 | | | Online-Rechtsberatung von Rechtsanwältin Silke Fasterling Stand: 19.09.2012 |
Frage: Ich habe 3 Kinder, 2 aus erster Ehe (18 Jahre & 20 Jahre) ,1 Kind (12 Jahre) aus einer Partnerschaft. Mein Verdienst ist monatlich durchschnittlich ca. 2200€ netto. Momentan Bezahle ich 316€ je Kind 1u .2. Kind 3 257€. Kind 1 und 2 haben ab September eine Ausbildung begonnen. Verdienst bei beiden je ca. 750€ brutto. Ich bitte um eine neue Berechnung-  | Jetzt kostenloses Angebot anfordern!Hier gehts los. |  | 1,99 €/Min. inklusive 19% MwSt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen | |
Antwort: Um zu ermitteln, inwieweit Sie der Höhe nach unterhaltspflichtig sind, ist zunächst einmal der Bedarf der beiden volljährigen Kinder zu ermitteln und zu prüfen, ob sie diesen aus eigenen Mitteln decken können. Zur Bedarfsermittlung bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen, dient die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (Leitlinien zum Unterhalt des Oberlandesgerichts Düsseldorf, bundesweit geltend). Zu beachten ist hier, dass sich der Bedarf nach den addierten Nettoeinkünften beider Elternteile ermittelt, da gegenüber beiden Elternteilen ab Volljährigkeit ein Anspruch auf Unterhalt besteht. Die Betreuung, die die Mutter bis zum 18. Lebensjahr schuldete, ist nun weggefallen. Ihre beiden älteren Kinder haben auf ihre Ausbildungsvergütung in Höhe von brutto 750,00 € ca. 150,00 € Sozialabgaben zu entrichten, so dass ein Nettoeinkommen in Höhe von 595,00 € verbleibt (Exakte Beträge können Sie im Rahmen Ihres Auskunftstanspruchs bei den Kindern erfragen.). Von diesen 595,00 € bleiben 90,00 € als ausbildungsbedingter Mehrbedarf anrechnungsfrei. Wir haben somit pro Kind 500,00 € zzgl. das ihnen zuzurechnende Kindergeld in Höhe von je 184,00 €, die auf den Bedarf anzurechnen sind. Dieser Bedarf von 684,00 € ergibt sich bei einem Elterneinkommen in Höhe ab ca. 3.900 € netto, was bedeutet die Kindesmutter müsste mindestens 1.700 € netto verdienen, um diese Bedarfshöhe bei den Kindern auszulösen (adddiert zu Ihrem Nettoeinkommen i.H.v. 2.200 €). Erst bei weiterer Überschreitung der addierten Elterneinkommen entsteht ein Bedarf, der von den Kindern aus eigenem Einkommen nicht gedeckt werden kann. Ich gehe davon aus, dass eine solche Situation nicht vorliegt und Sie daher gegenüber Ihren volljährigen Kindern ab Oktober 2012 nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind. Dies sollten Sie dort kurz mitteilen. Falls die Umstände anders liegen, bitte ich um kurze Mitteilung, insbesondere der Nettoeinkünfte der Kindesmutter. Für das 12jährige Kind steht ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.200 € zur Verfügung, abzuziehen ist eine 5%ige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen. Somit bleiben 2.090 € als einsatzfähiges Einkommen, damit Einkommensstufe 3 und Altersstufe 12-17 Jahre der Düsseldorfer Tabelle. Dies ergibt einen Tabellenwert in Höhe von 469 €, auf den das Kindergeld hälftig anzurechnen ist. Folglich sind Sie ab Oktober 2012 zur Zahlung von 377 € für Ihr jüngstes Kind verpflichtet.
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