Automatische verlängerung von Fitnessvertrag rechtens

Online-Rechtsberatung
Stand: 11.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe am 15.0711 einen Vertrag mit einem Fitnessstudio abgeschlossen. Die Inhaberin sagte mir deutlich, dass der Vertrag 52 Wochen dauert. Da ich seit November 11 die Dienste dort nicht mehr in Anspruch genommen habe habe ich nach 10 Monaten Vertragslaufzeit meine Mitgliedskarte zurückgeschickt und diese wurde auch einbehalten.

Nun teilt mir die Inhaberin mit, dass der Vertrag insgesamt 104 Wochen dauert. Beim genauen betrachten des Vertrags muss ich nun feststellen, dass tatsächlich auf dem Vertrag steht "zunächst" 52 Wochen und darunter automatische Verlängerung bei nicht 3 monatiger vorheriger Kündigung.

Gibt es eine Möglichkeit doch jetzt schon aus dem Vertrag auszutreten?

Antwort des Anwalts

Nach dem Vertrag ist die Rechtslage eindeutig. Verlängerungsmöglichkeiten, die stillschweigend in Kraft treten sind gesetzlich zulässig und überwiegend gebräuchlich. Die Klausel hält auch einer Kontrolle nach den §§ 305 ff BGB (Verbraucherschutz bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen) stand. Insbesondere ist sie nicht an versteckter Stelle (wie üblich im Kleingedruckten auf der Rückseite des Vertrags), sondern gut sichtbar im Anschluss an die Erstlaufzeit, positioniert. Ihre Kündigung wirkt daher erst zum 07.08.2013. Möglich wäre jedoch noch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, sofern Sie einen solchen geltend machen können. Die Rechtsprechung hat im Wesentlichen zwei Gründe anerkannt, die trotz fester Laufzeit zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages führen. Bei einem Fitnessvertrag handelt es sich um ein sog. Dauerschuldverhältnis, welches nach § 314 BGB unter bestimmten Voraussetzungen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt von den Einzelumständen ab. Es müssen die Interessen des Studiobetreibers am Festhalten des Vertrages gegen die des Kunden an der Auflösung des Vertragsverhältnisses abgewogen werden.

1) Ein in der Rechtsprechung anerkannter wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist unter bestimmten Umständen die gesundheitliche Einschränkung des Kursteilnehmers, die es ihm quasi auf unabsehbare Zeit unmöglich macht, ohne Gefährdung der eigenen Gesundheit weiterhin am regelmäßigen Training teilzunehmen. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine vorübergehende Krankheit nicht. § 314 BGB fordert nämlich vor Eintritt der Vertragsbeendigung eine Vertragsanpassung. Denn grundsätzlich ist der Kunde an den Vertrag gebunden und liegt es in seiner Risikospähre, auf Grund eigener Erkrankungen nicht weiter am angebotenen Training teilnehmen zu können. Es ist deshalb bei nur vorübergehender Erkrankung mit Gutschriften oder Vertragsverlängerungen eine Vertragsanpassung vorzunehmen. Es müssen demnach dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, lässt sich Ihrem Schreiben vom 08.06.2012 nicht eindeutig entnehmen. Im Ergebnis ist es keineswegs ausgeschlossen, das Vertragsverhältnis vorzeitig aus erheblichen gesundheitlichen Gründen zu beenden. Sie sollten sich deshalb einen ausführlichen Befund mit ärztlicher Einschätzung der Gefahren, die bei fortdauerndem Training für Ihre Gesundheit zu befürchten sind, beschaffen.

2) Ein in der Rechtsprechung ebenfalls anerkannter wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist unter bestimmten Umständen auch ein Wohnortwechsel. Allerdings sind nicht nur allein die Entfernung zwischen (neuem) Wohnort und Fitnessstudio zu betrachten, sondern sämtliche Umstände des Einzelfalls. Es ist also zu fragen, ob angesichts der Entfernung nach Wohnortwechsel das Studio nur noch mit erheblichem Aufwand erreicht werden kann, so dass ein Festhalten am Vertrag für das Mitglied nicht mehr zumutbar ist. Zur konkreten Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze sind alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen und die beteiligten Interessen umfassend und sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Es wurde bereits entschieden, dass eine Entfernung von 30 Km zwischen Wohnort und Studio für die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar, da zu weit, ist. Das Mitglied durfte außerordentlich kündigen. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich allerdings nicht einheitlich. Weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Vertragsbeendigung sind nicht ersichtlich.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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