Baum auf Nachbarsgrundstück ragt auf eigenes Grundstück

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe vor 3 Jahren in Baden-Württemberg ein Einfamilienhaus Baujahr 1952 gekauft - zum gleichen Zeitpunkt wurde das große Grundstück geteilt, womit ein weiterer Bauplatz entstand, der ein paar Monate später verkauft wurde . Direkt auf der dadurch entstandenen neuen Grundstücksgrenze steht ein ca 6 - 8 Jahre alter Kirschbaum mit - damals ca 3 Metern - heute bereits ca 6 Metern Höhe - das Grundstück wurde Ende 2010 bebaut und ich habe den neuen Nachbarn bereits während der Bauphase - ohne Erfolg - auf den Missstand hingewiesen. Muss ich wirklich hinnehmen, dass der Baum ins Unendliche wächst, zur Hälfte über mein Grundstück - den Schatten, das Laub und vor allem die Wurzeln ?

Hinweis: vor Baubeginn standen auf diesem Teil des Grundstückes ca 6 uralte, riesige Bäume, die alle gefällt wurden - nur der Baum auf der neuen Grenze blieb stehen.

Antwort des Anwalts

Nach § 16 NRG Baden-Württemberg dürfen große Bäume nur mit einem Abstand von 8 Metern an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so hat der Nachbar einen Beseitigungsanspruch. Dies gilt auch für Grenzbepflanzung.

Nach § 26 NRG verjährt dieser Anspruch nach 3 Jahren beginnend mit dem 1. Juli nach Pflanzung. Der Beseitigungsanspruch dürfte daher verjährt sein.

Nach § 910 BGB können Sie jedoch verlangen, dass die auf Ihr Grundstück überhängenden Zweige beseitigt werden.

Nach der gleichen Vorschrift gilt grundsätzlich gilt, dass Sie die Wurzeln eines Baumes welche auf Ihr Grundstück eindringen und sie in der Nutzung Ihres Grundstückes hindern, abtrennen und behalten. Dies wird jedoch wiederum durch das NRG § 24 eingeschränkt. Bei Obstbäumen nur, als dies zur Herstellung und Unterhaltung eines Weges, eines Grabens, einer baulichen Anlage, eines Dräns oder einer sonstigen Leitung erforderlich ist.

Teilweise werden diese Rechte jedoch noch durch kommunale Vorschriften (Baumschutzsatzungen) eingeschränkt. Hier müssen Sie bei der Gemeinde nachfragen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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