Mietvertrag mündlich abgeschlossen - dann zurückgetreten

Online-Rechtsberatung
Stand: 30.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mitte Mai 2011 gab ich dem Vermieter mündlich die Absichtserklärung, die angebotene Miet-Wohnung zu übernehmen. Der Mietvertrag wurde mir daraufhin zugeschickt, welchen ich jedoch wenige Tage später mit der Begründung, dass sich meine persönliche Situation geändert hat und ich daher die Wohnung nicht mehr mieten möchte, ohne Unterschrift zurücksandte. Für mich war die Angelegenheit damit erledigt, zumal ich vom Vermieter keine Rückmeldung mehr erhielt.
Nun, nach über 14 Monaten erhalte ich von seinem Anwalt eine Forderung von einem Mietausfall von 2 Monaten= 580,00 EURO + Anwaltskosten 83,00 EURO. Muss ich zahlen? Auch die Anwaltskosten?

Antwort des Anwalts

a) Mietzahlungen

Ein Mietvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Ein Mietvertrag kann bereits mündlich geschlossen werden, was in den meisten Fällen auch geschieht. Sofern sich die Parteien bei oder nach der Besichtigung des Objektes einig werden, ist der Mietvertrag bereits mündlich geschlossen. Denn im Gegensatz zur Kündigung bedarf der Abschluss eines Mietvertrages nicht der Schriftform. Allerdings empfiehlt es sich natürlich, zusätzlich zu mündlichen Vereinbarungen, schon zu Beweiszwecken, einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen. So wird denn auch stets trotz mündlichem Vertragsschluss zusätzlich ein schriftlicher Vertrag geschlossen. In Ihrem Fall liegt nun kein schriftlicher Mietvertrag vor. Sofern Sie jetzt bestreiten, dass Sie sich seinerzeit mündlich geeinigt haben, ist der Vermieter für das Zustandekommen des mündlichen Mietvertrages beweispflichtig. Sollten damals keine weiteren Zeugen bei Ihrem Zusammentreffen zugegen gewesen sein, wird der Vermieter beweisfällig bleiben und damit einen Zahlungsprozess gegen Sie verlieren. Nur wenn er einen Zeugen präsentieren kann, der bei dem Zusammentreffen dabei war und einen mündlichen Vertragsschluss bestätigt, werden Sie in den sauren Apfel beißen und bezahlen müssen. Sie sollten versuchen, sich genau zu erinnern. Sollte kein Zeuge vorhanden gewesen sein, so sollten Sie das Zustandekommen des Vertrages gegenüber dem Anwalt schriftlich bestreiten und eine Zahlung ablehnen. Eine Verjährung tritt im Übrigen erst nach drei Jahren ein, so dass die verstrichene Zeit von 14 Monaten unschädlich wäre.

b) Anwaltskosten

Gem. § 556 b Abs. 1 BGB ist die Miete spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats zu entrichten. Sofern Sie wirksam mündlich einen Mietvertrag geschlossen haben sollten, waren Sie dementsprechend mit Ihrer Mietzahlung in Verzug und haben daher gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB den Verzugsschaden, zu dem auch die Anwaltskosten gehören, zu tragen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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