Darf Coverband Hörproben auf Internetseite stellen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Bruder spielt in einer Musikband welche Covermusik spielen. Bei einem Auftritt übernimmt natürlich der Veranstalter die GEMA Gebühren. Nun besteht der Wunsch, Hörproben auf der Internetseite zu präsentieren. Ist dies bei einer Coverband erlaubt?

Die Hörproben sollen so angeboten werden, das ein Download nicht möglich ist und nicht länger als 20-30 Sekunden dauern.
Welche legale Möglichkeiten stehen zur Verfügung die Hörproben darzustellen?
wie sieht z. B. die Situation aus mit einem Video auf Youtube?

Antwort des Anwalts

Frage 1: Es besteht der Wunsch, Hörproben auf der Internetseite zu präsentieren. Ist dies bei einer Coverband erlaubt?

Antwort 1: Wenn Sie Hörproben mit urheberrechtlich geschützten Inhalten auf einer Internetseite präsentieren möchten, dann sollten Sie dafür vorab, auch zur Vermeidung von erheblichen Strafen und/ oder Nachzahlungen, eine Lizenz von der GEMA einholen. Dies gilt grundsätzlich auch für Hörproben einer Cover-Band.

Auf die Länge der Hörproben kommt es dabei nicht an, sondern darauf, ob die Individualität des Komponisten noch erkennbar ist *1). Das kann selbst bei Passagen von wenigen Sekunden der Fall sein.

Wie Sie bereits richtig vermerkt hatten, ist dafür die GEMA der richtige Ansprechpartner. Die gesetzliche Grundlage ist das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz *2) in Verbindung mit dem Urheberrechtsgesetz.

Die GEMA hat Ihnen gegenüber zunächst einmal auf schriftlichen Antrag hin eine Auskunftspflicht, ob sie die jeweiligen Rechte ausübt *3).

Ferner besteht ein Abschlußzwang *4), das bedeutet, die GEMA muß Ihnen die Nutzung zu angemessenen Bedingungen einräumen.

Die Einzelheiten der Vergütungsbedingungen finden Sie etwa hier *5) – es kommt dabei u.a. auf die Dauer und auf die Zugriffszahlen an.

Frage 2: Die Hörproben sollen so angeboten werden, das ein Download nicht möglich ist und nicht länger als 20-30 Sekunden dauern. Welche legalen Möglichkeiten stehen zur Verfügung die Hörproben darzustellen?

Antwort: Legal dürfen Sie ohne Lizenz nur sogenannte „Gema-freie“ Stücke anbieten.

Dazu gehören insbesondere die eigenen Werke. Am sichersten ist es dabei: selbst kreativ zu sein und die kurzen Passagen/Stücke einfach selbst zu komponieren. Das kann ja im Stiel der gecoverten Versionen sein, aber Melodie und Text sollten so verändert werden, daß man keinen Komponisten mehr erkennen kann.

Sie können natürlich auch Werke, die nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind, also normaler Weise frühestens 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten (§ 64 UrhG), frei verwenden *6).

Frage 3: wie sieht z.B. die Situation aus mit einem Video auf Youtube?

Wenngleich Youtube lange als rechtsfreier Raum angesehen wurde, setzt sich da die Gema allmählich auch durch, für viele zu massiv.

Nach den Nutzungsbedingungen von Youtube selbst dürfen eigentlich nur lizenzierte Werke als Videos hochgeladen werden. *7). Dies wird in letzter Zeit auch zunehmend kontrolliert.

Entsprechend ist jedenfalls die Einbindung von Youtube –Videos auf Ihrem Internet-Auftritt nur mit Lizenz zulässig.

Auch bei reinen Links sollte man sich zumindest vorher bestätigen lassen, daß keine Lizenz erforderlich ist bzw. daß die entsprechende Lizenz erteilt worden ist.

Empfohlen wird Direktkontakt mit der GEMA von vorne herein. Die Mitarbeiter sind dort recht freundlich, wenngleich die Forderungen häufig erst einmal überzogen sind. Aber man kann da durchaus auch verhandeln oder sogar ein im Gesetz vorgesehenes Schlichtungsverfahren einleiten. Nach § 14 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz gibt es dazu eine Schiedsstelle bei der Aufsichtsbehörde, dem Deutschen Bundespatentamt in München. *8).

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) http://www.musiker-board.de/musikbusiness-recht-mupr/83000-gema-kosten-gebuehren-fuer-songs-auf-homepage.html

*2) http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

*3) § 10 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz Auskunftspflicht

Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, jedermann auf schriftliches Verlangen Auskunft darüber zu geben, ob sie Nutzungsrechte an einem bestimmten Werk oder bestimmte Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche für einen Urheber oder Inhaber eines verwandten Schutzrechts wahrnimmt.

*4) § 11 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz - Abschlußzwang

(1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen.

(2) Kommt eine Einigung über die Höhe der Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte nicht zustande, so gelten die Nutzungsrechte als eingeräumt, wenn die Vergütung in Höhe des vom Nutzer anerkannten Betrages an die Verwertungsgesellschaft gezahlt und in Höhe der darüber hinausgehenden Forderung der Verwertungsgesellschaft gezahlt oder zu ihren Gunsten hinterlegt worden ist.

*5) http://www.asm-online.de/uploads/media/Musiknutzung_im_Internet.pdf

*6) http://www.flashforum.de/forum/am-rande/gema-und-lizenzen-161175.html

*7) http://www.youtube.com/t/copyright_permissions

*8) § 14 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz - Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten angerufen werden bei Streitfällen,

  1. an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist, wenn sie

a) die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,
b) die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c des Urheberrechtsgesetzes oder
c) den Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrages
betreffen,

  1. an denen ein Sendeunternehmen und ein Kabelunternehmen beteiligt sind, wenn sie die Verpflichtung zum
    Abschluß eines Vertrages über die Kabelweitersendung betreffen.
    (2) Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1) gebildet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder
    seinem Vertreter und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Schiedsstelle müssen die Befähigung zum Richteramt
    nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Sie werden vom Bundesministerium der Justiz für einen bestimmten
    Zeitraum, der mindestens ein Jahr beträgt, berufen; Wiederberufung ist zulässig.
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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