Handwerkerrechnung nicht ordnungsgemäß?

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Handwerkerrechnung:

Für meine Gas-Etagen-Therme habe ich per Telefon ein Wartung beauftragt.
Es wurde kein Angebot unterbreitet und kein Pauschalpreis vereinbart.

Ein Arbeitsprotokoll von 30 Minuten wurde unterzeichnet.

Eine Rechnung von Pauschal 120,00 EUR wurde berechnet.
Eine Auflistung der Anfahrts-, Lohn- und Materialkosten fand nicht statt.

Nach Rücksprache mit der Verbraucherzentrale bat ich um eine ordentliche Rechnung mit gesonderter Aufstellung.

Das Unternehmen wollte das nicht machen und behauptet die Rechnung sei rechtsgültig.

Stattdessen Inkasso-Schreiben.
Widerspruch meinerseits.

Erneutes Schreiben Inkasso, dass Rechnung rechtsgültig.
Erneuter Widerspruch meinerseits.

Seit 14 Tagen keine Reaktion. Ich denke es wird versucht das gerichtliche Inkasso herbeizuführen.

Frage:

  • Wie soll man sich am besten Verhalten
  • Falls ich einen Anwalt einschalten werde, wer trägt die Anwaltskosten?
Antwort des Anwalts

Frage 1: Wie soll man sich am besten verhalten

Antwort auf Frage 1: insgesamt wird angeraten, die Rechnung zu begleichen. Sofern Sie weitere Aufschlüsselung benötigen, sollten Sie eine Eigenschätzung auf der Rechnung anbringen.

Hilfsweise: Sofern Sie dennoch die Angelegenheit gerichtlich geklärt haben möchten, wäre gegen einen Mahnbescheid fristgerecht Widerspruch einzulegen beim Mahngericht und auf die dann Ihnen zugehende Klageschrift entsprechend zu erwidern.

Sie müssten ein Zurückbehaltungsrecht der nicht ordnungsgemäßen Rechnung gegenüber der Handwerkerrechung geltend machen und substantiiert darlegen. Ferner ist zu erwägen, den Rechnungsbetrag beim Amtsgericht zu hinterlegen.

Schließlich käme in Betracht, ein Schlichtungsverfahren bei der Handwerkskammer/ Innung einzuleiten.

Begründung

Zunächst einmal soll kurz auf die rechtlichen Aspekte eingegangen werden.

Der Handwerker hat Ihnen eine Rechnung gemäß einer Pauschalvereinbarung erstellt für – unstreitig – geleistete Handwerkerarbeiten erstellt, die sie nicht bezahlt haben.

Sie wenden ein, daß die Rechnung die „Auflistung der Anfahrts-, Lohn- und Materialkosten“ vermissen läßt.

Die Frage ist somit, ob die von Ihnen eingewendete Unvollständigkeit der Rechnung Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht einräumt. Das Zurückbehaltungsrecht ist geregelt in § 273 BGB *3).

Sie haben dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn Sie gegenüber dem Zahlungsanspruch einen fälligen Gegenanspruch hätten.

Solch ein Gegenaspruch kann sein ein Anspruch haben auf Ausstellung einer Rechnung mit Aufschlüsselung der Einzelpositionen - Aufschlüsselung der Handwerkerrechnung in dem angegebenen Sinne.

Dazu müßte der Handwerker verpflichtet sein, eine Rechnung nach Ihren Vorgaben zu erstellen.

Fraglich ist dies bereits unter dem Gesichtspunkt, daß Sie eine Pauschalabrechnung vereinbart hatten, in der keine Einzelposten unterschieden wurden. Die nachträgliche Zuordnung zu Einzelpositionen ist erkennbar schwierig.

Dennoch könnte sich etwas Anderes ergeben aus der Gesamtbewertung der Situation.

Wenn solch eine Aufschlüsselung auch für Sie wünschenswert ist, so ist es recht schwierig, hier eine den Unternehmer bindende Rechtsgrundlage dafür zu finden:

  1. Anspruchsgrundlage § 14 UStG *1)

Zu den nach § 14 Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben einer Rechnung gehören nach Ziff. 4. auch die Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte bzw. Art und Umfang der Dienstleistung,

Als Mindestinhalt nach Umsatzsteuergesetz reicht es somit aus, wenn lediglich Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte angegeben wird sowie Art und Umfang der Dienstleistung. Eine weitere Aufschlüsselungspflicht ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Umsatzsteuergesetz.

  1. Anspruchsgrundlage § 33 UstG

Bei den Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro werden nach § 33 UStG geringere Anforderungen gestellt an eine Rechnung. Insoweit wird auch hier nur verlangt:

• die Menge und die Art der geleisteten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung

Diesen Kriterien scheint Ihre Rechnung zu genügen.

Zwischenergebnis: aus steuerrechtlichen Grundlagen (§§ 14, 33 UStG) kann kein Recht auf weitere Aufschlüsselung der Rechnung hergeleitet werden.

Weitere Anspruchsgrundlagen: ein Anspruch auf Aufschlüsselung der Rechnungsposten in Ihrer Handwerkerrechung kann sich u.U. aus dem zugrunde liegenden Handwerkervertrag ergeben, in Verbindung mit vertraglichen Nebenpflichten sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242, 241 BGB

Ein derartiger Anspruch ist weder gesetzlich vorgesehen noch von der – recht uneinheitlichen – Rechtsprechung so vorgesehen.

Aus verschiedenen Einzelurteilen kann man jedoch die wesentlichen Kriterien für derartige zusätzliche Aufschlüsselungspflichten erkennen, wobei sich der Schwerpunkt der Urteile mit den umsatzsteuerlichen Kriterien beschäftigt:

Es gibt z.B. ein Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.03.2009 (Az. 13 T 9/09), in dem bei einer Arztrechnung der zusätzliche Ausweis von Umsatzsteuer als nicht erforderlich bewertet wurde, da Arztleistungen offensichtlich von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind.

Insgesamt sollte unserer Meinung nach auf die Interessenlage bei Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger abgestellt werden.

Für ein schutzwürdiges Interesse, das ein Zurückbehaltungsrecht rechtfertigen kann, müssen Sie gegenüber dem Rechnungsaussteller darlegen, warum genau Sie die Aufschlüsselung über die Pauschalvereinbarung hinaus benötigen. Hier besteht meiner Meinung nach auf Ihrer Seite noch Begründungsbedarf.

Wenn Sie ursprünglich eine Pauschalvereinbarung ohne Einzelaufschlüsselung treffen, dann besteht ja eigentlich kein weiterer Kontrollbedarf, Sie könnten darauf insoweit verzichtet haben. Hier müssten Sie schon recht triftige Gründe vorlegen.

Hörbare Argumente wären in diesem Zusammenhang etwa, daß Sie diese Aufschlüsselung für steuerliche Zwecke dringend benötigen, oder daß Ihnen etwa Teile der Rechnung nicht ersetzt werden und Sie dies deshalb gegenüber Dritten belegen müssen. Dann wäre es eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Handwerkers Ihnen gegenüber, wenn er Ihnen hier nicht weiter hilft.

Dabei würde aber buchhalterisch vermutlich eine kleinere Handwerkerrechung ohne Anschaffung wohl problemlos als Gesamtposten unter einer Position wie „Wartung“ oder „Instandhaltungskosten“ verbucht werden können.

GEsamtergebnis: Ein "gerichtsfestes" Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Handwerkerrechnung wegen der fehlenden Aufschlüsselung der Positionen nach vorheriger Pauschalvereinbarung erscheint eher nicht vorhanden zu sein.

Weiteres Verhalten:

Meine erste anwaltliche Empfehlung geht dahin, die Handwerkerrechnung zu begleichen.

Wenn Sie ursprünglich eine Pauschalvereinbarung treffen, die Reparaturen ohne Beanstandung erfolgt sind, und entsprechend der Pauschalvereinbarung auch abgerechnet wird, dann hätten Sie hier zwar Einzelabrechnung vereinbaren können, haben dies aber nicht getan.

Darum besteht insgesamt ein recht hohes Risiko, daß Ihnen die Gerichte ohne Darlegung von erheblichen berechtigtem Interessen an weiterer Aufschlüsselung kein Zurückbehaltungsrecht einräumen werden.

Sofern Sie dies dennoch weiterverfolgen möchten:

Das Zurückbehaltungsrecht wegen der Rechnung ist eine Einrede und muß – wie der Name auch sagt – aktiv, in einem Schreiben (per Einschreiben) gegenüber dem Handwerksbetrieb geltend gemacht werden. Im Rahmen dieses Schreiben an den Handwerksbetrieb sollten Sie Ihre Interessen möglichst überzeugend darlegen.

Tipp: eine weitere Empfehlung ist es, wegen der Rechnung ein

Schlichtungsverfahren bei der örtlichen Handwerkskammer/ - Innung

einzuleiten, die zugleich Aufsichtsbehörde des Handwerkerbetriebs ist.

Hier empfiehlt sich vorab ein Telefongespräch. Solange noch keine gerichtlichen Schritte vorgenommen wurden, ist dies möglich.

Frage 2: Wer trägt die Anwaltskosten:

Wenn Sie sich entschließen, doch noch zu bezahlen: die Kosten müssten dann Sie tragen, soweit bereits angefallen.

Zu tragen wären in diesem Fall von Ihnen eventuell noch die Rechungs-/ Inkassokosten bis zur Höhe angemessener Anwaltskosten. Die Rechtsprechung sieht die Anwaltskosten normaler Weise als Obergrenze für Inkassokosten insgesamt.

Bei einem Gegenstandswert von Euro 120,00 sind das nach RVG (1,3 Gebühren) also insgesamt Euro 32,50.

Wenn Sie Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen und/ oder sich gegen eine Klage des Handwerkers wehren:

Gerichtliche Entscheidungen sind üblicher Weise mit einer Kostenentscheidung versehen, die auch regeln, wer die Anwaltskosten trägt (die eigenen und/ oder die des Gegners). Einschlägig sind die §§ 91 ff. ZPO.

Die Kosten im Mahnbescheid werden standardmäßig Ihnen auferlegt (ohne inhaltliche Prüfung des Gegenstands). Nach einem Widerspruch entscheidet das Gericht auch über diese Kosten.

Darüber hinaus kann ein aussergerichtlicher Kostenerstattungsanspruch von beiden Seiten entweder mit der Klage verbunden werden (je nach Klageantrag) oder auch isoliert eingeklagt werden.

Da die Entscheidung inhaltlich auf der Kippe steht, sind auch keine präziseren Aussagen darüber möglich, wer im Ergebnis die Kosten tragen muß.

Meine persönliche Bewertung des Falles liegt aber um die 70 Prozent Risiko, daß Sie im Ergebnis mit Ihrem Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Handwerkerrechnung im Ergebnis in einem Rechtsstreit unterliegen werden.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 14 UStG Ausstellung von Rechnungen

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

(2) …

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

  3. das Ausstellungsdatum,

  4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

  5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,

  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,

  8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und

  9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.

In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

  1. Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,

  2. die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,

  3. Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,

  4. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder

  5. Rechnungen berichtigt werden können.

§ 273 BGB Zurückbehaltungsrecht

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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