Wohnwagen auf Gemeinschaftsfläche

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ein Grundstück hat zwei Eigentumswohnung mit je einem Carport mit den Parteien H und S. Die restliche Fläche ist Gemeineigentum.

Vor kurzem kam jetzt die Tochter von H. und stellte ihr Wohnmobil auf den freien Carport von ihrer Mutter ab. Dabei wurden Glühbirnen aus meiner seit 15 Jahren bestehenden Lichterkette, die zur Beleuchtung des Hinterhofes dient, ausgeschraubt, um das schwere Fahrzeug einparken zu können. Dabei gingen auch Glühbirnen zu Bruch, ohne dass diese ersetzt wurden.

Außerdem wurden Dekoteile (Steinhühner und Steine) und Pflanzentöpfe umgestellt. Das alles ohne etwas anzukündigen oder zu fragen.

Was kann ich unternehmen, um diese Person mit ihrem Fahrzeug loszuwerden?

Antwort des Anwalts

Um diese Frage zu klären, müssen zunächst die Rechte der einzelnen WEer dargestellt werden. Das Gemeinschaftseigentum zeichnet sich dadurch aus, dass es gemeinschaftlich von allen WEern genutzt werden kann. Im Gegensatz dazu steht das Sondereigentum allein dem entsprechenden WEer zu und er kann andere von der Nutzung vollständig ausschließen. Nur im Sondereigentum verwirklicht sich das Eigentum in vollem Umfang. Eine Sonderstellung nimmt das sog. Sondernutzungsrecht ein. Der Begriff Sondernutzungsrecht bezeichnet die einem WEer eingeräumte Befugnis, einen Teil des Gemeinschaftseigentums allein nutzen zu dürfen und die übrigen WEer von der Nutzung ausschließen zu können, vgl. BGH NJW 1979, 548. Der Inhalt eines Sondernutzungsrechts ergibt sich aus der Teilungserklärung und den Vereinbarungen (Gemeinschaftsordnung, Beschlüsse). Sie sollten deshalb nochmals in die Gemeinschaftsordnung schauen, ob dort Regelungen über den konkreten Inhalt der Sondernutzungsrechte getroffen wurden. Zweckbestimmungen in der Gemeinschaftsordnung und sonstige vereinbarte Gebrauchsregelungen für das Gemeinschaftseigentum binden auch den Sondernutzungsberechtigten. Sofern dort nichts geregelt ist, ergibt sich die Zweckbestimmung im Rahmen der Auslegung aus der Bezeichnung PKW-Stellplatz. Ein PKW-Stellplatz darf nur zum Abstellen von Personenkraftwagen, nicht aber zum dauerhaften Abstellen eines großen Wohnmobils oder als Lagerfläche für andere Gegenstände, z.B. Umzugskartons, genutzt werden, vgl. BayObLG WE 1994, 281. Sie können demnach, sofern ein außergerichtliches Anwaltsschreiben nicht ausreichen sollte, mit gerichtlicher Hilfe die Nutzung des PKW-Stellplatzes mit dem Wohnmobil unterbinden.

Was das Entfernen der Glühbirnen anbelangt, ist zunächst zu fragen, ob die Installation der Lichterkette seinerzeit durch die Gemeinschaft beschlossen oder sie einfach von einem WEer installiert wurde. Im ersten Fall hat Ihr Nachbar den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, da er nicht entgegen dem Beschlussinhalt die Lichterkette verändern kann. Haben Sie die Lichterkette ohne Beschluss der Gemeinschaft eigenmächtig und mit Duldung des Nachbarn installiert, musste er den Bestand der Lichterkette nicht weiter dulden und konnte deshalb die Birnen ausschrauben. Auch wenn dieses Ergebnis nicht sehr zweckmäßig ist, können Sie das Gemeinschaftseigentum nicht einseitig, d.h. ohne Beschluss der Gemeinschaft, verändern. So wie Ihr Nachbar seinen PKW-Stellplatz nicht missbrauchen darf, können Sie auf der anderen Seite nicht einseitig die Gestaltung des Gemeinschaftseigentums bestimmen. Was die Dekoteile anbelangt, ist Ihren Fotos nicht klar zu entnehmen, ob sie auf Gemeinschaftsflächen standen oder auf Flächen des Sondernutzungsrechts. Hier müsste zunächst geklärt werden, was in der Gemeinschaftsordnung über die Nutzung der Gemeinschaftsflächen wie Garten, Hof und Zufahrt geregelt ist. Erst dann kann darüber befunden werden, inwieweit Veränderungen durch einzelne WEer vorgenommen werden dürfen. Sollten Sie zum Erreichen des Entfernens des Wohnmobils anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, stehe ich auf Wunsch gerne zur Verfügung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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