Girokonto an Betreuerin vererben

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich besitze Wertpapiere/Aktien und habe ein Giro-Konto wie üblich. Ich möchte, dass meine einzige Verwandte, eine Nichte, die Wertpapiere/Aktien erbt und eine Nichtverwandte, die ich seit Jahren kenne, das vorhandene Guthaben meines Girokontos nach meinem Tode erbt. Die Nichtverwandte hat seit Jahren verschiedene Vollmachten in verschiedenen Rubriken (Wahrnehmung persönlicher Angelegenheiten, wurde vom zuständigen Amtsgericht so bestätigt) und schon zusätzlich teilweise Kontovollmachten und wird, wenn nötig, später mal meine Betreuerin. Sollte die Nichtverwandte Betreuerin sein, kann sie dann in diesem Status auch das Guthaben meines Girokontos erben, weil ich das so möchte?

Antwort des Anwalts

Es bestehen keinerlei Bedenken, dass Sie einer eventuellen Betreuerin Ihr Guthaben auf dem Girokonto vererben. Eine Beschränkung für Betreuungspersonen gilt nach § 14 HeimG nur, wenn ein Alten-/Pflegeheim oder eine dort tätige Person testamentarisch bedacht wird.

Da die in Frage kommenden Erben nicht pflichtteilsberechtigt sind, sind Sie im Übrigen bezüglich der Aufteilung des Nachlasses völlig frei.

Ich empfehle Ihnen, sofern Sie das Testament nicht in notarieller Form errichten wollen, folgende Formulierung:

  1. Ich setze folgende Personen zu meinen Erben zu gleichen Teilen ein:
    ............. (Nichte)
    ............. (Nichtverwandte)
  2. Meine Nichte (Namen einsetzen) erhält meine Wertpapiere und Aktien;
    meine Nichtverwandte (Namen einsetzen) erhält das Guthaben auf dem
    Girokonto.

Es empfiehlt sich, Ersatzerben für den Fall zu bestimmen, dass der oder die Erben den Erbfall nicht erleben.

Sie können das Testament selbst errichten. Nach § 2247 BGB müssen Sie es in diesem Fall eigenhändig und handschriftlich verfassen und unterschreiben. Sie sollten den Ort und das Datum der Errichtung vermerken. Die Hinterlegung des Testaments beim Nachlassgericht ist dringend zu empfehlen um sicherzustellen, dass das Testament gefunden und ordnungsgemäß eröffnet wird. Nachlassgericht ist das für Ihren Wohnsitz zuständige Amtsgericht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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