Minusstunden wegen Kurzarbeit - Ausgleichsmöglichkeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Seit Auslaufen der Kurzarbeit sind Minusstunden aufgelaufen (115 Std. zur Zeit), aufgrund von Mangel an Arbeit. Heute fragte mich mein Chef, wie ich diese Minusstunden abbauen möchte und schlug mir vor erst mal meinen Resturlaub dafür zu opfern. In früheren Jahren glich sich dieses Konto mit Überstunden immer wieder aus, auf Grund der wirtschaftlichen Lage wird es zu solch einem Ausgleich nicht mehr kommen. Im Arbeitsvertrag ist nichts bezüglich eines Arbeitszeitkontos geregelt. Als die ersten Minusstunden sich ansammelten, hatte ich meinen Chef darauf angesprochen, wie das gehandhabt wird. Er meinte daraufhin, dass er auch keine Ahnung hätte. Nun soll ich in den nächsten Tagen meinem Chef sagen, wie ich diese Minusstunden ausgleichen möchte. Bin ich dazu verpflichtet die Minusstunden voll auf meine Kappe zu nehmen, da ich ja arbeitsbereit war?

Antwort des Anwalts

Nach § 615 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Dienstherr, also auch der Arbeitgeber, verpflichtet, bei Annahmeverzug die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Annahmeverzug liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung trotz Angebot nicht annimmt.
Da die Arbeitsleistung hier vom Arbeitgeber nicht abgenommen wurde, ist er zur Zahlung des vereinbarten Lohnes verpflichtet.
Etwas anderes gilt dann, wenn Sie als Arbeitnehmer selbst die freien Stunden genommen haben, ohne, dass diese vom Arbeitgeber angeordnet waren. Dann wäre der Arbeitgeber nicht zur Leistung verpflichtet.
Problematisch könnte allenfalls sein, dass Sie und Ihr Arbeitgeber, ohne, dass es eine vertragliche Regelung gibt, eine Arbeitszeitkontenregelung „gelebt“ haben. Hieraus könnte man herleiten, dass diese bisher praktizierte Regelung Vertragsbestandteil geworden ist.
Allerdings sind Regelungen zu Arbeitszeitkonten nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam, insbesondere muss ein Rahmen für das Konto geregelt sein und vor allem auch, wann es jeweils auszugleichen ist. Zudem wird von der Rechtsprechung teilweise gefordert, dass geregelt ist, was mit Über- und Unterstunden zu passieren hat, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Ausgleich des Kontos endet.
Da all diese Regelungen bei Ihnen nicht vorliegen, dürfte nach meiner Einschätzung aufgrund Ihrer Angaben die Arbeitszeitkontenregelung, sollte sie überhaupt Vertragsbestandteil geworden sein, unwirksam sein.
Es bleibt daher bei der obigen Einschätzung, dass Sie einen kompletten Vergütungsanspruch haben, auch für die nicht geleisteten, aber angebotenen Stunden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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