Anspruch auf Erbe der Kinder aus erster Ehe?

Online-Rechtsberatung
Stand: 25.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin in zweiter Ehe verheiratet. Ehevertrag: Zugewinn. Meine jetzige Frau hat ein Mehrfamilienhaus mit in die Ehe eingebracht. Dieses Haus wurde von Ihr verkauft, ein anderes Haus wurde auf Ihren Namen gekauft. Können die Kinder aus erster Ehe bei einem Todesfall des Ehegatten Ansprüche auf dieses Haus geltend machen? Welche Forderungen können meine Kinder an meine Ehefrau stellen? Meine Kinder kümmern sich seit mehr als 20 Jahren nicht um mich, eine Tochter hat mir schriftlich mitgeteilt, dass sie es mit Ihrer Familie nicht vereinbaren kann , ein Verhältnis zu mir aufrecht zu erhalten.

Antwort des Anwalts

Im Erbrecht müssen Sie zwingend gesetzliche und testamentarische Erbfolge unterscheiden. Die testamentarische Erbfolge geht, sollte ein Testament vorliegen, immer der gesetzlichen Erbfolge vor.
Die gesetzliche Erbfolge ist damit immer nachrangig und greift auf die gesetzlichen Regelungen gem. §§ 1922 ff. BGB zu. Darin ist die Erbschaft von Verwandten und auch ausschließlich von Verwandten untereinander geregelt. Allein im Testament kann jede beliebe Person bzw. Institution als Erbe benannt werden, unabhängig einer verwandtschaftlichen Beziehung.
Grundsätzlich können auf gesetzlichem Wege daher nur Ihre Kinder von Ihnen erben und die Kinder Ihrer 2.Frau von Ihrer angeheirateten Frau. Anders wäre die Erbfolge nur, wenn ein Testament errichtet wird. Beachten Sie dabei bitte auch, dass nach der Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 I BGB immer nur von der Erbmasse des jeweils Verwandten geerbt werden kann. Dabei ist zwischen familienrechtlichen und erbrechtlichen Regelungen zwingend zu unterscheiden. Einen Erbteil auf das Haus Ihrer Frau können damit nur die Kinder Ihrer Frau stellen, nicht Ihre Kinder. Ihre Kinder können gesetzlich nur Erbe oder Pflichtteilsberechtigte bezüglich Ihrer Erbmasse ( Vermögen) werden. Sollten Sie gemeinsam Eigentum an der Immobilie erwerben, dann jeweils nur am Eigentumsanteil.
Sie schildern das Verhältnis zu Ihren Kindern als problematisch, weshalb Sie das bestehende gesetzliche Erbrecht Ihrer Kinder ( unabhängig einer bestehenden Beziehung ) nur durch die Errichtung eines Testamentes ausschließen können, indem Sie diese auf den Pflichtteil verweisen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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