Umwandlung einer GbR in UG möglich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

1.Wir betreiben eine GbR als Bauunternehmen. Ist es möglich das einzelne Inhaber zu stillen Teilhabern werden und als versicherungspflichtige Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden.?
2.Kann eine GbR in eine UG umgewandelt werden?

Antwort des Anwalts

Zunächst einmal sind die verschiedenen Gesellschaftsformen auseinanderzuhalten.

Derzeit betreiben Sie Ihr Unternehmen in einer Form der GbR.

Die hierfür maßgeblichen Kriterien sind folgende:

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder GbR) ist eine auf Vertrag (Gesellschaftsvertrag) beruhende Vereinigung von mindestens zwei Personen (Gesellschaftern) zur Förderung eines von ihnen gemeinsam verfolgten Zwecks (§ 705 BGB).

Die BGB-Gesellschaft ist die Grundform der Personengesellschaften. Ihre gesetzlichen Regeln (§§ 705 ff. BGB) gelten zugleich als Auffangnormen für alle anderen Gesellschaftsformen. Dementsprechend weit ist ihr Anwendungsbereich.

Sehr vielfältig sind auch die Erscheinungsformen der GbR: Sie reichen von Zusammenschlüssen von Unternehmern oder juristischen Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Vorhabens (solange es sich dabei nicht um ein Handelsgewerbe handelt - denn dann würde es sich um eine OHG oder KG handeln) bis hinunter zu den so genannten Gelegenheitsgesellschaften.
Hierzu zählen auch stille Beteiligungen an dem Unternehmen eines anderen, soweit es sich nicht um ein Handelsgewerbe handelt, da dann die Sonderform der stillen Gesellschaft eingreift. Auch die Unterbeteiligung an der Gesellschaftsbeteiligung eines anderen kann die Form einer BGB-Gesellschaft zwischen Haupt- und Unterbeteiligten annehmen (BGH, 11.07.1968 - II ZR 179/66).
Die GbR entsteht durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Der Vertragsschluss ist an keine besonderen Formvorschriften gebunden. Er kann also schriftlich oder auch mündlich geschlossen werden. Nicht erforderlich ist die Verwendung eines bestimmten Begriffs im Titel oder die Bezeichnung als "GbR". Eine GbR entsteht immer schon dann, wenn sich zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen formfrei, aber verbindlich zur Förderung der "Erreichung eines gemeinsamen Zwecks" (§ 705 BGB) durch bestimmte Beiträge gegenseitig verpflichten.
Der gemeinsame Zweck muss dabei nicht zwingend wirtschaftlicher Natur sein. Kennzeichnend für die GbR ist aber, dass die Beiträge, zu deren Ableistung sich die Partner im Gesellschaftsvertrag verpflichten, in irgendeiner Form Vermögenswert besitzen.
Als gemeinsamer Zweck kommt jeder erlaubte Zweck in Betracht. Es ist gleichgültig, ob wirtschaftliche oder ideelle Zwecke gefördert werden. Wissenschaftliche, künstlerische, religiöse, karitative, gesellschaftliche oder auch politische Zwecke können Gegenstand der Gesellschaft sein. Der Zweck kann auch ein altruistischer sein, d.h. er kann den Vorteil dritter Personen betreffen. In jedem Fall muss eine rechtliche Bindung hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks gewollt sein; er ist Inhalt des Gesellschaftsvertrages.
Bei der GbR als Personengesellschaft dominiert das persönliche Element. Die Personenbezogenheit äußert sich einmal darin, dass durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages ein enges gesellschaftsrechtliches Band zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft einerseits, und den Gesellschaftern untereinander andererseits entsteht. Untereinander verpflichtet sie eine gesellschafterliche Treuepflicht. Scheidet ein Gesellschafter aus, führt dies nach der gesetzlichen Regelung zur Auflösung der Gesellschaft, wenn nichts anderes vereinbart ist. Weitere Auswirkungen der Personenbezogenheit:
Der Anteil am Gesellschaftsvermögen ist von der Mitgliedschaft untrennbar. Jedes Mitglied hat also auch Anteil am Gesellschaftsvermögen. Im Vertrag kann nur vereinbart werden, dass die Mitgliedschaft übertragbar ist.
Die Gesellschafterstellung ist nur übertragbar, wenn der Gesellschaftsvertrag dies zulässt bzw. alle Gesellschafter zustimmen. Dabei müssen Mitgliedschaft und Anteil am Gesellschaftsvermögen zusammen übertragen werden.
Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, steht ihm damit ein entsprechender Anteil am Vermögen zu.
Das Gesetz geht bei seiner Regelung davon aus, dass die Beteiligten zur Erreichung des Gesellschaftszweckes ein gemeinsames Vermögen bilden, das allen Gesellschaftern zur gesamten Hand gehört. Das ist aber nicht zwingend notwendig: Ein Mindestkapital bzw. die Bildung von Vermögen überhaupt ist nicht vorgeschrieben.
Wenn aber Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, steht es allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Beiträge der Gesellschafter, erworbene Gegenstände und alles andere, was erwirtschaftet wird, werden gemeinschaftliches Vermögen. Die Verwaltung des Vermögens erfolgt gesamthänderisch: Im Alleingang ist nichts möglich. Folgendes ist zwingend vorgeschrieben:
Ein Gesellschafter kann nicht allein über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen.
Er kann nicht über seinen Anteil an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen verfügen.
Er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
Neben der Normalform der Gesellschaft als Gesamthandsgemeinschaft stehen atypische Gesellschaftsformen. Dabei lassen sich zwei Hauptformen unterscheiden:
Eine Gesellschaft, die zwar nach außen hervortritt, aber kein Gesamthandsvermögen hat, nennt sich Außengesellschaft ohne Gesamthandsvermögen.
Eine Gesellschaft, die sich auf die internen Beziehungen der Gesellschafter untereinander beschränkt, nennt sich reine Innengesellschaft.
Auch die Außengesellschaft ohne Gesamthandsvermögen und die Innengesellschaft sind echte Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
Nach dem Gesetz steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Grundsätzlich ist dabei für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 Abs. 1 BGB).
Von diesem Einstimmigkeitsprinzip kann aber durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden. Je nach Ausmaß der angestrebten Handlungsfähigkeit und Flexibilität der GbR wird die Geschäftsführungsbefugnis durch entsprechende Regelungen im Vertrag auf einen oder mehrere Gesellschafter übertragen (§ 710 BGB) und unter Umständen auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt.
Die von der Geschäftsführungsbefugnis (Innenverhältnis) zu unterscheidende Vertretungsbefugnis nach außen steht grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Der Gesellschaftsvertrag kann dafür aber auch einen oder mehrere Gesellschafter vorsehen und ihre Befugnisse einschränken.
Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Vertretungsbefugnis, so gelten nach § 714 BGB diejenigen Personen als vertretungsbefugt, denen im Vertrag das Recht zur Geschäftsführung eingeräumt worden ist.
Die lang umstrittene Frage, ob die Gesellschaft als solche ein eigenes Rechtssubjekt ist, wurde durch ein Grundsatzurteil des BGH vom 29.01.2001, das eine Bau-ARGE betrifft, geklärt.
Danach besitzt die (Außen-)GbR Rechtsfähigkeit (ohne juristische Person zu sein), soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen ist die Außen-GbR im Zivilprozess zugleich aktiv und passiv parteifähig. Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters desjenigen bei der OHG.
Die GbR ist ferner wechsel-, scheck- und insolvenzfähig.
Aus dem persönlichen Verpflichtetsein der Gesellschafter ergibt sich als wichtigste Folge ihre persönliche Haftung für die Schulden der Gesellschaft.
Die Gläubiger können sich an jeden Einzelnen der Gesellschafter wegen der gesamten Summe halten. Untereinander einigen sich die Gesellschafter über den Ausgleich. In der Praxis wird häufig mit den Gläubigern vereinbart, dass die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sein soll. Der Gesellschaftsvertrag kann sogar die Vertretungsmacht des abschließenden Gesellschafters in entsprechender Weise begrenzen. Die Beschränkung der Haftung muss dem Dritten gegenüber aber immer erkennbar sein!
Durch ein Urteil vom 24.02.2003 (II ZR 385/99) hat der BGH klargestellt, dass sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Schadenersatz verpflichtendes Handeln ihrer geschäftsführenden Gesellschafter entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen muss. Die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft haben grundsätzlich auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen. In einem Urteil vom 07.04.2003 (II ZR 56/02) hat der BGH schließlich festgestellt, dass der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen hat. Dies gilt auch für die GbR der freien Berufe. Der BGH hat offen gelassen, ob der neue Gesellschafter auch für die durch die Verletzung von Berufspflichten eines Altgesellschafters entstehenden Schadenersatzansprüche einzustehen hat.
Sind die Anteile nicht im Gesellschaftsvertrag genau bestimmt, dann hat jeder Gesellschafter gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. Ein Gesellschafter kann den Rechnungsschluss und die Verteilung erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen. Bei längerer Gesellschaftsdauer steht der Rechnungsabschluss zum Ende eines jeden Geschäftsjahres an.
Auflösungsgründe sind u.a. der Ablauf der vereinbarten Dauer der Gesellschaft, der Eintritt einer auflösenden Bedingung, die Erreichung oder das unmöglich Werden des gesellschaftlichen Zwecks (§ 726 BGB), Tod oder Konkurs eines Gesellschafters (§§ 728, 729 BGB), ein Aufhebungsvertrag oder die Kündigung durch einen Gesellschafter nach § 723 BGB.
Die Beendigung der Gesellschaft verläuft zweistufig. Zunächst wird die Gesellschaft aufgelöst. Anschließend findet die Auseinandersetzung statt, das heißt, das Gesellschaftsvermögen wird liquidiert.
Allerdings kann auch bei Eintritt eines der oben genannten Ereignisse die Gesellschaft in den meisten Fällen durch einen so genannten Fortsetzungsbeschluss fortgeführt werden.
Sinnvollerweise kann auch bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass die Gesellschaft zum Beispiel auch im Falle der Kündigung durch einen Gesellschafter fortgesetzt werden soll.
Kündigt ein Gesellschafter in zulässiger Weise, dann endet die Gesellschaft entweder oder wird durch Fortsetzungsbeschluss oder nach entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag fortgesetzt. Wurde das Fortbestehen der Gesellschaft vereinbart, wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen automatisch den übrigen Gesellschaftern zu. Man spricht hier von Anwachsung. Dieser Vorgang ist zwingend.
Der Ausscheidende hat dafür Abfindungsansprüche gegen die verbleibenden Gesellschafter. Maßgeblicher Abfindungswert ist der Verkehrswert. In der Praxis wird allerdings häufig eine ungünstigere Abfindungsregelung vereinbart. Die Gerichte überprüfen die Rechtmäßigkeit von Ausschluss oder Reduzierung des Abfindungsanspruchs. Ein Gesellschafter ist nach dem Gesetz zur Kündigung berechtigt. Eine Abfindungsklausel darf deshalb z.B. nicht derart wirtschaftlich nachteilige Folgen für ihn haben, dass seine freie Entscheidung zur Kündigung unvertretbar eingeengt wird.

Aus den oben genannten Rahmenbedingungen kann nun die Frage beantwortet werden, ob ein Beschäftigungsverhältnis eines Mitgesellschafters der GbR mit der Gesellschaft möglich sein könnte.

Die Leitentscheidung hierzu stammt vom Hessischen Landesarbeitsgericht vom 07.08.2001 mit dem Aktenzeichen: 2 Sa 106/01.

In dieser Entscheidung wird ausführlich begründet, warum ein Gesellschafter nicht gleichzeitig Arbeitnehmer der GbR sein kann:

Ob ein Gesellschafter zugleich Arbeitnehmer der Gesellschaft, deren Gesellschafter er ist, sein kann, richtet sich nach der jeweiligen Art der Gesellschaft und den Umständen des Einzelfalles und insoweit nach dem Gesamtbild der zu bestimmenden Rechtsbeziehungen (BAG, Urt. v. 28. 11. 1990, a. a. O. ), insbesondere nach der Art und dem Umfang der Beteiligung und der Rechte als Gesellschafter. Der Kleinaktionär einer Aktiengesellschaft kann ebenso deren Arbeitnehmer sein, wie der Minderheitsgesellschafter ohne besondere Rechte einer GmbH (für den gegenteiligen Fall BAG, Urt. v. 10. 04. 1991 - 4 AZR 46 7/90 - AP Nr. 54 zu § 611 BGB Abhängigkeit unter I 3) im Verhältnis zu dieser. Während der Komplementär einer Kommanditgesellschaft nicht zugleich deren Arbeitnehmer sein kann, ist Arbeitnehmereigenschaft bei einem Kommanditisten grundsätzlich möglich (BAG, Urt. v. 08. 01. 1970 - 3 AZR 436/67 - AP Nr. 14 zu § 528 ZPO unter II 1; v. 11. 05. 1978 - 3 AZR 21/77 - AP Nr. 2 zu § 161 HGB unter 1).

Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften den Gläubigern derselben gem. § 718 BGB mit ihrem ganzen Vermögen gesamtschuldnerisch (vgl. nur Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl. , § 718, Randnr. 8), d. h. ein Gläubiger kann die Leistung von jedem der Gesellschafter in voller Höhe fordern, § 421 BGB. Der Umfang der Einlage der Gesellschafter ist dafür ohne Belang. Ist ein Gläubiger der Vor-GmbH, die sich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts herausstellt, wie hier der Kläger zugleich deren Gesellschafter, fallen Forderung und Schuld in einer Person zusammen mit der Folge, dass entweder von vornherein kein wirksames Rechtsverhältnis vorliegt oder, solange das noch der Fall war, die in diesem entstandene Schuld erlischt (sogenannte Konfusion, BGHZ 48, 219 [BGH 01.06.1967 - II ZR 150/66]; Palandt/Heinrichs, a. a. O. , Überblick vor § 362, Randnr. 4).

Diese Gründe bringen das Gericht zu dem Ergebnis:
„Bei einem Arbeitsverhältnis führt Konfusion gleichzeitig dazu, dass der Kläger selbst Arbeitgeber geworden ist, weil er gem. § 709 Abs. 1 BGB zusammen mit der Beklagten zu 1. zur Geschäftsführung der Gesellschaft und damit zu deren Vertretung berufen war. Die Berufung des Beklagten zu 2. zum Geschäftsführer war kein Ausschluss des Klägers von der Geschäftsführung der später als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehenden Vor-GmbH, weil sie nur für den Fall des Entstehens der GmbH vereinbart worden war und im Übrigen gem. § 710 BGB nur ein Gesellschafter Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein kann.“
Das trifft – unabhängig von der Frage der Vor-GmbH auch Ihre Konstellation im Ist-Zustand.

Sie wollen nun wissen, ob die Gesellschafter nun als „Stille Gesellschafter“ in Zukunft hier tätig sein könnten und damit die Möglichkeit eröffnet wäre, dass der stille Gesellschafter dann Arbeitnehmer der Gesellschaft sein könnte.

Dies würde aber umfangreiche Veränderungen an dem gesellschaftsrechtlichen Gefüge insgesamt voraussetzen. Die Regelungen für die Stille Gesellschaft sind im HGB geregelt.
Der stille Gesellschafter kann durchaus Arbeitnehmer des Handelsgeschäfts sein, an dem die stille Gesellschaft beteiligt ist. Dies ist ein durchaus gängiges Modell der Arbeitnehmerbeteiligung.
Für die stille Gesellschaft ist folgendes zu beachten:

Unter einer stillen Gesellschaft wird eine gesellschaftsrechtliche Vermögensbeteiligung an dem Handelsgewerbe eines anderen verstanden - dergestalt, dass die vom Stillen zu leistende Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht und der Stille am Gewinn des Handelsgewerbes beteiligt ist (§§ 230, 231 HGB). Gegenstand der Vermögenseinlage kann alles sein, was übertragbar und einer selbstständigen Bewertung fähig ist.

Das Handelsgewerbe wird vom Geschäftsinhaber im eigenen Namen betrieben; der stille Gesellschafter tritt nach außen nicht in Erscheinung und nimmt am Rechtsverkehr nicht teil, aus den Geschäften des Geschäftsinhabers wird er nicht verpflichtet (§ 230 HGB).

Die stille Gesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB). Sie unterscheidet sich jedoch von der typischen Form einer Gesellschaft durch wesentliche Merkmale:

Sie ist eine Innengesellschaft, d.h. "eine Gesellschaft, bei der eine gemeinsame Vertretung fehlt und bei der die Geschäfte nach außen im Namen eines Gesellschafters geschlossen werden, nach innen aber für Rechnung der Gesellschaft gehen" (RG, 10.02.1941 - II 99/40, RGZ 166, 163).
Sie bildet kein Gesamthandsvermögen, denn sie nimmt nicht am Rechtsverkehr teil.
Sie betreibt kein eigenes Handelsgewerbe und ist daher auch keine Handelsgesellschaft im Sinne des HGB. Sie kann deshalb weder eine eigene Firma führen, noch kann sie ins Handelsregister eingetragen werden.

Die Gestaltungsmöglichkeiten bei stillen Gesellschaften folgen aus der für sie geltenden Vertragsfreiheit. Der weit gespannte Rahmen für die zulässigen Variationen der Gesellschaftsform umfasst die nicht personenbezogene, innerhalb einer Zweckgemeinschaft geregelte Kapitalüberlassung durch einen einzelnen stillen Gesellschafter ebenso wie die Beteiligung einer Vielzahl anonymer Kapitalgeber an einer Publikumsgesellschaft, in deren körperschaftliche Struktur die stillen Gesellschafter einbezogen sind.

Aus der Möglichkeit, die Vertragsgestaltung einer stillen Gesellschaft den Interessen der Gesellschafter und den mit der Gesellschaft verfolgten wirtschaftlichen Zielen anzupassen, folgt eine Vielfalt ihrer Erscheinungsformen. Dies macht eine gewisse Klassifizierung erforderlich. Im Sprachgebrauch wie auch im Steuerrecht wird zwischen typischer und atypischer stiller Gesellschaft unterschieden.

Bei der typischen stillen Gesellschaft entspricht das tatsächliche Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dem handelsrechtlichen Typus und geht nicht über eine Kapitalbeteiligung mit gewinnabhängiger Verzinsung hinaus. Demgegenüber hat der atypische stille Gesellschafter u.a. entweder maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung (Geschäftsführungsbeteiligung) und/oder Anspruch auf eine Beteiligung an den realisierten stillen Reserven (Vermögensbeteiligung).

Steuerrechtlich gehören die "Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus einem partiarischen Darlehn zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, "es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen ist" (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Der Begriff der Mitunternehmerschaft ist in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht abschließend definiert; er kann daher nur aus einer unbestimmten Zahl von Merkmalen gewonnen werden. Der Beschluss des Großen Senats v. 25.06.84 (GrS 4/82) hat weitgehend Klarheit geschaffen. Nach ihm ist für einen Mitunternehmer kennzeichnend, dass er zusammen mit anderen Personen eine Unternehmerinitiative (Mitunternehmerinitiative) entfalten kann und ein Unternehmerrisiko (Mitunternehmerrisiko) trägt. Die beiden Hauptmerkmale der Mitunternehmerstellung müssen - wenn auch im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt - gemeinsam vorliegen; sie sind demnach auch nicht gegenseitig kompensierbar (BFH, 11.10.1987 in DB 1988, 940; anders noch BFH, 28.01.1982 - IV R 197/79).

Wie der Gewinn zu verteilen ist - ob aufgrund der Handelsbilanz oder der Steuerbilanz - ist ebenso der Parteidisposition überlassen wie die Festlegung des Gewinnverteilungsschlüssels und der Gewinnbeteiligungsmodalitäten. Es kann auch bestimmt werden, dass der Stille nicht am Verlust beteiligt sein soll. Das kann auch stillschweigend geschehen, etwa dadurch, dass ihm ein Mindestgewinn garantiert wird.

Das Gesellschaftsverhältnis endet mit der Auflösung der stillen Gesellschaft (Liquidation). An die Auflösung knüpft sich die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern, die allein in den Händen des Inhabers liegt.

Hieraus folgt, dass die bisherige Gesellschaft aufhört zu existieren und das Handelsgewerbe von einem anderen Inhaber (der durchaus einer der bisherigen Gesellschafter sein kann) weiter betrieben wird. Die Gesellschaft wäre zu liquidieren.

Danach würde die Eintragung als Einzelfirma erfolgen. Die stille Gesellschaft wäre dann im nächsten Schritt zu implementieren.

Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass ein solches Vorgehen nur in enger Abstimmung mit dem Steuerberater und mit der rechtlichen Beratung im Hinblick auf die einzelnen Gestaltungsbestandteile erfolgen sollte!

Schließlich wollen Sie noch wissen, ob die bestehende GbR in eine UG übergeführt werden könnte.
Die Unternehmergesellschaft (umgangssprachlich als Mini-GmbH bezeichnet) wurde zum 01.11.2008 im Rahmen der Reform des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsformvariante der GmbH geschaffen.

Ziel war es, Existenzgründern die Gründung einer GmbH zu erleichtern und das Ausweichen auf die Limited Company abzuschwächen. Rechtsgrundlage ist § 5a GmbHG.

Die Unternehmergesellschaft weist gegenüber der GmbH die im Folgenden genannten Besonderheiten auf:
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt wenigstens 1,00 EUR, darf aber auch darüber liegen, d.h. eine Unternehmergesellschaft kann mit einem Stammkapital von 1,00 - 24.999,00 EUR gegründet werden. Nach der gesetzlichen Definition ist jede GmbH, die mit einem geringeren Stammkapital als die allgemeine GmbH gegründet wird (also unter 25.000,00 EUR), eine "Mini-GmbH".

Die Einbringung von Sacheinlagen ist gemäß § 5a Abs. 2 GmbHG ausgeschlossen.

Anders als bei der GmbH darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist.
Die Unternehmergesellschaft kann gemäß § 5a Abs. 5 GmbHG durch Aufstockung des Stammkapitals auf mindestens 25.000,00 EUR bzw. mit der entsprechenden Handelsregistereintragung (§ 54 Abs. 3 GmbHG) in eine GmbH verwandelt werden. Dabei handelt es sich jedoch dann nicht um eine Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes.
Die GmbH kann jedoch umgekehrt nicht durch Absenkung des Stammkapitals in eine Unternehmergesellschaft verwandelt werden. Die Besonderheiten gelten nur für neu gegründete Gesellschaften.
Die Unternehmergesellschaft kann wie die GmbH Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft werden, so z.B. bei der GmbH & Co. KG.
Die Unternehmergesellschaft muss gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG in der Firma einen anderen Rechtsformzusatz als die normale Gesellschaft mit beschränkter Haftung wählen und zwar "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder die Abkürzung "UG (haftungsbeschränkt)". Diese beiden Rechtsformzusatzvarianten sind zwingend, eine Abkürzung des Zusatzes "(haftungsbeschränkt)" ist nicht zulässig.
Das Publikum darf nicht darüber getäuscht werden, dass es sich hierbei um eine Gesellschaft handelt, die möglicherweise mit sehr geringem Gründungskapital ausgestattet ist.
Die Gesellschaft für Unternehmensgründer hat gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die jeweils ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6140) soll dadurch gesichert werden, dass diese Form der GmbH, die möglicherweise mit einem sehr geringen Stammkapital gegründet worden ist, durch Thesaurierung innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht. Da in den Fällen der Unternehmergesellschaft sehr häufig eine Identität zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer vorliegen wird, ist ohnehin davon auszugehen, dass der Geschäftsführer seinen notwendigen Lebensunterhalt über sein Geschäftsführergehalt bestreiten kann. Es ist deshalb vertretbar, die zusätzliche Gewinnausschüttung zu beschränken.
Ein Verstoß gegen diese Vorgabe zieht die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses (nach § 256 AktG analog) nach sich, die wiederum die Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses zur Folge hat (§ 253 AktG). Aus der Nichtigkeit des Feststellungs- und des Gewinnverwendungsbeschlusses resultieren bürgerlich-rechtliche Rückzahlungsansprüche gegen die Gesellschafter. Ferner macht der Geschäftsführer sich haftbar (§ 43 GmbHG).
Die Rücklage darf nur für die in § 5a Abs. 3 S. 2 Nrn. 1 - 3 GmbHG aufgeführte Zwecke verwendet werden.
Im Übrigen erfolgt die Umwandlung so, wie eine GbR die eine Vor-GmbH ist – deren Gesellschaftszweck die Gründung einer GmbH darstellt – in eine GmbH umgewandelt wird.
Bei der Gründung muss allenfalls beachtet werden, dass das Gesetz für die Gründung einer UG ein Sacheinlageverbot vorsieht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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