Teppichwechsel - wer ist für Ab- und Wiederaufbau der Möbel zuständig?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Der Teppichboden in der von mir gemieteten Wohnung ist 15 Jahre alt und zeigt normale Abnutzungserscheinungen.
Nach Rücksprache mit meinem Vermieter ist dieser bereit, die Teppichböden auswechseln zu lassen. Nun meine Frage: Wer ist für die Demontage und anschließende Montage der Möbel zuständig?

Antwort des Anwalts

Gem. § 554 Abs. 1 BGB hat der Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Der Mieter hat jedoch keine aktive Mitwirkungspflicht, vgl. AG Gelsenkirchen WuM 1988, 13. Die Duldungspflicht des § 554 Abs. 1 BGB beschränkt sich auf ein passives Stillhalten, vgl. LG Berlin WuM 1996, 143. Der Vermieter hat somit den notwendigen Ab- und Umbau der Möbel selbst vorzunehmen, vgl. AG Erfurt WuM 2009, 143. Der Mieter ist aber nach Treu und Glauben verpflichtet, seine persönlichen Sachen so zusammenzustellen, dass der Vermieter bzw. seine Beauftragten den notwendigen Transport bzw. die erforderlichen Umstell- und Umräumarbeiten vornehmen können. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz, weil er mit den Arbeiten ein eigenes Geschäft geführt hat. Zur Erhaltungspflicht des Vermieters gehört, dass die Wohnung nach Abschluss der Arbeiten wieder in den vertragsgemäßen Stand versetzt wird. Dies umfasst auch Reinigungsarbeiten in der Wohnung. Soweit Möbel und Einrichtungsgegenstände des Mieters verstellt wurden, sind sie wieder an den ursprünglichen Platz zu bringen, vgl. AG Wuppertal, WuM 1988, 15.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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