Kaufvertrag bei Autoinserat - Verbindlichkeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 30.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am Samstag 11.8. stellte ich eine Annouce bei Autoscout24 ein, sofort klingelte das Telefon und ein Herr M. erklärte mir, dass er das Auto für 400 Euro kauft. Er schickte mir eine Kaufbestätigung und ich bestätigte den Kauf ebenfalls(siehe Email). Er forderte mich auf die Anzeige zu löschen, da das Auto verkauft sei. Das tat ich auch (Es besteht keine Kopie der Anzeige !). Der Termin wurde auf Sonntag vereinbart und von mir auf Dienstag verschoben. Gestern kam dann niemand. Trotz stündlicher Anrufe meinerseits und E-Mail bekam ich den Herrn nur einmal ans Telefon, worauf er sagte er ruft in 2 Minuten zurück (geschah dann aber nicht). Fortan war er nicht mehr erreichbar.

Wie und in welcher Form eine Frist zur Abholung setzten, wie lange muß ich warten wenn eine Uhrzeit für die Abholung gesetzt wird.
Kann ich den Kaufvertrag annulieren, oder ist er rechtens?
Mir ist eigentlich egal, ob das Auto gekauft wird, mir geht es nur darum das er keine Forderungen stellen kann, wenn ich dass Fahrzeug anderweitig verkaufe, und ich möchte mich absichern falls das Auto von einer von ihm beauftragten Person doch noch abgeholt wird.
Da es sich laut meiner zwischenzeitlichen Internetrecherche um einen dubiosen Händler handelt, sollte alles wasserdicht sein, danke.

Antwort des Anwalts

Der Sachverhalt zum „Zustandekommen“ des Kaufvertrages sind schon bemerkenswert.
Rechtlich verhält es sich so, dass ein Kaufvertrag ein gegenseitiger Vertrag ist, der zustande kommt durch Angebot und Annahme.
Sie haben durch Ihr Inserat das Fahrzeug zwar angeboten, dies jedoch nicht einem bestimmten Kaufinteressenten sondern im Prinzip Jedermann. Daher stellt dies eine so genannte „invitation ad offerendum“, eine Einladung dar, Ihnen wiederum ein Angebot zu unterbreiten, indem der Kaufinteressent Ihnen mitteilt: Ja, ich möchte dieses Fahrzeug zum festgelegten Preis erwerben.
Der Vertrag kommt dann zustande, indem Sie wiederum dieses Angebot annehmen.

Für juristische Laien mag dies als bloßer Formalismus oder Erbsenzählerei erscheinen, in der Praxis ist diese Unterscheidung der einzelnen Willenserklärungen durchaus von Bedeutung.
Also: Der Kaufinteressent kann Ihnen nicht den Kauf bestätigen, wie in seiner E-Mail erklärt, sondern hat Ihnen ein Angebot unterbreitet, allerdings verbunden mit diversen Änderungen in seiner Sondervereinbarung (Ausschluß des Rücktritts, Ausschluß der Gewährleistung, Gerichtsstandsvereinbarung). Diese Sondervereinbarungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, wobei bereits fraglich ist, ob diese wirksam in Zusammenhang mit einem modifizierten Kaufangebot abgegeben werden konnten und dann auch Vertragsbestandteil werden, zumal der Interessent offenbar Händler ist.
Mit Erhalt dieser E-Mail ist auch noch kein Vertrag entstanden. Dieser ist allerdings dann wirksam zustande gekommen, als Sie auf diese E-Mail hin eine Bestätigung sandten und den Übergabetermin festlegten.

Dieser war verbindlich für den 14.08. um 15.00 Uhr vereinbart und wurde seitens des Käufers nicht eingehalten. Er befindet sich daher im Annahmeverzug.

Vorsorglich schicken Sie nun dem Kaufinteressenten eine E-Mail und gleichlautendes Fax (wichtig wegen Beweiskraft) mit folgendem Inhalt:

Termin zur Abholung des Pkw spätestens am… um … Uhr. Nach Ablauf vorgenannter Frist ohne Reaktion Ihrerseits gehe ich davon aus, dass kein Interesse mehr besteht, werte dies als Rücktritt und werde das Fahrzeug erneut zum Kauf anbieten.
Außerdem weise ich darauf hin, dass ich mir ebenfalls Schadensersatzansprüche vorbehalte.

Setzen Sie eine ganz kurze Frist.

Letztlich sei noch erwähnt, dass die Praktiken dieser Firma in der Tat dubios sind. Es stellt sich die Frage, wer ohne Besichtigung ein Fahrzeug mehrere hundert Kilometer entfernt zu einem relativ geringen Preis erwirbt und welche Gewinnerwartung dies rechtfertigen soll. Möglich ist auch – wofür hier einiges spricht – eine automatisierte Reaktion auf jegliches Inserat, verbunden mit der massiv Druck auslösenden E-Mail-„Bestätigung“, die den Verkäufer zur Löschung des Inserats veranlasst. Der Interessent hat dann konkurrenzlos Zeit, sich die Sache zu überlegen und hält es bei Nicht-Interesse nicht einmal für nötig, den Verkäufer zu verständigen.

Für eine solche Tätigkeit in größerem Stil sprechen auch die mysteriösen Passwörter und Hinweis auf ausschließliche Telefonnummern.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Durchführung des Vertrages für Sie erhebliche Nachteile durch Missbrauch entstehen, für die Sie eventuell als letzter greifbarer Eigentümer haftbar sind. Auf keinen Fall sollten Sie das Fahrzeug angemeldet und haftpflichtversichert übergeben, da Sie riskieren, dass es trotz Zusage nicht abgemeldet wird. Finanzamt und Versicherung werden sich in diesem Fall weiterhin an Sie halten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice