Nachbar beschwert sich über Klaviermusik aus unserer Wohnung

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir wohnen im eigenen Haus und meine Frau und unser Sohn (12 Jahre) üben/spielen Klavier (kleiner Flügel), sehr selten morgens ab 9 Uhr bis max. 12 Uhr und mittags regelmäßig ab frühestens 16 Uhr bis in aller Regel 20:45 Uhr, selten bis 21:30 Uhr. Die Durchschnittszeit des Musizierens liegt täglich bei 2 bis 3 Stunden.

Eine Nachbarsfamilie wohnt in ihrem Haus ca. 60 m Luftlinie entfernt. Die Nachbarin kam schon 2 Mal um zu reklamieren (das hier, unser Wohngebiet, ist kein Industriegebiet) und ihre Familie fühlt sich durch das Klavierspiel mit schräg gestelltem Fenster gestört. Wir erhielten gestern einen Brief mit einem 2-wöchigem Ultimatum, nur noch bei geschlossenen Fenstern und Türen zu musizieren und argumentieren, dass laut Polizeiordnung Instrumente nur so benutzt werden dürfen, dass andere nicht erheblich belästigt werden gem. $2 Abs. 1. Dabei sei es laut Rechtssprechung unerheblich, ob Fenster oder Türen schräg gestellt oder offen sind. Wir haben nur an extrem heißen Sommertagen nur eine Fenstertüre schräg gestellt. Die Nachbarn sprechen von Lärmbelästigung und können sich deshalb nicht in ihrem Garten aufhalten. Da ein direkt anliegendes Grundstück dazwischen unbebaut ist habe ich überprüft wie stark man das Klavierspiel hört und habe mich an die Grenze zum besagten Nachbarsgarten begeben, man hört das Spiel bei schräger Türe und einem Abstand von ca. 50 m eher leise bis normal. Es liegt nach unserem Ermessen keinerlei erhebliche Lärmbelästigung vor (wenn man Klavierspiel überhaupt als Lärmbelästigung ansehen kann, es handelt sich weder um ein Saxophon noch um ein Schlagzeug, da wäre es wohl eine Belästigung).

Antwort des Anwalts

Ich möchte Ihnen nachstehend eine Übersicht zur bestehenden Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung geben. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass hier sehr viel vom Einzelfall abhängig ist. Bereits Wilhelm Busch hatte ja schon festgestellt: „Musik wird oft nicht schön gefunden, Weil sie stets mit Geräusch verbunden.“ (Dideldum, der Maulwurf, 1872). Oder denken Sie an das andere Sprichwort: „Was dem einen sin Uhl ist dem anderen sin Nachtigall“.
Diese – zugegebenermaßen unjuristischen – Einleitungszitate mögen Ihnen vielleicht aber verdeutlichen, wo die Problematik liegt: Vermutlich an der unterschiedlichen Wahrnehmung der Intensität und der Dauer sowie des ästhetischen Empfindens des Musizierens.

Wir stehen nun bei Bewertung der Sach- und Rechtslage vor dem Problem, die unterschiedlichen subjektiven Wahrnehmungen, die Ursache des Konflikts sind, zu objektivieren und das Recht hierauf anzuwenden.
So bestimmt § 117 OWiG, dass ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm verursacht, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
In Ihrem Falle ist aber zunächst der nachbarrechtliche Abwehranspruch zu prüfen:
Das öffentliche Baunachbarrecht ist gekennzeichnet durch mehrdimensionale Rechtsbeziehungen. Durch die Doppelwirkung der Baugenehmigung können neben dem Bauherrn auch Nachbarn = Dritte betroffen werden, so dass es im Verfahren drei (oder mehr) Beteiligte geben kann: Bauaufsichtsbehörde - Bauherr - Nachbar(n). Im privaten Baunachbarrecht geht es immer nur um zweiseitige Rechtsbeziehungen. Das öffentliche Baurecht regelt also nicht nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und dem Bauherrn. Das private Baunachbarrecht steht selbständig neben den öffentlichen Regelwerken, es gibt aber Berührungspunkte und Wechselbeziehungen. Für die Tätigkeit innerhalb der Bauaufsichtsbehörde, z. B. im Zusammenhang mit Drittwidersprüchen, ist es deshalb notwendig zu wissen, welche Bereiche das private Baunachbarrecht ausschließlich bzw. ergänzend regelt.
Die Vorschrift des § 906 BGB regelt den privatrechtlichen Immissionsschutz und begründet Abwehrrechte. Nur bestimmte Störungen sind demnach hinzunehmen, um eine sinnvolle Grundstücksnutzung zu ermöglichen. Die Abwehransprüche müssen allerdings den technischen Fortschritt berücksichtigen.
Das Verbot aus § 906 BGB gilt nur für mehr als nur unwesentliche Beeinträchtigungen. Der Maßstab dabei ist stets der Durchschnittsbetrachter. Hier ist die Frage der Ortsüblichkeit von großer Bedeutung. Ortsüblich meint, dass eine Mehrheit der Grundstücke mit nach Art und Umfang annähernd gleich beeinträchtigender Wirkung auf andere Grundstücke benutzt werden. Der Begriff: Örtlicher Rahmen ist strittig. Orientierungshilfe bei der Bewertung der Zumutbarkeit der Beeinträchtigung sind auch im Privatrecht technische Regelwerke (z. B: TA-Lärm und TA-Luft). Die Beurteilung der ortsüblichen Nutzung ist in einem gerichtlichen Verfahren dem Tatrichter überlassen. Maßgebender Zeitpunkt für die rechtliche Bewertung ist die letzte mündliche Verhandlung. Die Beeinträchtigung muss - um abgewehrt werden zu können - tatsächlich zu verhindern sein: entsprechende Maßnahmen müssen aber wirtschaftlich zumutbar und technisch möglich sein. Vorhandene behördliche Genehmigungen beeinflussen die Frage der Bewertung von Immissionen bzw. begründen ggf. eine Duldungspflicht. Die grundsätzliche Anpassungspflicht des Betreibers an technische Standards bleibt hiervon unberührt.
Bei Ihnen geht der Streit nun darum, ob durch das Musizieren die Wesentlichkeitsgrenze erreicht oder gar überschritten ist.

Nach § 906 Abs. 1 BGB liegt z. B. eine unwesentliche und deshalb rechtlich nicht relevante Beeinträchtigung des Nachbarn i. d. R. vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 BImSchG erlassen worden sind. Große Bedeutung hat folglich auch bei der privatrechtlichen Betrachtung von nachbarlichen Konflikten der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz. Hier finden sich in der Regel technische Vorgaben für Immissionen, die somit auch im Privatrecht Beachtung finden.
Da das nachbarliche Grundstück nach Ihren Angaben 50 m entfernt liegt, dürfte eine Wesentlichkeit auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der TA-Lärm nicht gegeben sein.
Ergänzend möchte ich auf die Rechtsprechung hinweisen, die in WEG-Sachen zum Thema Musizieren ergangen ist. Dies deswegen, weil davon auszugehen ist, dass, wenn das Musizieren nach den dort genannten Kriterien im Mehrfamilienhaus erlaubt ist, dies umso mehr für ein Wohngebiet mit einem Abstand von 50 m gelten muss:

Auch in einem hellhörigen Mietwohnhaus ist es dem Mieter gestattet, außerhalb der Ruhezeiten täglich bis zu 90 Minuten Klavier zu spielen.
AG Frankfurt am Main, 22.05.1996, 33 C 1437/96, WuM 1997, 430

  1. Lautstarke Musik, insbesondere pochende Bässe, stellen eine erhebliche Lärmbelästigung dar.
    2.Die Erheblichkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Musiklärm durch die Wände hindurch im Nachbarraum zu hören ist.
  2. Zur Feststellung der Erheblichkeit ist keine technische Angabe in Dezibel erforderlich.
  3. Die Erheblichkeit der Lärmbelästigung entfällt nicht deshalb, weil sich ein Teil der Nachbarschaft und der Lärmverursacher selbst nicht gestört fühlen.
    AG Düsseldorf, 14.06.1995, 301, OWi 903 Js 248/95, DWW 1995, 288

Diese Entscheidung betrifft wie gesagt, das Zusammenleben im Mietshaus!
Interessant diese Entscheidung, weil sie das Klavierspiel berücksichtigt:

  1. Die Musikausübung in der Wohnung (hier: Klavierspiel) ist werktags mit Ausnahme des Samstags auf die Zeit bis 20:00 Uhr zu beschränken. Samstags, sonn- und feiertags ist das Klavierspiel in der Wohnung nur bis 19:00 Uhr zulässig. Einmal wöchentlich ist es jedoch bis 21:30 Uhr zulässig; von dieser Ausnahme kann einmal im Monat auch an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag Gebrauch gemacht werden.
    2.Verbleibt einem Berufstätigen außerhalb der Ruhezeiten nur eine Freizeit von zwei Stunden, so kann es nicht dem Gebot der Rücksichtnahme entsprechen, dass diese gesamten zwei Stunden von einem Dritten durch Musikausübung beeinträchtigt werden.
    LG Düsseldorf, 22.12.1989, 22 S 574/89, DWW 1990, 87

Große Mühe machte sich das LG Flensburg, als es um die Familie eines Berufsmusikers ging: Die dort genannten Zeiten und Richtwerte gelten aber wohl auch darüber hinaus:
Die Familie eines Berufsmusikers darf innerhalb der nachstehenden Rahmen-Begrenzung auf Bratsche, Cello und Geige musizieren: montags - freitags 9:00 - 13:00 Uhr und montags - samstags 15:00 - 19:00 Uhr; samstags, sonn- und feiertags von 10:00 -13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr. Dabei versteht es sich von selbst, dass der Mieter bzw. seine Kinder innerhalb dieser festgelegten Zeiträume entweder jeder für sich alleine nacheinander musizieren/üben dürfen, oder gemeinsam, dann aber nur als Duo oder Trio im "Gleichklang", nicht etwa zeitgleich jeder selbstständig unabhängig von dem anderen, etwa gar in verschiedenen Räumen der Wohnung.
LG Flensburg, 18.12.1992, 7 S 167/92, DWW 1993, 102
Unter dem Gesichtspunkt der Besitzstörung kann ein Mieter von einem anderen Mieter desselben Mehr-Familien-Hauses nicht Unterlassung des Musizierens verlangen, wenn der Musizierende die in der Hausordnung festgelegten Zeiten einhält.
OLG München, 21.01.1992, 13 U 2289/91, WuM 1992, 238

Die Übungszeiten eines Schlagzeugspielers im Wohngebäude sind in zumutbarem Rahmen von den Nachbarn in die eigene Lebensgestaltung einzuplanen.
LG Nürnberg-Fürth, 17.09.1991, 13 S 5296/90, WuM 1992, 253

Die tägliche Dauer des Musizierens in einer Eigentumswohnung ist nach dem Grad der Belästigung in einer benachbarten Eigentumswohnung einzurichten (hier: anderthalb Stunden Klavierspiel).
OLG Frankfurt, 22.08.1984, 20 W 148/84, WuM 1984, 303

Die täglich zulässige Klavier-Spielzeit kann sich für einen Wohnungseigentümer dadurch reduzieren (hier auf eine Stunde), dass mehrere in einer Eigentumswohnung zusammenlebende Miteigentümer oder Familienmitglieder musizieren und die Hausordnung einen zeitlichen Rahmen (hier zwei Stunden) festlegt.
OLG Frankfurt, 29.08.1984, 20 W 190/84, WuM 1984, 303

Bei Verwendung von Formularmietverträgen im Mehrparteienmietshaus, deren Hausordnungsbestimmungen (hier:) das Musizieren der Mieter zu jeweils unterschiedlichen Tageszeiten festlegen, verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass keinem Mieter untersagt werden darf, was dem anderen vertraglich gestattet ist.
LG Freiburg, 19.12.1991, 3 S 295/91, WuM 1993, 120

Die im gerichtlichen Vergleich übernommene Verpflichtung, Musik nur in Zimmerlautstärke zu hören, ist hinreichend bestimmt, um als Grundlage der Zwangsvollstreckung zu dienen.
LG Hamburg, 12.07.1995, 317 T 48/95, WuM 1996, 159

Die fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Störung des Hausfriedens durch laute Musik (hier: E-Gitarre mit Verstärker) bedarf grds. der Abmahnung.
AG Trier, 21.03.2002, 8 C 49/02, WuM 2002, 266

Bei einer vereinbarten Hausmusikzeit von zwei bis drei Stunden für die Wochentage Montag bis Samstag zwischen 15:00 und 19:00 Uhr ist ein - unwesentliches - Überschreiten von 10 - 25 Minuten täglich zu dulden.
AG Königsstein, 16.07.2001, 21 C 775/01, NZM 2001, 1033

Die Beschränkung des Musizierens in der Hausordnung auf Zimmerlautstärke, also so, dass das Musizieren in anderen Wohnungen nicht zu hören ist, kann dem völligen Ausschluss eines Musizierens gleichkommen. Ein solcher Ausschluss ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn er nicht in einer Vereinbarung enthalten ist; nichtig ist er aber nicht. Wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer kann das Musizieren über Zimmerlautstärke in der Hausordnung nur in engen zeitlichen Grenzen zugelassen werden.
BayObLG, 23.08.2001, 2Z BR 96/01, ZMR 2002, 64

Aus den obigen Ausführungen können Sie sehen, dass einerseits ein Rücksichtnahmegebot eine Rolle spielt, andererseits aber auch je nach Einzelfall mehr oder weniger unterschiedliche Ergebnisse gezeitigt werden.
Diese Erwägungen spielen eine entscheidende Rolle, wenn es nun um den Abwehranspruch der Nachbarn geht:
Wenn die Voraussetzungen vorlägen, könnten sie über § 906 BGB Unterlassung nach § 1004 BGB verlangen:

Der Begriff der Beeinträchtigung findet sich mehrfach im BGB (zB §§ 906, 916, 1027, 1065), ohne dass dafür eine Legaldefinition vorgegeben wird. Da § 1004 die Beeinträchtigung des Eigentums - nicht aber des Eigentümers - als eine der Voraussetzungen für das Verlangen nach deren Beseitigung (bzw künftigen Unterlassung) aufführt, kann es zunächst nicht auf das subjektive Befinden des Eigentümers selbst, sondern nur auf die objektive Beeinträchtigung des Eigentumsrechts an sich ankommen. Im Hinblick auf die von Rspr und Lehre entwickelte Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 1004 muss jedoch gerade im Hinblick auf die absoluten Rechte und Rechtsgüter auch auf subjektive Merkmale abgestellt werden. Der Begriff der Beeinträchtigung lässt sich demnach - auch unter Einbeziehung der verschiedenen Regelungsbereiche - wie folgt definieren: Beeinträchtigt ist, wem der Schutz der Gesetze (zB des Strafgesetzbuches, des Urheberrechtsgesetzes, etc) im Hinblick auf seine Persönlichkeit und/oder die Ausübung seines Eigentumsrechtes streitig gemacht wird und sich dadurch für ihn Nachteile ggü dem Zustand einstellen, der ohne das Tun oder Unterlassen des Störers bestehen würde. Aus dieser Definition lassen sich die weiteren Voraussetzungen für die Bejahung des Vorliegens einer Beeinträchtigung iSd § 1004 ableiten: Die Beeinträchtigung muss von einem Menschen - dem Störer - beherrschbar sein, mithin von Menschen auch beseitigt werden können. Damit entfallen alle naturgegebenen Beeinträchtigungen, deren Ursache und/oder Wirkungen nicht durch Menschen verhindert werden können. Weiterhin darf es sich nicht nur um eine Besitzvorenthaltung als Störung handeln, dafür gilt § 985. Schließlich bedarf es für die Bejahung einer Beeinträchtigung auch einer Fortdauer in die Zukunft. Andernfalls könnte keine Beseitigung mehr verlangt werden: Wo keine Beeinträchtigung mehr besteht, bedarf es keiner Abhilfe! Aus der vorstehenden Definition ergibt sich auch die Berücksichtigung von Beeinträchtigungen, die ohne unmittelbare Einwirkung auf Eigentumsrechte hervorgerufen werden .
§ 1004 I 2 BGB gibt bei Wiederholungsgefahr dem Eigentümer (Inhaber absoluter Rechte/von Rechtsgütern) die Möglichkeit, auf Unterlassung zu klagen. Die Rspr weitet die Klagemöglichkeit jedoch im Hinblick auf den präventiven Charakter der Norm auf die Sachverhalte aus, wenn Beeinträchtigungen erkennbar bevorstehen (vorbeugende Unterlassungsklage).
Die Regelung in II ist eindeutig: Wenn und solange der Eigentümer bzw Rechtsgutinhaber zur Duldung verpflichtet ist, besteht weder ein Beseitigungs- noch ein Unterlassungsanspruch. Damit rückt die Prüfung der Voraussetzungen des II in der Praxis an die Spitze der Untersuchung. Duldungspflichten - oft verbunden mit Entschädigungsregelungen - finden sich insb in § 906 (Immissionen), § 912 (Überbau), § 917 (Notwegerecht), § 228 (Notstand), § 904 (Gefahrenabwehr), § 1027 (Abwehrrechte des Grunddienstbarkeitsberechtigten), § 986 (Recht zum Besitz in analoger Anwendung), § 14 BImSchG (genehmigte Anlage) sowie § 193 StPO (Interessenwahrung), § 11 WHG, § 32 II PBefG und § 57 TKG (Telekommunikation). Bei der Beurteilung von Duldungspflichten sind wertende Momente einzubeziehen, insb auch die Ausstrahlungswirkungen des Diskriminierungsverbotes gem Art 3 III 2 GG (Köln NJW 98, 763 Lärm von Behinderten). Zu den Schranken eines Sondernutzungsrechts: Frankf IBR 06, 1174. Ebenso Duldungspflicht bei von Art 5 I 1 GG gedeckter Meinungsäußerung, wenn Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten ist ("Gen-Milch" BGH NJW 08, 2110).

So verhält es sich hier.

Soweit sich Ihr Nachbar noch auf § 2 I der Polizeiverordnung beruft, ist hierzu auszuführen:
Dies ist eine gemeindliche Satzung, die den Kernbereich der nachbarlichen Rücksichtnahme regelt. In dieser Satzung werden auch die Zeiten der Mittags- und Abendruhe geregelt, da geht es auch um Rasenmähen, Baulärm etc. sowie um die Fragen, wie das am Wochenende zu handhaben ist.
Eine Einschränkung über das Ortspolizeirecht kann aber nur im Hinblick auf Zeiten erfolgen, da die Gemeinde kein weitergehendes Recht zur Rechtsetzung inne hat.

In der Gesamtschau lässt sich sagen, dass Ihr Nachbar sich zwar an Ihrem Musizieren stören darf, er aber keine rechtliche Handhabe hat, wenn Sie innerhalb der Zeiten, in denen keine Ruhestörung nach der Polizeiverordnung vorliegen kann, musizieren. Hinzu kommt, dass selbst ausserhalb dieser Zeiten keine Ruhestörung vorliegen kann, wenn Sie die Fenster geschlossen halten. Dann ist die Wesentlichkeitsgrenze beim Klavierspiel mit Sicherheit nicht erreicht.

Abschließend möchte ich noch auf das zu erwartende Verfahren hinweisen, falls Ihr Nachbar doch keine Ruhe geben mag:

Da Sie in Baden-Württemberg leben, sieht das Gesetz vor, dass vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz durchgeführt werden muss. In diesem Falle müssten Sie sich unter Vorsitz eines vom Gericht bestimmten Anwalts treffen, um eine gütliche Einigung anzustreben. Erst wenn solches gescheitert wäre, wäre der Weg zum Amtsgericht eröffnet.

In diesen Fällen lohnt es sich aber, insgesamt eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Sollte das ohne externe Hilfe nicht möglich sein, möchte ich Ihnen auch anempfehlen, es mit Mediation zu versuchen.
Die einvernehmliche Lösung erscheint mir allemale besser, als ein dauernder schwelender Konflikt. Die Erfahrung zeigt, dass, selbst wenn Sie in dieser Sache gewinnen, der Nachbar an anderer Stelle weiter bohren könnte….

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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