Sichtbehinderung durch Lattenzaun

Online-Rechtsberatung
Stand: 11.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Gewerbegebiet: Eine fast rechtwinklige Einfahrt zu meinem Grundstück wird durch ca. 2m hohen Lattenzaun des Nachbarn sichtbehindert. Lattenzaun besteht ca. 20 Jahre. Gewerblicher Verkehr nimmt zu. Die Mieter (Firmen) beklagen sich über "Beinaheunfälle" im Kurvenbereich (Lkws, Lieferwagen, Pkws).
Kann Herunterschneiden auf 1,20 m bei einer Schenkellänge von 3x3 m
aus Gründen der Verkehrssicherheit verlangt werden oder kann Nachbar Verjährung geltend machen?

Antwort des Anwalts

Im Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.) findet sich in § 31 eine einschlägige Regelung zu Einfriedungen von Grundstücken. Hiernach müssen dies ortsüblich sein, lässt sich eine Ortsüblichkeit nicht feststellen, gilt ein 1,20 m hoher Maschendrahtzaun als Standard, soweit nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften etwas anderes vorsehen.

Allerdings gelten nach § 34 NachbG Schl.-H. die §§ 28 bis 33, in denen die Einfriedung geregelt ist, dann nicht, wenn es u.a. um angrenzende öffentliche Verkehrsflächen geht.
Genau dies ist nach Ihrer Darstellung hier der Fall, denn sowohl der von Ihrem Gelände ausfahrende als auch der im öffentlichen Verkehrsraum befindliche Verkehr wird behindert.

Hier ist folglich § 17 (Verkehrssicherheit) der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) betroffen, wo es heißt:
(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.

Sie sollten sich an die Untere Bauaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung in Pinneberg wenden und den Sachverhalt dort vortragen. Ich bin sicher, dass diese eine entsprechende Verfügung an Ihren Nachbarn erlassen wird. Um dem ohne behördliche Beteiligung zuvor zu kommen, können Sie ihn natürlich auch vorab darauf hinweisen und Gelegenheit zur Abhilfe geben.
Eine Art Verjährung Ihres Widerspruchsrechts wäre lediglich bei ausschließlich privatrechtlicher Problematik zu diskutieren. Dieser Einwand kann allerdings bereits durch die zwischenzeitlich geänderten Verhältnisse wie bspw. erhöhtes Verkehrsaufkommen meines Erachtens nicht greifen.
Allerdings ist hier aus Gründen der in den öffentlich-rechtlichen Bereich fallenden Verkehrssicherheit eine Verjährung bzw. eine Art Gewohnheitsrecht gar nicht relevant.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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