Jugendamt schätzt dazu die Kosten und kann diese durchaus niedriger als 0,30 € pro gefahrenen Kilometer ansetzen. Es berücksichtigt dabei auch, wer durch seinen Wegzug die hohen Fahrtkosten verursacht hat. Ist also der Vater weggezogen, hat er weniger Aussichten die dadurch entstandenen hohen Umgangskosten abziehen zu können.

Grundsätzlich müssen Sie natürlich nicht für den Unterhalt der Kinder Ihres Partners aufkommen.

Aber auch hier gibt es eine Einschränkung:

Kann Ihr Partner weniger Unterhalt zahlen als er eigentlich müsste (so genannter Mangelfall), kann sein Selbstbehalt um bis zu 25% reduziert werden, wenn er mit einem neuen Partner zusammenlebt und dieser in ausreichender Weise zum gemeinsamen Haushalt beiträgt. Dadurch soll berücksichtigt werden, dass bei einem Zusammenleben zahlreiche Kosten pro Kopf geringer werden (z.B. Miete), so dass der Selbstbehalt in der üblichen Höhe, die auf einen Alleinstehenden abstellt, nicht mehr gerechtfertigt ist.

In diesen Fällen kann das Einkommen des Partners also dazu führen, dass der Selbstbehalt reduziert wird. Das führt nun zwar nicht dazu, dass Sie den Unterhalt für die Kosten des Partners zahlen müssen, reduziert aber den Anteil, den der Partner zum neuen Familienhaushalt beisteuern kann.

Aus diesen Gründen sind Sie auch verpflichtet, auf nachfrage Ihr Einkommen beim Jugendamt anzugeben. Dabei werden Ihre Unterhaltspflichten selbstverständlich auch berücksichtigt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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