Minderjähriger Sohn schließt Abo ab

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn hat ein Abo einer Zeitschrift unterschrieben. Er ist 17 Jahre alt und braucht diese eigentlich überhaupt nicht. Ich als Erziehungsberechtigter hatte da keine Kenntnis und wurde auch nicht um Erlaubnis gefragt, auch gibt es keine Kopie des Antrages.

Dann habe ich den Vertrag:

  1. Hilfsweise kündige ich den Vertrag, von „B.“ zum nächstmöglichen Termin.

  2. Hilfsweise widerrufe ich den Vertrag, von „B.“.

  3. Hilfsweise werde ich den Vertrag, von „B.“ Anfechten.

Nur auf Anfrage habe ich eine Kopie erhalten.
Diese habe ich kommentiert und mit Daten untermauert.
Hier habe ich aber noch keine Antwort erhalten.

Die Abbuchung der Kosten habe ich zurückgeholt und nun kommt ein Schreiben der Firma: „Um sicherzugehen, dass wir Ihre richtige Bankverbindung
gespeichert haben, bitten wir Sie, uns Ihre aktuelle Kontoverbindung erneut schriftlich mitzuteilen.“
Frage: Muss ich / mein Sohn reagieren oder abwartet?

Antwort des Anwalts

Die Bestellung Ihres Sohnes liegt mir vor. Diese datiert vom 26.09.2012, was etwa in 2,5 Monaten wäre. Nun können auch Verträge vordatiert werden, sodass der Vertrag (= Bestellschein) Ende September 2012 zu laufen beginnt. Jedoch haben Sie die Bestellung durch Ihre Schreiben wirksam widerrufen. Denn es handelt sich bei dem Vertrag um ein sog. Haustürgeschäft iSv § 312 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Bezeichnung des § 312 BGB als Haustürgeschäft ist etwas irreführend, da auch Verträge erfasst werden, die im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen, wie Straßen und Plätze etc. abgeschlossen werden. Folge davon ist, dass Ihnen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht, von dem Sie bereits in Ihrem Schreiben vom 08.07.2012 Gebrauch gemacht haben. Da ein Datum aus der Vergangenheit dem Bestellschein nicht zu entnehmen ist, erfolgte Ihr Widerruf in jedem Fall rechtzeitig. Auf eine Minderjährigkeit Ihres Sohnes kommt es deshalb im Ergebnis nicht an. Sie können dies der Firma mitteilen, sollten jedoch in jedem Fall in den nächsten Monaten Ihre Kontoauszüge kontrollieren. Denn es ist damit zu rechnen, dass weitere (unberechtigte) Abbuchungen vorgenommen werden. Hinweis: Es ist unzutreffend, dass Ihr 17-jähriger Sohn geschäftsunfähig ist. Dies sind Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vgl. § 104 Nr. 1 BGB. Ihr Sohn ist vielmehr gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig und kann deshalb ohne weiteres, z.B. mit seinem Taschengeld, wirksam Verträge abschließen und diese auch erfüllen, vgl. § 110 BGB (sog. Taschengeldparagraf). Allerdings gilt vom Grundsatz her die Regelung, dass Rechtsgeschäfte von beschränkt Geschäftsfähigen zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters bedürfen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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